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Verordnung zum Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen

Chur · 352 · ordinance

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In force since 1993-07-01, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Februar 1993
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Februar 1993

Zuständigkeit Der Vollzug des Gesetzes obliegt unter der Aufsicht des Stadtrates den Sozialen Diensten.

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Art. 2

Verfahren Die Sozialen Dienste lassen durch die AHV-Zweigstelle gestützt auf die kantonale Verfügung über Ergänzungsleistungen die erforderlichen Abklärungen und Berechnungen für die Ausrichtung von städtischen Zusatzleistungen vornehmen und erlassen hierauf eine schriftliche, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung.

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Art. 3

Anspruchsberechtigung a) Beginn Bei Wohnsitznahme in Chur beginnt die Anspruchsberechtigung im nächstfolgenden Monat nach Anmeldung bei den Einwohnerdiensten.

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Art. 4

b) Ende Die Anspruchsberechtigung endet mit dem Dahinfallen der kantonalen Ergänzungsleistungen oder auf Ende des Monates, in dem der Wohnsitz Chur aufgegeben wird.

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Art. 5

Berechnungsgrundlagen 1 Die Berechnung der Zusatzleistungen basiert auf den von der kantonalen Ausgleichskasse bereits überprüften Grundlagen. 2 Nimmt die kantonale Ausgleichskasse aufgrund veränderter Verhältnisse eine Neuberechnung vor, so werden die Zusatzleistungen entsprechend angepasst. 1-3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt 352 $$$ 2 1.7.2008

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Art. 6

Auszahlung 1 Die städtischen Zusatzleistungen werden vierteljährlich am Ende des Quartals im März, Juni, September und Dezember ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt auf ein von der Bezügerin oder vom Bezüger bezeichnetes Konto.1 3 Die Auszahlung an Dritte ist entsprechend der kantonalen Erlasse über die Ergänzungsleistungen möglich.

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Art. 7

Übergangsbestimmung Die städtischen Zusatzleistungen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmals Ende September 1993 für das dritte Quartal 1993 ausgerichtet.

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Art. 8

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind ab Bezug mit 5 % Zins zurückzuerstatten. 2 Trifft die kantonale Ausgleichskasse wegen zu Unrecht bezogener Leistungen eine Rückerstattungsverfügung, gilt diese sinngemäss auch für die städtischen Zusatzleistungen.

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Vollziehungsverordnung tritt mit der Annahme des Gesetzes am 1. Juli 1993 in Kraft. 1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008; vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt

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