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Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.11 · other

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Contents: 88 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88

88 provisions

§ 1

Wesen und Auftrag 1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Teil der gesamten christlichen Kirche, im Besonderen Glied der evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz. 2 Sie fördert die Verkündigung des Evangeliums, die Pflege des evangelischen Glaubens, das diakonische Handeln, die Gemeinschaft und den Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.

§ 2

Rechtsnatur 1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie ordnet ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.

§ 3

Kirchenbund 1 Die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.

§ 4

Mitgliedschaft 1 Mitglied der Evangelischen Landeskirche ist jeder evangelische Einwohner und jede evangelische Einwohnerin des Kantons, der oder die nicht schriftlich den Austritt erklärt hat. 2 Einzelheiten regelt die Kirchenordnung1). 1) RB 187.12

§ 5 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Stimm- und Wahlrecht 1 Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinde steht den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche zu, die das 16. Altersjahr vollendet haben. 2 Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht1). Im Übrigen gelten bezüglich des Stimm- und Wahlrechtes sowie der Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen der Landeskirche die entsprechenden kantonalen Bestimmungen2).

§ 6

Organe, Ämter 1 Die Evangelische Landeskirche erfüllt ihre Aufgaben durch: 1. die Gesamtheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder; 2. die Kirchgemeinden, deren Vorsteherschaften und weitere Organe; 3. die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen und weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen; 4. die Synode und den Kirchenrat; 5. die Rekurs- und Beschwerdekommission.

§ 7

Volksabstimmung 1 Der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung an der Urne unterliegen: 1. die Bestimmungen der Verfassung; 2. Beschlüsse und Erlasse, welche die Synode von sich aus oder aufgrund eines Behördenreferendums der Volksabstimmung unterbreitet; 3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,8 % der einfachen Staatssteuer.

§ 8

Initiative 1 Mit einer Initiative können 2500 Stimmberechtigte das Begehren um Erlass, Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder der Kirchenordnung3) stellen. 2 Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht. 1) RB 187.153 2) RB 161.1, RB 161.11 3) RB 187.12

§ 9

Referendum 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben; 2. von der Synode genehmigte Vereinbarungen und Verträge, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden; 3. Änderungen des Steuerfusses der Landeskirche von mehr als 0,4 % bis 0,8 % der einfachen Staatssteuer; 4. einmalige Ausgaben von mehr als 20 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 % des vorjährigen landeskirchlichen Steuerertrages. 2 Ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss oder Erlass ist der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung zu unterbreiten, wenn 1500 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt dies verlangen. 3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach kantonalem Recht1).

§ 10

Behördenreferendum 1 Erlass, Änderung oder Aufhebung der Kirchenordnung oder Bestimmungen derselben unterstehen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder der Synode dafür aussprechen. 2. Die Kirchgemeinden

§ 11

Mitgliedschaft 1 Die Mitglieder der Landeskirche sind in Kirchgemeinden zusammengeschlossen. 2 Eine Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der Evangelischen Landeskirche. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse an der Kantonsgrenze.

§ 12

Rechtsnatur 1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentliche Körperschaft des kantonalen Rechtes.

§ 13

Bestand 1 Es bestehen folgende Kirchgemeinden: 1. Aadorf-Aawangen 1) RB 161.1; RB 161.11 2. Affeltrangen 3. Alterswilen-Hugelshofen 4. Altnau 5. Amriswil-Sommeri 6. Andwil 7. Arbon 8. Basadingen 9. Berg 10. Berlingen 11. Bichelsee 12. Birwinken 13. Bischofszell-Hauptwil 14. Braunau 15. Bürglen 16. Burg 17. Bussnang 18. Diessenhofen 19. Dussnang 20. Egnach 21. Erlen 22. Ermatingen 23. Felben 24. Frauenfeld 25. Gachnang 26. Gottlieben1) 27. Güttingen 28. Horn 29. Hüttlingen 30. Hüttwilen 31. Illighausen 32. Kesswil-Dozwil 33. Kreuzlingen 34. Langrickenbach 35. Leutmerken 36. Lipperswil 37. Lommis 38. Lustdorf 39. Mammern 40. Märstetten 41. Märwil 1) Durch Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden Gottlieben und Tägerwilen entstand auf den 1. Januar 2004 die neue Kirchgemeinde Tägerwilen-Gottlieben. 42. Matzingen 43 Müllheim 44. Münchwilen-Eschlikon 45. Neukirch an der Thur 46. Neunforn 47. Nussbaumen 48. Oberhofen-Lengwil 49. Pfyn 50. Roggwil 51. Romanshorn-Salmsach 52. Scherzingen-Bottighofen 53. Schlatt 54. Schlattingen 55. Schönholzerswilen 56. Sirnach 57. Sitterdorf-Zihlschlacht 58. Steckborn 59. Stettfurt 60. Sulgen 61. Tägerwilen1) 62. Thundorf-Kirchberg 63. Uesslingen 64. Uttwil 65. Wagenhausen 66. Wäldi 67. Wängi 68. Weinfelden 69. Weiningen2) 70. Wigoltingen-Raperswilen 2 Über Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden oder im Gebiet einer Kirchgemeinde entscheidet der Kirchenrat auf Antrag der beteiligten Gemeinden.

