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Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.11 · other

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Contents: 88 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88

88 provisions

§ 41

Amtseinsetzung 1 Die Amtseinsetzung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin im Auftrag des Kirchenrates in einem Gottesdienst nach einer von der Synode genehmigten Liturgie.

§ 42

Pflicht 1 Diakone oder Diakoninnen sind verpflichtet, Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen.

§ 43

Amtsordnung, Dienstverhältnis 1 Die Kirchenvorsteherschaft regelt die Aufgabenzuteilung in einer Amtsordnung, die Aufsichtskommission das Dienstverhältnis.

§ 44

Rücktritt vom Amt 1 Dem Diakon oder der Diakonin steht jederzeit das Recht zu, die Berufung an eine andere Gemeinde anzunehmen oder vom Amt zurückzutreten. Dabei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. 2 Das Rücktrittsschreiben ist an die Kirchenvorsteherschaft zu richten. Gleichzeitig ist dem Kirchenrat davon Kenntnis zu geben. 3 Der Kirchenrat kann auf Gesuch von Zurücktretenden und nach Anhören der Kirchenvorsteherschaft einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmen. 7. Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

§ 45

Aufgaben 1 In einer Kirchgemeinde können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere für folgende Aufgaben angestellt, beauftragt oder zur freiwilligen Mitarbeit eingeladen werden: 1. Diakonische Dienste; 2. Jugendarbeit; 3. Religionsunterricht; 4. Leitung von Jugendgottesdiensten; 5. Leitung von Kindergottesdiensten; 6. Gottesdienstmitgestaltung; 7. Seniorenarbeit; 8. Seelsorge; 9. Erwachsenenbildung; 10. Kirchenmusik; 11. Mesmerdienste; 12. Verwaltungsaufgaben.

§ 46

Angestellte 1 Für die berufliche Tätigkeit im diakonischen Dienst und für den Religionsunterricht können Frauen oder Männer angestellt werden, die über die entsprechende Ausbildung verfügen. 2 Über die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet der Kirchenrat.

§ 47

Beauftragte, Freiwillige 1 Zur Förderung des Gemeindelebens können für bestimmte Aufgaben Frauen oder Männer beauftragt werden, die sich dazu persönlich eignen und über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen. 2 Mitarbeit von Freiwilligen ist in allen Bereichen des Gemeindelebens anzustreben und als solche ausdrücklich anzuerkennen.

§ 48

Gemeinsame Dienststellen 1 Zwei oder mehrere Kirchgemeinden können für bestimmte Aufgaben gemäss § 45 im gegenseitigen Einvernehmen eine gemeinsame Dienststelle schaffen. 8. Die Dekanatskreise

§ 49

Einteilung 1 Die Kirchgemeinden des Kantons werden vier Dekanatskreisen zugeteilt. Die Zuteilung wird durch eine Verordnung der Synode1) geregelt.

§ 50

Kapitel 1 Die Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone und Diakoninnen, die in einem Dekanatskreis ein Amt ausüben, bilden das Kapitel. Dessen Organisation wird durch eine Verord - nung der Synode geregelt.

§ 51

Aufgaben des Kapitels 1 Das Kapitel hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. es behandelt theologische und kirchliche Fragen; 2. es fördert die Fortbildung und die praktische Amtstätigkeit seiner Mitglieder; 1) RB 187.151 3. es pflegt die Gemeinschaft; 4. es kann von der Synode, dem Kirchenrat oder der Dekanatstagung zur Begutachtung und Stellungnahme in kirchlichen Angelegenheiten eingeladen werden.

§ 52

Dekanat 1 Das Kapitel wird von einem Dekan oder einer Dekanin geleitet. Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder. 2 Der Dekan oder die Dekanin nimmt seelsorgerliche Aufgaben unter den Mitgliedern des Kapitels wahr und kann zur Vermittlung in Konfliktfällen beigezogen werden. 3 Er oder sie setzt die Pfarrer, Pfarrerinnnen, Diakone und Diakoninnen des Dekanatskreises in ihr Amt ein und vertritt die Landeskirche in den vom Kirchenrat über - tragenen Aufgaben.

§ 53

Gesamtkapitel 1 Der Kirchenrat kann die Mitglieder der Kapitel, gegebenenfalls auch weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zu einem Gesamtkapitel einladen.

