Ziele
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen
Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgender Aspekte:
a) Wirtschaftlich durch:
1. die Schaffung und Verteilung von Wertschöpfung um:
1.1. die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure
im ländlichen Raum zu verbessern,
1.2. die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen
Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
2. die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätslebensmitteln und -leistungen,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3. die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren
Integration in die regionale Wirtschaft;
b) Raumplanerisch durch:
1. die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wertschöpfung im Wallis,
2. die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz
des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung
und Waldeinwuchs,
3. die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
4. Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kommunaler oder regionaler Stufe beitragen;
c) Organisatorisch durch:
1. eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittel-
und Landwirtschaftsbereichs,
2. eine institutionelle, an die regionale Entwicklung angepasste Organisation;
d) Umweltspezifisch durch:
1. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des
Wallis,
2. die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländlichen Bereich;
e) Soziokulturell durch:
1. die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen
Raum,
2. das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
3. die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von
Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksgesundheit auswirken.
2 Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und ergänzt diese.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz wird auf alle sozioökonomischen Tätigkeiten im
ländlichen Raum angewendet, die zur Umsetzung der in Artikel 1 enthaltenen Ziele beitragen.
2 Landwirtschaft umfasst:
a) die Produktion von Pflanzen und anderen Produkten, die sich zum
Konsum oder zur Verarbeitung eignen und aus dem Pflanzenbau oder
der Nutztierhaltung stammen;
b) die Verwertung, die Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar für Strukturverbesserungen, die unter Mitwirkung der öffentlichen Hand vorgenommen werden und Anspruch
auf Investitionshilfen haben.
4 Die Baulandumlegungen werden durch die kantonale Raumplanungsgesetzgebung geregelt.
Art. 3
Umfang
1 Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere:
a) folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
1. den Reb- und Weinbau,
2. den Obst-, den Gemüse- und Gartenbau,
3. die Viehzucht, Tierproduktion und Bienenzucht,
4. den Acker- und Futterbau,
5. den Anbau von Heilpflanzen und Kräutern,
6. die Alpwirtschaft;
b) die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die
Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordination mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
2 Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeitsgrad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 4
Finanzierung
1 Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Erbringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind,
die festgelegten Ziele zu erreichen.
2 Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale
Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen Anteilen.
3 Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt
werden.
Art. 5
Allgemeine Kompetenzen
1 Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpolitik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.
2 Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.
3 Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen
Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raumplanung.
4 Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen
Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbesondere definiert es:
a) die Anspruchsberechtigten;
b) die Bedingungen;
c) die Unterstützungsbeiträge;
d) die Berechnungsverfahren;
e) die Auflagen und Pflichten.
2 Organisation
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen
und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung sowie über die gestützt auf
Artikel 5 Absatz 2 beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen aus.
Art. 7
Das für Landwirtschaft zuständige Departement
1 Das für Landwirtschaft zuständige Departement (nachgenannt: das Departement) übt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung aus, unter Vorbehalt der ausdrücklich anderen Organen zugeordneten Kompetenzen und der Gesetzgebung über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Es kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer ihm unterstellten Organisationseinheit übertragen.
Art. 8
Das für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige
Departement
1 Das für die Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departement ist verantwortlich für die Kontrolle landwirtschaftlicher Nahrungsmittel
sowie für den Handel mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie das Veterinärwesen.
Art. 9
Kantonale Rekurskommission
1 Auf Vorschlag des Staatsrates ernennt der Grosse Rat für jede Amtsperiode eine kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und
Landumlegungen.
2 Der Staatsrat regelt deren Arbeitsweise und Organisation.
Art. 10
Gemeinden
1 Die Gemeinden setzen die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben auf eigene Kosten um. Das Departement kann ihnen jedoch
einen Beitrag gewähren.
2 Das Departement kann ihnen gegen Entschädigung andere Aufgaben
übertragen.
3 Ausser bei dringendem Handlungsbedarf werden sie zu allen Vorhaben
und Entscheidungen, die ihr Gebiet betreffen, angehört.
