Law

Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

Valais · 910.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 15f694848de0f0097bfd36365e3eb61cd46ec16d08a2238da0bee3bb85463bb7

Contents: 117 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 massgebend. *
  17. Art. 17 des Marktpreises. *
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen. *
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 47 Art. 46 * …
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86 möglich ist. *
  86. Art. 87
  87. Art. 88
  88. Art. 89
  89. Art. 90
  90. Art. 91
  91. Art. 92
  92. Art. 93
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97
  96. Art. 98
  97. Art. 99
  98. Art. 100
  99. Art. 101
  100. Art. 102
  101. Art. 103
  102. Art. 104
  103. Art. 105
  104. Art. 106
  105. Art. 107
  106. Art. 108
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119

117 provisions

Art. 82

Gewährung der Unterstützung 1 Strukturverbesserungen werden einzeln in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht gemeinschaftlich umgesetzt werden können. 2 Vorbehalten gegenteilige Bestimmungen werden für die Gewährung kantonaler Beiträge die bundesrechtlichen Vorschriften angewendet, selbst wenn die Massnahme nicht mit eidgenössischen Investitionshilfen unterstützt wird.

Art. 83

Gemeindebeteiligung 1 Die Standortgemeinde des Werkes beteiligt sich im Umfang von 25 Prozent des kantonalen Beitrages. 2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, berechnet sich die Beteiligung im Verhältnis ihrer jeweiligen Interessen.

Art. 84

Kostenverteilung 1 Die betroffenen Eigentümer beteiligen sich an den Ausführungskosten im Verhältnis der erhaltenen Vorteile. 2 Die endgültigen Entscheide über die Beitragspflicht gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 85

Kosten im Falle der Nichtausführung 1 Der Kanton übernimmt die Kosten der Vorstudien, falls die Genossenschaftsgründung nicht zustande kommt oder die Projektumsetzung nicht

Art. 86 möglich ist. *

Eigentümerwechsel 1 Alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Bauherrn gehen beim Erwerb eines Grundstücks innerhalb des Perimeters vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über. 2 Im Falle einer Eigentumsübertragung während der Ausführung des Werkes wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist. 3 Die gleiche Regelung gilt in Bezug auf die Erhebung von Zwischenleistungen. 6.5 Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 87

Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung 1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie Alp- und landwirtschaftliche Gebäude, die mit öffentlichen Beiträgen unterstützt worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der kantonalen Beiträge ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden. 2 Boden, der Gegenstand einer Landumlegung war, darf nicht zerstückelt werden. Dieses Verbot gilt auf unbestimmte Dauer. 3 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen. 4 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 88

Unterhalt und Bewirtschaftung 1 Das Departement wacht darüber, dass nach einer mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserung: a) landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden; b) Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude gut unterhalten werden. 2 Bei Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes setzt das Departement den Verantwortlichen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen. 3 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der Beiträge gefordert.

Art. 89

Versicherungsschutz 1 Die Gebäude müssen ausreichend gegen Feuer und gegen Zerstörung durch Naturereignisse versichert sein. 2 Ein fehlender Versicherungsschutz gilt als ungenügender Unterhalt.

Art. 90

Rückerstattung der Beiträge 1 Das Departement fordert die ganze oder teilweise Rückerstattung der kantonalen Beiträge, namentlich wenn: a) die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt sind; b) das Werk nur zum Teil fertig gestellt, in seinem Charakter verändert oder die Frist zur Ausführung ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden ist; c) das Werk nicht oder nur teilweise die Funktion erfüllt, die zur Beitragsgewährung geführt hat; d) ein zerstörtes Gebäude nicht wieder aufgebaut wird. 2 Fordert das Departement die Rückerstattung von kantonalen Beiträgen, informiert es die Standortgemeinde des Werks über ihr Recht, die Rückerstattung zu verlangen.

Art. 91

Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung 1 Wird ein mit Beiträgen unterstütztes Werk gewinnbringend veräussert, müssen diese zurückerstattet werden, ausser wenn die letzte Zahlung vor mehr als 20 Jahren erfolgte.