§ 54

Dekanatstagung 1 Die Mitglieder der Kirchenvorsteherschaften und der Synode aus einem Dekanatskreis werden auf Verlangen des Kirchenrates, des Dekans, der Dekanin oder von mindestens drei Kirchenvorsteherschaften zur Dekanatstagung eingeladen. 2 Der Dekan oder die Dekanin lädt zur Tagung ein und leitet sie.

§ 55

Aufgaben der Dekanatstagung 1 Die Dekanatstagung behandelt übergemeindliche Angelegenheiten. Sie kann zuhanden der Kirchgemeinden und der Landeskirche zu regionalen und gesamtkirchlichen Fragen Stellung nehmen. 9. Die Synode

§ 56

Stellung 1 Die Synode ist die oberste Behörde der Evangelischen Landeskirche.

§ 57

Mandatszuteilung 1 Jeder Kirchgemeinde steht mindestens ein Sitz in der Synode zu. Ab 700 Stimmberechtigten ist für je weitere 700 oder den Teil über 350 Stimmberechtigten ein weite - rer Abgeordneter oder eine weitere Abgeordnete zu wählen. 2 Massgebend ist die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder im ersten Halbjahr des der Erneuerungswahl vorausgehenden Jahres.

§ 58

Einschränkung der Wählbarkeit 1 Eine Kirchgemeinde kann nur einen oder eine ihrer Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in die Synode abordnen.

§ 59

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Synode und ihrer Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juni. Die Gesamtzahl der Mitglieder bleibt während der Amtsdauer unverändert.

§ 60

Geschäftsreglement 1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement1).

§ 61

Büro der Synode 1 Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst das Präsidium, das Vizepräsidium, das Aktuariat mit zwei Mitgliedern und vier Stimmenzählende. Personen, die das Präsidium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für das selbe Amt wählbar.

§ 62

Geschäftsprüfungskommission 1 Die Synode wählt eine Geschäftsprüfungskommission. Das Geschäftsreglement der Synode regelt deren Organisation und Aufgaben.

§ 63

Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen 1 Die Synode versammelt sich zweimal im Jahr. 2 Ausserordentlich wird sie einberufen: 1. auf eigenen Beschluss; 2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium gestelltes Begehren; 3. auf Verlangen des Büros der Synode; 4. auf Verlangen des Kirchenrates. 1) RB 187.14

§ 64

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Synode trägt die Verantwortung für das Leben der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Ausarbeitung der Verfassung zuhanden der Volksabstimmung; 2. Erlass der Kirchenordnung und der darin festgelegten Verordnungen; 3. Erlass einer Verordnung über Leistungen aus dem Zentralfonds zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden; 4. Erlass von Verordnungen über die Besoldung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen in Ämtern der Kirchgemeinden oder der Landeskirche und des Personals der Landeskirche sowie über deren Fortbildung und Studienurlaube und über die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Kirchgemeinden und der Landeskirche; 5. Erlass einer Verordnung über die Verbindung von Kirche und Mission; 6. Erlass von Verordnungen über die Ausrichtung von Taggeldern und Entschädigungen sowie von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen; 7. Erlass einer Verordnung über die Pfarramtsstellvertretungen; 8. Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat als Vertreter der Landeskirche mit anderen Kirchen, mit dem Staat oder mit Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen werden; 9. Schaffung und Unterstützung von Ämtern und Stellen zur Erfüllung des seelsorgerlichen, diakonischen und missionarischen Auftrages der Landeskirche sowie deren Aufhebung; 10. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates und Besetzung des Präsidiums; 11. Wahl der Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission; 12. Schaffung der erforderlichen Stellen für das Aktuariat und das Sekretariat des Kirchenrates und die Verwaltung des landeskirchlichen Zentralfonds (Quästorat); 13. Wahl eines oder einer Abgeordneten in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde1) und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin; 14. Wahl der Delegierten in die Diakonatskonferenz; 15. Wahl der Delegierten in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, von denen mindestens ein Mitglied dem Kirchenrat angehören muss; 16. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchenrates; 17. Genehmigung der Rechnungen und des Voranschlages der Landeskirche sowie Festsetzung des Steuerfusses der Landeskirche; 18. Genehmigung von einmaligen Ausgaben von mehr als 2 % bis 20 % und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 0,2 % bis 2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche. 1) Die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde wurde infolge Änderung des Konkordates auf den 1. Januar 2004 abgeschafft. 10. Der Kirchenrat

§ 65

Stellung 1 Der Kirchenrat leitet die Evangelische Landeskirche als Aufsichts-, Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Ihm obliegt die Sorge für die Einheit der Kirche nach innen und aussen.