Art. 11
Walliser Landwirtschaftskammer
1 Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.
2 Insofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt, ist sie das Konsultativorgan
des Kantons in landwirtschaftlichen Belangen.
3 Der Kanton leistet ihr einen jährlichen Beitrag.
Art. 12
Branchenorganisationen
1 Branchenorganisationen sind repräsentative Organisationen eines Agrarzweiges.
2 Sie sind berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Anträge zu stellen, sofern
der Staatsrat ihre Statuten genehmigt hat.
3 Sie können nach Qualitätsstufen differenzierte Richtpreise herausgeben.
Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
Art. 13
Kompetenzübertragung
1 Die Walliser Landwirtschaftskammer, die Branchenorganisationen oder
andere private Organisationen können unter Aufsicht des zuständigen Departements am Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung beteiligt werden.
2 Die Delegationsmodalitäten sowie die Aufgaben sind in Form von Leistungsaufträgen festgelegt.
3 Durch Leistungsaufträge können diese Organe ermächtigt werden, zur Deckung der Kosten angemessene Gebühren zu erheben.
4 Die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen reichen
jährlich beim zuständigen Departement einen Tätigkeitsbericht ein.
3 Qualitäts- und Absatzförderung
3.1 Im Allgemeinen *
Art. 14
Grundsatz und Finanzierung
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätsverbesserung und Information sowie die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte.
2 Diese Tätigkeiten werden namentlich durch staatlich erhobene Abgaben finanziert.
3.2 Landwirtschaftliche Abgaben *
Art. 15
Abgabepflicht
1 Abgabepflichtig sind:
a) die Eigentümer von Reben;
b) die Einkellerer die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren;
c) die Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen;
d) die Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten
oder verarbeiten;
e) die Produzenten und Händler von Walliser Käse.
2 Abgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben. Der Staatsrat sieht in
gewissen Agrarzweigen eine Abgabebefreiung für den Eigenverbrauch vor.
3 Nach Anhörung der interessierten Branchenorganisationen kann der
Staatsrat andere Agrarzweige nach den gleichen Grundsätzen der Abgabepflicht unterwerfen.
4 Wer seine eigene Ernte vermarktet oder verarbeitet, muss Abgaben für die
Produktion und für die Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen,
der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
5 Der Stand des Eigentums am 31. Dezember des Produktionsjahres ist
Art. 16 massgebend. *
Abgaben
1 Der Staatsrat legt den Betrag der Abgaben nach Anhörung der Walliser
Landwirtschaftskammer, der Branchenorganisationen oder - in deren Ermangelung - der repräsentativen Organisationen fest.
2 Die Abgaben können variieren:
1. für die Produktion:
1.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Quadratmeter Reben,
1.2. von 2 bis 3 Rappen pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekultur,
1.3. von 15 bis 30 Rappen pro Kilo produzierten Käse,
2. für den Handel:
2.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Kilo eingekellerte Weinernte,
2.2. von 0.8 bis 1 Rappen pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes
Obst und Gemüse,
2.3. von 15 bis 30 Rappen Kilo vermarkteter Käse.
3 Für die gemäss Artikel 15 Absatz 3 neu der Abgabepflicht unterstellten
Produzenten werden die Abgaben für Produktion und Vermarktung nach
demselben Prinzip erhoben. Sie betragen insgesamt höchstens vier Prozent
Art. 17 des Marktpreises. *
Erhebung
1 Die Abgabe wird innert zwölf Monaten nach der Produktion anhand eines
Verzeichnisses erhoben.
2 Bei Grundstücken in gemeinschaftlichem Eigentum kann die Abgabe bei
einem der Eigentümer erhoben werden.
