Verordnung
1 Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Aufgaben der Rekurs- und Beschwerdekommission werden durch die Synode in einer Verordnung1) geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2) sind sinngemäss
anzuwenden.
13. Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
§ 82
Finanzbeschaffung
1 Die Landeskirche beschafft die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. Aus dem landeskirchlichen Anteil an der Kirchensteuer;
2. aus dem Vermögen der Landeskirche;
3. aus Kollekten und freiwilligen Spenden.
§ 83
Paritätische Verhältnisse
1 Für die Verwaltung von paritätischen, für kirchliche Zwecke bestimmten Fondationen sowie für die Behandlung von Administrativstreitigkeiten über paritätische
Kirchgemeindeverhältnisse und für den Fortbestand der paritätischen Korporationen
sind die entsprechenden kantonalen Gesetze massgebend.
1) RB 187.13
2) RB 170.1
§ 84
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit der kirchlichen Gemeinwesen, Behördemitglieder, Amtsträger oder Amtsträgerinnen wird durch das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz1) geregelt.
§ 85
Ausstandspflicht
1 Die Wahrnehmung des Ausstandes richtet sich nach dem kantonalen Recht.
14. Schlussbestimmungen
§ 86
Verfassungslücken
1 Wo der Verfassung für einen entscheidungsbedürftigen Fall weder eine Vorschrift
entnommen noch staatliches Recht angewendet werden kann, soll nach bewährter
Praxis und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung anderer christlicher Kirchen
insbesondere reformatorischer Herkunft entschieden werden.
§ 87
Inkraftsetzung
1 Die Verfassung sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen derselben werden
der evangelisch-konfessionellen Volksabstimmung unterbreitet. Sie treten nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Evangelischen Landeskirche des Kantons
Thurgau sowie nach Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Thurgau auf
einen durch den Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2).
§ 88
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verfassung der Evangelischen Landeskirche
des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 1984.
1) RB 170.3
2) Vom GR genehmigt am 21. November 2001. Inkraftsetzung: B. des Evangelischen Kirchenrates vom 12. Dezember 2001; ABl. 2001, Seite 2786.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.11.2000 01.01.2002 Erstfassung ABl. 51/2001