§ 66

Zusammensetzung 1 Der Kirchenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ordinierte Amtsträger erhalten mindestens zwei, aber nicht mehr als die Hälfte der Sitze. Sie werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt.

§ 67

Beschlussfähigkeit 1 Der Kirchenrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 68

Konstituierung 1 Der Kirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

§ 69

Wahlen 1 Der Kirchenrat besetzt die von der Synode bewilligten Stellen für das Aktuariat, Quästorat und Sekretariat sowie für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche.

§ 70

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Kirchenrates beträgt vier Jahre. 2 Sie beginnt am 1. Juni des dritten auf die Erneuerungswahl der Synode folgenden Jahres.

§ 71

Geschäftsreglement 1 Der Kirchenrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses ordnet auch die Aufgaben des Aktuariates und des Quästorates.

§ 72

Aufgaben, Befugnisse 1 Der Kirchenrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Er entwirft Kirchenverfassung, Kirchenordnung und weitere Erlasse zuhanden der Synode; 2. er ordnet die evangelisch-konfessionellen Volksabstimmungen sowie die Wahlen für die Synode an; 3. er veröffentlicht die in Kraft tretenden Erlasse und Beschlüsse und sorgt für deren Vollzug; 4. er erlässt die durch Verfassung und Kirchenordnung in seine Kompetenz fallenden Verordnungen; 5. er erlässt Verordnungen über Verwaltung, Rechnungswesen und Archive, sowie über die Visitation der Kirchgemeinden; 6. er vertritt die Landeskirche gegen aussen und sucht in der Vertretung gegenüber den anderen christlichen Kirchen die Einheit der Kirche in der Vielfalt zu fördern; 7. er ernennt die Inhaber und Inhaberinnen der landeskirchlichen Ämter und beaufsichtigt deren Tätigkeit und Amtsführung; 8. er wählt zwei Mitglieder der paritätischen Administrativkommission; 9. er erstattet der Synode jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der kirchlichen Behörden und Beauftragten sowie über die Verwaltung der kirchlichen Fondationen und Einrichtungen; 10. er kann für bestimmte Aufgaben Fachleute beiziehen und Kommissionen bestellen; 11. er ordnet die Wahl von Pfarrern, Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen sowie der Mitglieder von Behörden und Ämtern der Kirchgemeinden an und entscheidet über die Gültigkeit der getroffenen Wahlen; 12. er erteilt die Ordination zum kirchlichen Amt und sorgt für die Einsetzung von Neugewählten in ihr Amt; 13. er arbeitet bei der Wiederbesetzung freier Pfarrstellen mit den zuständigen Kirchenvorsteherschaften und Dekanaten zusammen; 14. er genehmigt die Regelung von längerfristigen pfarramtlichen Stellvertretungen; 15. er kann in Zusammenarbeit mit der betreffenden Kirchenvorsteherschaft Gemeindepfarrern oder Gemeindepfarrerinnen besondere Aufgaben übertragen; 16. er veranlasst und überwacht in besonderen Fällen Prüfungen für die Wählbarkeit als Pfarrer oder Pfarrerin; 17. er sorgt für die Ausbildung und Prüfung von Katecheten oder Katechetinnen und entscheidet über die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen; 18. er kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen; 19. er fördert und unterstützt die Arbeit der Pfarrer, Pfarrerinnen, Diakone oder Diakoninnen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit in geistlich-theologischer Hinsicht; 20. er kann auf Antrag der betreffenden Aufsichtskommission oder von sich aus die teilweise oder vollständige Amtseinstellung verfügen; 21. er fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenvorsteherschaften und beaufsichtigt ihre Amtstätigkeit. Bei arger Misswirtschaft oder beharrlicher Nichtbefolgung von angeordneten Massnahmen kann er Neuwahlen anordnen; 22. er verwaltet das Vermögen und die Liegenschaften der Landeskirche; 23. er entwirft den Voranschlag der Landeskirche und ordnet den Bezug der landeskirchlichen Zentralsteuer an; 24. er ist befugt, einmalige Ausgaben in der Höhe bis zu 2 % und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe bis zu 0,2 % des für das betreffende Jahr veranschlagten Steueranteils der Landeskirche zu beschliessen; 25. er entscheidet auf Antrag der Beteiligten über die Vereinigung oder Trennung bestehender Kirchgemeinden oder einzelner ihrer Teile; 26. er entscheidet nach Rücksprache mit den Beteiligten über 26.1. die Verbindung von Kirchgemeinden durch ein gemeinsames Pfarramt, 26.2. die Schaffung, Änderung des Umfangs oder Aufhebung von Pfarrämtern oder Teilzeitpfarrämtern und Diakonaten; 27. er entscheidet bei Anständen 27.1. zwischen Mehrheiten und Minderheiten gemäss § 17 dieser Verfassung, betreffend die Benützung der kirchlichen Gebäude und, unter Vorbehalt der staatlichen Gesetzgebung, des Geläutes und der Friedhöfe, 27.2. zwischen Kirchgemeinden, 27.3. über die Stimmberechtigung, 27.4. über Steuern, Beitragsleistungen, Besoldungen und die Verwendung von Gemeindevermögen, 27.5. bei Amtsübergaben.