3 Bei Miteigentum wird die Abgabe anteilmässig aufgeteilt.
4 Die Gebührenerhebung, die Entscheide und die definitiven Veranlagungsverfügungen der Vollzugsbehörden gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 18
Auskunftspflicht
1 Eigentümer, Bewirtschafter, Spediteure, Händler sowie die betroffenen
Dienststellen der Gemeinden und des Staates sind gehalten, die notwendigen Angaben zu liefern für:
a) die Berechnung und Erhebung der Abgaben;
b) den Vollzug der Aufgaben im Bereich Information, Absatzförderung
und Verwertung, insbesondere zur Erstellung von Ernteschätzungen
und periodischen Bestandesaufnahmen.
2 Der Abgabepflichtige, der die erforderlichen Taxierungsunterlagen nicht
einreicht oder falsche Angaben macht, wird von Amtes wegen veranlagt.
Art. 19
Verwendung der Abgaben
1 Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskammer, die sie für Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis
der von den einzelnen Agrarzweigen abgelieferten Abgaben einsetzt.
2 Die Mittel werden zur Hauptsache für die Absatzförderung eingesetzt.
3 Sie entschädigt die beteiligten Organisationen im Verhältnis zu den ihnen
im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung übertragenen Aufgaben.
Art. 20
Eidgenössische Abgaben
1 Werden auf Bundesebene auf den gleichen Produkten Abgaben mit ähnlicher Zielsetzung erhoben, kann der Staatsrat die kantonalen Abgaben anpassen oder aufheben.
3.3 Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre
Risiken *
Art. 20a * System und Zweck
1 Der Staatsrat kann nach Anhörung des Branchenverbands der beitragspflichtigen Branche die Zahlung von Beiträgen obligatorisch machen.
2 Diese Beiträge sollen in einen Fonds fliessen, der zu diesem Zweck im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) eingerichtet wurde und
den Namen “Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken“ trägt. Dieser Fonds ist rechtlich an den Kanton gebunden und besitzt
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird von der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) autonom verwaltet und
verfügt über eine eigene Buchhaltung.
3 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds und die Verteilung der Beiträge
werden über das ordentliche Budget des Staates finanziert.
4 Der Fonds dient ausschliesslich dem Zweck, den Fortbestand der Walliser
Landwirtschaftskulturen bzw. der beitragspflichtigen Branchen bei Eintritt
schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse oder bei
der Bewältigung bedeutender phytosanitärer Risiken wie folgt sicherzustellen:
a) schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse:
durch gezielte finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Beteiligung an der Versicherungsdeckung oder für Hilfsmassnahmen im
Schadensfall;
b) bedeutende phytosanitäre Risiken: durch gezielte finanzielle Unterstützung für Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen.
5 Als schwerwiegende meteorologische Ereignisse gelten alle bedeutenden
meteorologischen Ereignisse, die sehr grossen Schaden verursachen und
dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf
kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
6 Als schwerwiegende phytosanitäre Ereignisse gelten die Vermehrung von
Schadorganismen, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine
Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler
Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
7 Als bedeutende phytosanitäre Risiken gelten Schadorganismen, insbesondere neu auftretende, die sehr grossen wirtschaftlichen Schaden verursachen können, wenn sie sich rasch über das gesamte beitragspflichtige Produktionsgebiet verbreiten oder wenn ihre Auswirkungen signifikant zunehmen.
8 Der Staatsrat erlässt ein Reglement zur Ausführung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen. Dieses legt namentlich die Einzelheiten der Modalitäten fest:
a) für die Struktur und die Verwaltung des Fonds;
b) für die Erhebung der Beiträge;
c) für die Verteilung der Beiträge an die Begünstigten.
Art. 20b * Beitragspflicht
1 Beitragspflichtig können durch ausdrückliche Bezeichnung im Reglement
des Staatsrates folgende Personen sein:
a) die gemeldeten Bewirtschafter;
b) die Verarbeiter oder Vermarkter von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
2 Als gemeldete Bewirtschafter gelten Personen, die eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a) Empfänger von Direktzahlungen in der beitragspflichtigen Branche;
b) Bewirtschafter, deren Anbaufläche in der beitragspflichtigen Branche
mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordert und die sich vor
dem 1. Januar des Produktionsjahres mittels des von der Dienststelle
zur Verfügung gestellten offiziellen Formulars für Beiträge angemeldet
haben.