§ 14

Gemeindeverbindungen 1 Kirchgemeinden können durch ein gemeinsames Pfarramt verbunden werden. 2 Über die Schaffung oder die Auflösung einer solchen Verbindung entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den beteiligten Gemeinden. 1) Durch Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden Gottlieben und Tägerwilen entstand auf den 1. Januar 2004 die neue Kirchgemeinde Tägerwilen-Gottlieben. 2) Seit 1. Januar 2004 Namensänderung in Warth-Weiningen.

§ 15

Aufgaben, Befugnisse 1 Der Kirchgemeinde obliegt die Sorge für das kirchliche Leben. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Wahl der Kirchenvorsteherschaft und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin; 2. Wahl der Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen; 3. Wahl ordinierter Diakone oder Diakoninnen; 4. Wahl des Pflegers oder der Pflegerin; 5. Wahl der Abgeordneten in die Synode; 6. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros; 7. Erlass eines Gemeindeorganisationsreglementes; 8. Schaffung neuer und Aufhebung bestehender Stellen für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen; 9. Erstellung und Unterhalt der kirchlichen Gebäude und Einrichtungen; 10. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses; 11. Genehmigung der Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der Kirchgemeinde; 12. Antrag auf Änderung im Bestand oder im Gebiet der Kirchgemeinde; 13. Antrag auf Schaffung, Änderung des Umfanges oder Aufhebung eines Pfarramtes, Teilzeitpfarramtes oder Diakonates der Gemeinde; 14. Antrag auf die Verbindung mit einer anderen Kirchgemeinde durch ein gemeinsames Pfarramt oder die Auflösung einer solchen Verbindung; 15. Veräusserung von unbeweglichem Vermögen; 16. Veräusserung von Kult- und Kunstgegenständen; 17. Aufnahme von Anleihen für ausserordentliche Gemeindebedürfnisse; 18. Entscheid über Führung von Prozessen im Namen der Kirchgemeinde; 19. Durchführung der landeskirchlichen Wahlen und Abstimmungen; 20. Vorschläge in kirchlichen Angelegenheiten an die Synode oder den Kirchenrat; 21. Erfüllung des diakonischen und missionarischen Auftrags, allein oder in Verbindung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 16

Wahlen und Abstimmungen, Verfahren 1 Die Kirchgemeinde trifft ihre Entscheide in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne. 2 Die Wahlen gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5 sind geheim vorzunehmen. Wahlen und Beschlüsse gemäss § 15 Ziff. 1 bis Ziff. 5, Ziff. 11 und Ziff. 15 bis Ziff. 17 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat. 3 Für das Verfahren bei Gemeindeversammlungen sowie Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeinde gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen1). 1) RB 161.1; RB 131.1

§ 17

Minoritäten 1 Verbindet sich infolge unterschiedlicher Glaubensrichtung eine Minderheit der Gemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft, ohne deshalb aus der Landeskirche ausscheiden zu wollen, so hat sie das Recht zu unentgeltlicher Benützung der Kirche und anderer kirchlicher Einrichtungen, sofern sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst. 2 Dieses Recht ist an die Bedingung geknüpft, dass die Mitglieder dieser Gemeinschaft die kirchlichen Funktionen auf eigene Kosten durch in der Landeskirche wählbare Geistliche besorgen lassen, die kirchlichen Steuerpflichten erfüllen und sich dem landeskirchlichen Recht und der Aufsicht des Kirchenrates unterziehen. Die kirchliche Einheit der Gemeinde bleibt anzustreben.

§ 18

Regionale Zusammenarbeit 1 Mit dem Einverständnis der betreffenden Kirchgemeinden und des Kirchenrates können die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone, Diakoninnen, Kirchenvorsteherschaften und kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen innerhalb einer Region eine Arbeitsteilung vornehmen. 3. Die Kirchenvorsteherschaften

§ 19

Gemeindeleitung 1 Die Kirchenvorsteherschaft leitet die Kirchgemeinde in gemeinsamer Verantwortung ihrer Mitglieder.