§ 73

Vollzug 1 Der Kirchenrat kann zum Vollzug seiner Beschlüsse die staatlichen Vollzugsorgane in Anspruch nehmen. 11. Rekurs- und Beschwerdekommission1)

§ 74

Rekurs- und Beschwerdekommission 1 Die Rekurs- und Beschwerdekommission besteht aus sieben Mitgliedern. Ihr gehören drei Geistliche und mindestens eine juristische Fachperson an. Sie ist in Fünferbesetzung beschlussfähig. 1) Dieser Titel und die Bestimmung von § 74 wurden auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt. 2 Die Kommissionsmitglieder werden durch die Synode aus den Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche gewählt. Mitglieder der Synode und des Kirchenrates sind nicht wählbar. 3 Die Synode wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin sowie den Aktuar oder die Aktuarin. 4 Die Amtszeit der Kommission deckt sich mit jener des Kirchenrates. 12. Rechtsmittel1)

§ 75

Rekurs 1 Entscheide der Kirchenvorsteherschaft oder der Aufsichtskommission oder Beschlüsse der Kirchgemeinde sowie erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates können mit Rekurs weitergezogen werden.

§ 76

Rekursinstanzen 1 Rekursinstanzen sind: 1. Der Kirchenrat für Entscheide der Kirchenvorsteherschaften und für Beschlüsse der Kirchgemeinden; 2. die Rekurs- und Beschwerdekommission für erstinstanzliche Entscheide des Kirchenrates und Aufsichtsbeschwerdeentscheide der Aufsichtskommission.

§ 77

Rekursberechtigung 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutz - würdiges Interesse auf dessen Aufhebung oder Änderung hat.

§ 78

Beschwerde 1 Entscheide der Rekursinstanzen können bei vermuteter Rechtsverletzung sowie unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes mit Beschwerde weitergezogen werden.

§ 79

Beschwerdeinstanzen 1 Beschwerdeinstanzen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 80, sind: 1. Die Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des Kirchenrates; 1) Dieser Titel und die Bestimmungen der § 75 bis § 81 wurden auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt. 2. das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurs- und Beschwerdekommission der Landeskirche.

§ 80

Aufsichtsbeschwerde 1 Beschwerden betreffend die Amtstätigkeit der Pfarrer oder Pfarrerinnen, der Diakone oder Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht oder der mit landeskirchlichen Ämtern Beauftragten sowie der Tätigkeit von Kirchenvorsteherschaften oder einzelner ihrer Mitglieder sind an die Aufsichtsinstanz zu richten. 2 Beschwerden gegen die Amtsführung von Pfarrern oder Pfarrerinnen, Diakonen oder Diakoninnen in geistlich-theologischer Hinsicht sind an den Kirchenrat zu richten.

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