3 Das Reglement des Staatsrates kann nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands unterschiedliche Beiträge vorsehen, die von den inhärenten Risiken der jeweiligen Kulturart abhängen. Gegebenenfalls werden
die für eine bestimmte Kulturart gesammelten Beträge in erster Linie für den
Ausgleich von schwerwiegenden Ereignissen oder bedeutenden Risiken, die
diese betreffen, verwendet.
4 Wer seine eigene Produktion vermarktet oder verarbeitet, muss die Beiträge für Produktion und für Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
5 Massgebend ist der Bewirtschaftungszustand der Parzellen am 1. Januar
des Produktionsjahres.
Art. 20c * Höhe der Beiträge
1 Der Staatsrat setzt nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenverbands die Höhe der Beiträge fest.
2 Die Höhe der Beiträge wird im Reglement des Staatsrates festgelegt und
beträgt höchstens:
a) 5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche;
b) 5 Rappen pro Kilo eingekellerter Weinernte, 1 Rappen pro Kilo vermarkteten oder verarbeiteten Obsts und Gemüses, bzw. 5 Rappen pro
Kilo anderer vermarkteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 Die öffentliche Hand und private Dritte können freiwillig zur Äufnung des
Fonds beitragen.
4 Der Staat Wallis stattet den Fonds mit einer Anfangskapitaleinlage von 1
Million Franken aus, die der Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 FHG
bezüglich des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA der Dienststelle entnommen wird.
Art. 20d * Erhebung
1 Die Beiträge werden nach dem gleichen Verfahren erhoben wie die landwirtschaftlichen Abgaben, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzestitels und seines Ausführungsreglements.
2 Die Auskunftspflicht ist identisch mit jener für landwirtschaftliche Abgaben.
Art. 20e * Zuweisung und Verwendung
1 Die Beiträge werden vollumfänglich in den Fonds eingezahlt. Sie werden
nicht verzinst.
2 Sie werden ausschliesslich dem in Artikel 20a definierten Zweck zugewiesen und pro beitragspflichtige Branche oder Kulturart gemäss den Vorschriften des Reglements des Staatsrates verwendet.
3 Die Beträge der ausbezahlten Beiträge werden systematisch der Steuerverwaltung gemeldet.
4 Das Departement übt die Oberaufsicht über den Fonds in Bezug auf alle
Elemente aus, die in diesen Gesetzesbestimmungen festgelegt sind, sowie
in Bezug auf die Vorschriften, die im Reglement des Staatsrates genannt
werden.
Art. 20f * Nachfinanzierung des Fonds
1 Sollte der Fonds bei einem in Artikel 20a aufgeführten Ereignis oder Risiko
nicht ausreichen, kann der Kanton auf die künftig zu erwartenden Beiträge
der beitragspflichtigen Branche oder Kulturart einen angemessenen Vorschuss gewähren.
2 Die Summe der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse darf in keinem Fall
die Beiträge übersteigen, die für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart
in den 5 Jahren nach dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit erhoben
werden.
3 Die Vorschüsse werden vorrangig in dem Masse zurückgezahlt, wie Mittel
in den Fonds für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart fliessen.
4 Die vom Kanton gewährten Vorschüsse sind zinsfrei.
Art. 20g * Koordination
1 Sollten auf nationaler Ebene Beiträge mit ähnlichen Zwecken auf dieselben
Produkte erhoben werden, kann der Staatsrat die von ihm genehmigten Beiträge kürzen oder aufheben und sein Reglement entsprechend anpassen.
