Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Februar 1993
Zuständigkeit Der Vollzug des Gesetzes obliegt unter der Aufsicht des Stadtrates den Sozialen Diensten.
Propose a changeChur · 352 · ordinance
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In force since 1993-07-01, as the publisher states.
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Zuständigkeit Der Vollzug des Gesetzes obliegt unter der Aufsicht des Stadtrates den Sozialen Diensten.
Propose a changeVerfahren Die Sozialen Dienste lassen durch die AHV-Zweigstelle gestützt auf die kantonale Verfügung über Ergänzungsleistungen die erforderlichen Abklärungen und Berechnungen für die Ausrichtung von städtischen Zusatzleistungen vornehmen und erlassen hierauf eine schriftliche, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung.
Propose a changeAnspruchsberechtigung a) Beginn Bei Wohnsitznahme in Chur beginnt die Anspruchsberechtigung im nächstfolgenden Monat nach Anmeldung bei den Einwohnerdiensten.
Propose a changeb) Ende Die Anspruchsberechtigung endet mit dem Dahinfallen der kantonalen Ergänzungsleistungen oder auf Ende des Monates, in dem der Wohnsitz Chur aufgegeben wird.
Propose a changeBerechnungsgrundlagen 1 Die Berechnung der Zusatzleistungen basiert auf den von der kantonalen Ausgleichskasse bereits überprüften Grundlagen. 2 Nimmt die kantonale Ausgleichskasse aufgrund veränderter Verhältnisse eine Neuberechnung vor, so werden die Zusatzleistungen entsprechend angepasst. 1-3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt 352 $$$ 2 1.7.2008
Propose a changeAuszahlung 1 Die städtischen Zusatzleistungen werden vierteljährlich am Ende des Quartals im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt auf ein von der Bezügerin oder vom Bezüger bezeichnetes Konto.1 3 Die Auszahlung an Dritte ist entsprechend der kantonalen Erlasse über die Ergänzungsleistungen möglich.
Propose a changeÜbergangsbestimmung Die städtischen Zusatzleistungen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals Ende September 1993 für das dritte Quartal 1993 ausgerichtet.
Propose a changeRückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind ab Bezug mit 5 % Zins zurückzuerstatten. 2 Trifft die kantonale Ausgleichskasse wegen zu Unrecht bezogener Leistungen eine Rückerstattungsverfügung, gilt diese sinngemäss auch für die städtischen Zusatzleistungen.
Propose a changeInkrafttreten Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Annahme des Gesetzes am 1. Juli 1993 in Kraft. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt
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