§ 20

Mitglieder, Amtsdauer1) 1 Die Kirchgemeinde wählt eine Kirchenvorsteherschaft von mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederzahl wird von der Gemeinde bestimmt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 2 Von der Gemeinde gewählte, ordinierte Amtsträger oder Amtsträgerinnen sind Mitglied der Kirchenvorsteherschaft, können diese aber nicht präsidieren. Sie verfügen höchstens über einen Drittel der Stimmkraft der von der Kirchgemeinde gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft. Wenn ihre Stimmkraft grösser ist, nehmen die zuletzt in ihr Amt eingesetzten Amtsträger oder Amtsträgerinnen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil. Verweser, Verweserinnen und vollamtliche diakonische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nehmen mit Antragsrecht und beratender Stimme an den Sitzungen teil. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. 3 Weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde können zur Beratung beigezogen werden.

§ 21

Konstituierung 1 Die Kirchenvorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin und kann Verantwortliche für bestimmte Aufgabenbereiche bezeichnen.

§ 22

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Kirchenvorsteherschaft hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Verantwortung für das kirchliche Leben und den diakonischen und missionarischen Auftrag der Gemeinde; 2. Vollzug der kirchlichen Beschlüsse und Erlasse; 3. Sorge für würdige Gottesdienstfeier; 4. Mitwirkung im Gottesdienst; 5. Verantwortung für den kirchlichen Unterricht; 6. Anstellung der weiteren Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit; 7. Einbezug und Begleitung von freiwilligen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen; 8. Sorge für die angemessene Anerkennung der Tätigkeit aller kirchlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung; 9. Wahl der evangelischen Mitglieder einer paritätischen Pflegekommission in Paritätsverhältnissen; 10. Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde; 11. Sorge für die kirchlichen Gebäude, Gerätschaften und Kunstgegenstände; 12. Verantwortung für die Führung des Stimmregisters und den Bezug der kirchlichen Steuern in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden; 13. Vorberatung der Geschäfte der Kirchgemeinde; 14. Verantwortung für das Archiv der Kirchgemeinde.

§ 23

Aufsichtskommission1) 1 Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission. 2 Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.

§ 24

Gesonderte Fondationen 1 Wo in einer Kirchgemeinde gesonderte kirchliche Fondationen bestehen, hat sie dafür besondere Verwaltungsbehörden zu wählen. 4. Die Kirchenpflege

§ 25

Pfleger 1 Für die Verwaltung ihrer Fondationen wird von der Kirchgemeinde ein Pfleger oder eine Pflegerin gewählt. 2 Für die Verwaltung gesonderter Fondationen sind eigene Pfleger oder Pflegerinnen zu wählen. 3 Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen der Kirchenvorsteherschaft.

§ 26

Status 1 Der Pfleger kann nicht zugleich Präsident, die Pflegerin nicht zugleich Präsidentin der Behörde sein. 2 Einem Pfleger oder einer Pflegerin, der oder die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft ist, steht Sitz und beratende Stimme in der Kirchenvorsteherschaft zu. 5. Pfarrer und Pfarrerinnen

§ 27

Pfarramt 1 Das Amt des Pfarrers oder der Pfarrerin umfasst im Sinne der Ordination insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Verkündigung des Evangeliums; 2. Leitung der Gottesdienste; 3. Vollzug der heiligen und kirchlichen Handlungen; 4. Erteilung des Konfirmationsunterrichtes; 5. Erteilung von Religionsunterricht; 6. Seelsorge; 7. Gestaltung des übrigen Gemeindelebens; 8. Förderung des diakonischen und missionarischen Auftrages der Gemeinde; 9. Führung der kirchlichen Register. 2 Der Pfarrer oder die Pfarrerin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

§ 28

Wählbarkeit 1 Ins Pfarramt sind Männer und Frauen wählbar, die das Wahlfähigkeitszeugnis der Konkordatsprüfungsbehörde besitzen und zum Kirchendienst ordiniert sind. 2 Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch auf Grund eines anderen, gleichwertigen Wahlfähigkeitszeugnisses oder auf Grund mehrjähriger pfarramtlicher Tätigkeit in der Schweiz die Wählbarkeit zuerkennen. Über solche Fälle erstattet er der Synode Bericht.

§ 29

Wahl 1 Die Wahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin erfolgt auf eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft. 2 Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Pfarrer oder die Pfarrerin für weitere vier Jah - re als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt. 3 Eine Bestätigungswahl eines Gemeindepfarrers oder einer Gemeindepfarrerin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt. 4 Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.