2 Der Staatsrat kann die Beiträge, die nach Eintritt eines schwerwiegenden
meteorologischen oder phytosanitären Ereignisses oder nach Bewältigung
eines bedeutenden phytosanitären Risikos ausbezahlt werden, insofern kürzen oder aufheben, als diese sonst zu einer Überentschädigung führen würden.
4 Reb- und Weinbau
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 21
Rebbaukataster
1 Der kantonale Rebbaukataster umfasst die Gesamtheit der mit Reben bepflanzten Parzellen.
2 Er besteht aus den Katasterplänen und dem Rebbergregister.
Art. 22
Katasterplan
1 Jede Gemeinde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Departement einen
Plan seines Rebbaukatasters.
2 Der Plan unterscheidet das Weingebiet, bestehend aus der Gesamtheit der
zur Weinproduktion geeigneten Parzellen und die mit Reben bepflanzten
Parzellen ausserhalb des Weingebietes.
3 Der Staatsrat legt das Genehmigungsverfahren fest und homologiert die
Pläne.
Art. 23
Rebbergregister
1 Das Rebbergregister beschreibt sämtliche Parzellen des Rebbaukatasters.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt sowie die Grundsätze der Registerführung
fest.
Art. 24
Bewilligung und Anmeldung
1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung.
2 Erneuerungen von Kulturen müssen zwingend gemeldet werden.
3 Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
Art. 25
Bedingungen
1 Das Anpflanzen von Reben, die zur Weinbereitung bestimmt sind, kann nur
im Weingebiet und das Anpflanzen von Reben, die zur Tafeltraubenproduktion bestimmt sind, nur ausserhalb dieses Gebietes bewilligt werden.
2 Der Staatsrat kann spezifische Regeln für gewisse Tafeltraubensorten vorsehen. *
Art. 26
Rebsorten und Rebunterlagen
1 Der Staatsrat bestimmt die Rebsorten und Rebunterlagen, deren Anpflanzung im Wallis erlaubt ist.
2 Andere Rebsorten und Rebunterlagen können nur zu vertraglich vereinbarten Versuchszwecken bewilligt werden. Der Inhalt der Verträge wird vom
Departement bestimmt.
3 Diese Rebsorten haben keinen Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung und dürfen nicht mit solchen Weinen vermischt werden.
Art. 27
Anpflanzungsvorschriften
1 Die Standortgemeinden können einen von ihnen ausgearbeiteten Ausrichtungsplan vorschreiben.
2 Der Staatsrat kann weitere Vorschriften erlassen.
Art. 28
Rolle der Gemeinden
1 Die Gemeinden informieren das Departement über sämtliche Veränderungen der Rebparzellen.
2 Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu
überwachen und dem Departement allfällige Verstösse zu melden.
4.2 Rebbausektoren
Art. 29
Ziel, Begriff und Genehmigung
1 Um die Eignung der Rebsorten bezüglich Bodenbeschaffenheit und Klima
sicherzustellen, bezeichnen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Departement für ihre Weingebiete Rebbausektoren.
2 Gestützt auf die vom Departement festgelegten Kriterien unterscheiden sie
für ihre Sektoren angepasste, erlaubte, ungeeignete und verbotene Rebsorten.
3 Die Sektoren werden mindestens einmal alle zehn Jahre überprüft.
4 Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren der Rebsortenzonen fest und
homologiert diese.
Art. 30
Tragweite
1 Weinernten, die aus Rebsorten stammen, welche nach Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt wurden, in welchen sie als
verboten angesehen sind, haben keinen Anspruch auf die Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
2 Der Staatsrat kann die Verwendung der Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" für Weinernten aus Rebsorten verbieten, sofern diese nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt werden, in denen sie als
ungeeignet erachtet werden.
4.3 Anforderungen an die Reben, die Weinernte und die Weine
Art. 31
Qualitative und quantitative Anforderungen
1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation
die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Weinernte fest.
2 Insbesondere bestimmt er die Mindestzuckergehalte und die Ertragsgrenze
der Produktion.