Art. 92

Gesetzliches Pfandrecht 1 Die mit Beiträgen unterstützten Liegenschaften sind ohne Eintragung im Grundbuch mit einem gesetzlichen Grundpfand im Sinne von Art. 836 Zivilgesetzbuch belastet, um: a) die Rückzahlung der Beiträge zu garantieren; b) die Ausführungs-, Unterhalts- und Nutzungskosten eines Bodenverbesserungswerkes zu decken. 2 Dieses Pfandrecht geht allen bereits auf dem Grundstück lastenden Pfandrechten vor, mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte der kantonalen Steuergesetzgebung. 3 Die kantonalen und kommunalen Beiträge sind in Rangparität sichergestellt. 4 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsverfügung eingetragen wird. 6.6 Investitionskredite

Art. 93

Investitionskredite 1 Der Kanton ist für die Verwaltung und für die Auszahlung der vom Bund finanzierten Investitionskredite verantwortlich. 2 Das Departement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 94 * … 7 Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung

Art. 95

Bildung und Beratung 1 Der Kanton gewährleistet durch das Departement die landwirtschaftliche Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung. 2 Er verfügt über Bildungsinstitute und die erforderlichen Staatsgüter, insbesondere für die praktische Ausbildung. 3 Für nicht vermittelte Ausbildungen kann der Staatsrat Verträge mit anderen Schulen oder Kantonen abschliessen.

Art. 96

Kantonale Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung 1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode eine kantonale landwirtschaftliche Berufsbildungskommission. 2 Diese Kommission ist das Beratungsorgan des Kantons in sämtlichen Belangen der landwirtschaftlichen Berufsbildung. 3 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation.

Art. 97

Forschung und Entwicklung 1 Der Kanton unterstützt die praktische Forschung, die Entwicklung von neuen Produkten und Produktionstechniken und -arten sowie alle Projekte, die der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen. 2 Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen. 8 Verschiedene Bestimmungen

Art. 98

Landwirtschaftliche Pacht 1 Die Nachkommen des Verpächters, die einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht. 2 Ein Vorpachtrecht an benachbarten Alpweiden wird für Landwirte in Bergregionen eingeführt. 3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. 4 Er kann den Pachtwert der Alpweiden und Nutzungs- und Beteiligungsrechte an diesen anpassen, wenn dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.

Art. 99

Landwirtschaftliches Kulturerbe 1 Der Kanton unterstützt in besonderem Mass die einheimischen und traditionellen Rassen, Rebsorten und Sorten des Wallis um deren Erhalt, Schutz und Förderung zu garantieren. 2 Der Kanton gewährt auch eine spezielle Unterstützung für landwirtschaftliche Kulturwerte wie Suonen, Trockenmauern und Alpgebäude. 3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 100

Geografische und traditionelle Bezeichnungen 1 Der Staatsrat kann die Verwendung von geografischen und traditionellen Walliser Bezeichnungen regeln.

Art. 101

Ringkuhkämpfe 1 Der Staatsrat kann die Bewilligungsvoraussetzungen von Ringkuhkämpfen festlegen und deren Organisation regeln.

Art. 102

Landwirtschaftliche Daten 1 Das Departement beschafft und aktualisiert die für die Umsetzung der Agrarpolitik notwendigen Daten. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern, deren Genauigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten. 3 Der Staatsrat kann regionale Verantwortliche ernennen. 9 Rechtsmittel, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen 9.1 Rechtsmittel

Art. 103

Einsprache 1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann gegen jeden Entscheid, der gestützt auf die landwirtschaftliche Bundesgesetzgebung, dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, Einsprache erhoben werden.

Art. 104

Beschwerde 1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann jeder Einspracheentscheid an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen, die in letzter Instanz entscheidet, weitergezogen werden. 2 Gegen die auf Grund einer Kompetenzübertragung erlassenen Entscheide ist die Beschwerde an die kompetenzübertragende Behörde nicht zulässig.

Art. 105

Strukturverbesserungsprojekte 1 Gegen Entscheide zur Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten kann weder Einsprache noch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen erhoben werden. 2 Eine Beschwerde ans Kantonsgericht ist zulässig. Art. 105a * Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe 1 Gegen Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe kann bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden. 2 Sie werden gemäss den Statuten des Schweizerischen Eringerviehzuchtverbands schiedsrichterlich geregelt.