§ 30

Genehmigung 1 Die Pfarrwahlen bedürfen der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat. Zu diesem Zweck sind ihm vor der Wahl die erforderlichen Ausweise und nach der Wahl das Wahlprotokoll vorzulegen.

§ 31

Einsetzung ins Amt 1 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer oder Pfarrerinnen werden durch den zuständigen Dekan oder die zuständige Dekanin im Auftrag des Kirchenrates gemäss der in der Liturgie vorgeschriebenen Form ins Amt eingesetzt. 2 Sie leisten dabei das Amtsgelübde.

§ 32

Pflicht, Wohnsitz 1 Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen. 2 Von der Gemeinde gewählte Pfarrer und Pfarrerinnen wohnen grundsätzlich in einer Gemeinde ihres Tätigkeitsgebietes. Die Gemeinde stellt ihnen in der Regel eine Amtswohnung zur Verfügung.

§ 33

Amtsordnung 1 Wo in einer Gemeinde zwei oder mehrere Pfarrer oder Pfarrerinnen amten oder neben dem Pfarramt ein Diakonat besteht, regelt die Kirchenvorsteherschaft die Aufgabenzuteilung in einer Amtsordnung.

§ 34

Gemeindepfarramt 1 Jede Kirchgemeinde führt in der Regel ein Pfarramt. Kleinere Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsames Pfarramt führen. Die Zusammenarbeit ist schriftlich zu regeln. 2 In grösseren Kirchgemeinden kann für je 2000 Mitglieder ein Pfarramt geschaffen werden. 3 In Kirchgemeinden mit weniger als 1000 Mitgliedern kann das Pfarramt im Teil - zeitamt geführt werden. 4 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Kirchenrat im Einvernehmen mit der Kirchgemeinde eine Abweichung von diesen Richtzahlen bewilligen. 5 Über die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern entscheidet der Kirchenrat nach Rücksprache mit den Beteiligten.

§ 35

Regionales Pfarramt 1 Für bestimmte Aufgaben können Kirchgemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Kirchenrates ein regionales Pfarramt schaffen. 2 Die Wahl in ein regionales Pfarramt erfolgt durch die beteiligten Kirchenvorsteherschaften. Hierfür gelten die Voraussetzungen der § 28 und § 30. Rechte und Pflichten werden in einem Vertrag geregelt; dieser unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat.

§ 36

Landeskirchliches Pfarramt 1 Für Aufgaben im Rahmen der Landeskirche kann die Synode landeskirchliche Pfarrämter schaffen. 2 Die Wahl der Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen, für welche die Voraussetzungen von § 28 gelten, sowie die Regelung des Anstellungsverhältnisses und die Aufsicht über die Amtstätigkeit und Amtsführung obliegen dem Kirchenrat.

§ 37

Rücktritt vom Pfarramt 1 Dem Pfarrer oder der Pfarrerin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Pfarramt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. 2 Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen. Der Kirchenrat regelt die Stellvertretung. 6. Diakone und Diakoninnen

§ 38

Diakonat 1 Einem Diakon oder einer Diakonin können folgende Tätigkeiten übertragen werden: 1. Fürsorgearbeit; 2. Religionsunterricht; 3. Leitung von Jugend- und Kindergottesdiensten; 4. Jugendarbeit, Arbeit mit Schicksals- und Altersgruppen; 5. Seelsorge; 6. Mitwirkung im Gottesdienst und Predigtstellvertretungen in der eigenen Gemeinde. 2 Der Diakon oder die Diakonin führt das Amt in Zusammenarbeit mit der Kirchenvorsteherschaft und anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.

§ 39

Wählbarkeit 1 In das Diakonat sind Männer und Frauen wählbar, die sich über die nötige berufliche Fachausbildung ausweisen und zum Kirchendienst ordiniert sind. 2 Der Kirchenrat legt für die Wählbarkeit die weiteren Bedingungen nach regionalen oder schweizerischen Kriterien fest.

§ 40

Wahl 1 Die Wahl erfolgt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtszeit deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft. 2 Die Wahl bedarf der vorgängigen Feststellung der Wählbarkeit und der nachträglichen Genehmigung durch den Kirchenrat. 3 Nach Ablauf der Amtsdauer gilt der Diakon oder die Diakonin für weitere vier Jahre als wiedergewählt, sofern nicht die Aufsichtskommission nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Bestätigungswahl beschliesst oder ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt. 4 Eine Bestätigungswahl eines Diakons oder einer Diakonin ist auch während der Amtszeit anzuordnen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde eine solche verlangt. 5 Das Verfahren richtet sich nach einer Verordnung des Kirchenrates.

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