3 In Jahren mit aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann das Departement zu Beginn der Ernte eine Herabsetzung der natürlichen Mindestzuckergehalte verfügen oder andere zweckdienliche Massnahmen zur Gewährleistung der Weinqualität ergreifen.
4 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Ertragsgrenzen der Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis'' um maximal 0.2kg/m²
Trauben oder 0.16l/m² Most zu senken oder zu erhöhen und bei der Kategorie II um maximal 0.3kg/m² Trauben oder um 0.24l/m² Most zu senken oder
Art. 32 zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen. *
Ursprungsregeln
1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation
die Ursprungsregeln der Weinernte und der Weine fest, die insbesondere
vorsehen, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis"
oder Walliser Herkunftsbezeichnung von Trauben stammen, die im Wallis
geerntet, gewogen, geprüft und zu Wein verarbeitet wurden.
2 Er kann zu gegebener Zeit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung die Verpflichtung
zur Abfüllung im Wallis vorschreiben.
3 Er kann von diesen Grundsätzen abweichen und entsprechende Bedingungen festlegen.
Art. 33
Traditionelle Benennung und spezifische Bezeichnungen
1 Der Staatsrat erstellt eine Liste der traditionellen Walliser Benennungen
und legt die Verwendungs- und Schutzvorschriften fest.
2 Diese Benennungen sind gegen jeglichen widerrechtlichen Gebrauch,
Nachahmung, Evokation oder Übersetzung geschützt, selbst in Verbindung
mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung", "Methode" oder analogen
Ausdrücken.
3 Der Staatsrat kann die Verwendung spezifischer Bezeichnungen reglementieren.
Art. 34
Andere Vorschriften
1 Der Staatsrat erlässt Vorschriften bezüglich Bewirtschaftung des Weinbergs, Herstellung, Bezeichnung und Etikettieren des Weines.
2 Er ergreift alle Massnahmen, die der Verbesserung der Weinqualität und
der Glaubwürdigkeit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''
dienen.
4.4 Kontrollen
Art. 35
Selbstkontrollen
1 Jeden Sommer prüft der Einkellerer gemeinsam mit seinen Lieferanten die
Produktionsbedingungen der Weinernte.
2 Jede Weinernte wird durch den Einkellerer und seine Lieferanten bezüglich
Qualität und Menge kontrolliert.
3 Vor dem Vertrieb kontrolliert der Einkellerer die organoleptische Qualität
seiner Weine.
Art. 36
Kontrollen
1 Der Staatsrat kann die Kontrolle der Reifeentwicklung der Trauben, der
Ernteschätzungen, die Rebbergkontrolle, die qualitative und quantitative
Kontrolle der Weinernte, die organoleptische Kontrolle, die Keller- und Vermarktungskontrolle einführen.
Art. 37
Rebbergkontrolle
1 Die Rebbergkontrolle dient der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Anforderungen.
2 Sie betrifft namentlich den Gesundheitszustand, die Pflege und die Auslastung des Rebbergs.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.
Art. 38
Qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte
1 Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.
2 Sie umfasst alle Weinernten, die zur Vermarktung bestimmt sind.
3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.
Art. 39
Organoleptische Kontrolle
1 Die Kontrolle umfasst die Qualität und Echtheit der Walliser Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
2 Erfüllt ein Wein die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht, ergeht
ein Deklassierungsentscheid. Dieser Wein darf nicht unter der kontrollierten
Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' vermarktet werden.
3 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 40
Zuständigkeit
1 Der Staatsrat reglementiert die errichteten Kontrollen.
2 Er achtet auf deren Ausführung und auf die Durchführung der erlassenen
Entscheide.
3 Der Staatsrat und das Departement können ihre Befugnisse ganz oder teilweise der repräsentativen Branchenorganisation übertragen. Diese kann Adhoc-Kommissionen ernennen.
4 Die übertragenen Kontrollen bilden Gegenstand von Reglementen, die homologiert werden müssen.
4.5 Bezeichnung Grand Cru