Art. 106

Aufschiebende Wirkung 1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen haben Einsprache und Beschwerde an die kantonale Rekurskommission eine aufschiebende Wirkung. 2 Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 107

Verfahren 1 Im Übrigen wird das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss angewendet. 9.2 Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

Art. 108

Verwaltungsmassnahmen 1 Bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a) Verwarnung; b) Entzug von Anerkennung oder Bewilligung; c) Deklassierung der Ware; d) Rechtsentzug; e) Verbot der Verwendung einer Bezeichnung oder Benennung; f) Verbot der Direktvermarktung; g) Verbot der Vermarktung; h) Rücktritt vom Verkauf; i) Information der potentiellen Marktteilnehmer; j) Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden; k) Beschlagnahme; l) Ordnungsbusse in Höhe des Betrags der unrechtmässig vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder des aufgrund falscher Angaben erzielten Gewinns.

Art. 109

Übertretungen 1 Wer gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verstösst, wird auf Klage oder Anzeige mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. 2 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.

Art. 110

Juristische Personen und Personengemeinschaften 1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben. 2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten. 3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung. 4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 111

Anwendung 1 Das Departement entscheidet gemäss dem Verfahren, das für administrative Strafentscheide anwendbar ist. 2 Der Staat und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteistellung einnehmen. 3 Die Berufung ans Kantonsgericht ist durch die Strafprozessordnung geregelt. 10 Schlussbestimmungen 10.1 Vollzug

Art. 112

Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

Art. 113

Auskunftspflicht 1 Soweit es die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen verpflichtet, den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorübergehend zur Prüfung auszuhändigen, den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 114

Amtshilfe unter Behörden 1 Der Kanton, die Gemeinden, die zuständigen Organe und die kantonale Steuerverwaltung erteilen den mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen betrauten Behörden auf Ersuche hin kostenlos die erforderlichen Auskünfte. * 2 Vermuten sie einen Straftatbestand, melden sie dies von sich aus die Vollzugsbehörden. 3 Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden erteilen der Dienststelle für Landwirtschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Auskünfte, insbesondere den Inhalt der im Bereich Landwirtschaft erlassenen Strafbefehlsverfahren. *

Art. 115

Ersatzmassnahmen 1 Das Departement greift zu Ersatzmassnahmen, wenn die Behörden oder die zuständigen Organe ihren Aufgaben nicht nachkommen. 2 Es kann die Kosten diesen Behörden oder Organen überbinden. 10.2 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 116

Weinwirtschaft 1 Gemeinden, die über ein Grand-Cru-Reglement verfügen, müssen dieses den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2008 anpassen. 2 Die bestehenden Pläne des Rebbaukatasters und die bestehenden Rebbausektoren müssen bis zum 31. Dezember 2009 nachgeprüft und genehmigt werden.

Art. 117

Aufhebung 1 Das Gesetz über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 wird aufgehoben. 10.3 Änderungen des bisherigen Rechts

Art. 118

1 Das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. November 1989 wird geändert. 10.4 Referendum und Inkrafttreten

Art. 119

Referendum 1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 08.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 10/2007, 26/2007 12.05.2016 01.06.2016 Art. 31 Abs. 4 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016 08.06.2017 01.11.2017 Art. 15 Abs. 5 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 48 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 66 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 73 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 85 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 94 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017 08.06.2017 01.11.2017 Art. 105a eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.1 eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.2 eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.3 eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20a eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20b eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20c eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20d eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20e eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20f eingefügt RO/AGS 2024-048 16.11.2023 01.04.2024 Art. 20g eingefügt RO/AGS 2024-048 15.05.2024 01.01.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-008 15.05.2024 01.01.2025 Titel 4.6 eingefügt RO/AGS 2025-008 15.05.2024 01.01.2025 Art. 44a eingefügt RO/AGS 2025-008 15.05.2024 01.01.2025 Art. 50a eingefügt RO/AGS 2025-008 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.02.2007 01.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 10/2007, 26/2007 Ingress 15.05.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2025-008 Titel 3.1 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Titel 3.2 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 15 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 16 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Titel 3.3 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20a 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20b 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20c 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20d 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20e 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20f 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 20g 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Art. 25 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 31 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Titel 4.6 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008 Art. 44a 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008 Art. 45 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 4 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 45 Abs. 6 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 46 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 48 Abs. 1bis 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 50a 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2025-008 Art. 55 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 66 Abs. 1, b) 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 72 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 72 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 73 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 85 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 94 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 105a 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017, 43/2017 Art. 114 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Art. 114 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 24/2016

← Find another law