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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz

Thurgau · 708.11 · ordinance

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Contents: 60 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47 Löschwasserversorgung
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60

60 provisions

§ 41

Auszahlung 1 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entsprechend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien. 2 Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme. 3 Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.

§ 42

Verfall 1 Zusicherungen verfallen nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden.

§ 43

Auflagen und Kontrollen 1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten. 2 Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.

§ 44

Rückforderung 1 Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingungen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.

§ 45

Ersatzbeschaffung 1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt. 2 In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.

§ 46

Besondere Fälle 1 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren. 2 Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen. 3 Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden. 5.3 Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die

§ 47 Löschwasserversorgung

Vorbeugender Brandschutz 1 An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet: 1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude 40 %; 2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %; 3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.

§ 48

Löschwasserversorgung 1 An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet: 1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen 30 %; 2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen 15 %; 3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der Löschwassersicherheit erreicht werden kann 10 %; 4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen 7.5 %. 2 Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen. 5.4 Beiträge an die Feuerwehren

§ 49

Feuerwehrdepot 1 Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden. 2 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %. 3 Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehrdepot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 % beantragt werden. 4 Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuerwehranteil beitragsberechtigt. 5 Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrichtung.

§ 50

Fahrzeuge 1 Beitragsberechtigt sind Feuerwehrfahrzeuge, die dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen, rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden und ausschliesslich Feuerwehrzwecken dienen. 2 Die Gebäudeversicherung 1. legt für einzelne Fahrzeugkategorien standardisierte Pflichtenhefte fest und definiert die Anforderungen bezüglich Gewichtsklasse, Motorisierung, technische Ausstattung und Ausrüstung, 2. kann Höchstpreise je Fahrzeugkategorie definieren und 3. leistet Beiträge an die Kosten für wertvermehrende An-, Um- oder Aufbauten an bestehenden Fahrzeugen, sofern sie den Vorgaben der Pflichtenhefte entsprechen.

§ 51

Beitragssätze für Fahrzeuge 1 An die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen werden 30 % der berechtigten Kosten geleistet. 2 Beschaffen mehrere Politische Gemeinden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines Zweckverbandes oder einer vertraglichen Zusammenarbeit erfüllen, gemeinsam Feuerwehrfahrzeuge, kann der ordentliche Subventionssatz pro beteiligte Gemeinde um 10 % bis maximal 50 % erhöht werden. 3 Verzichten die Politischen Gemeinden oder deren Feuerwehrorganisationen auf eine gemeinsame, durch die Gebäudeversicherung koordinierte Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, kann der ordentliche Beitragssatz um 10 % gekürzt werden.

§ 52

Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren 1 Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahrzeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen. 2 Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den Betrieb und den Unterhalt. 3 Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.

§ 53

Feuerwehrmaterial und Ausrüstung 1 Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten. 2 Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet. 3 Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.

§ 54

Öl- und Chemiewehr 1 Beschaffungen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemiewehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert. 2 Die Betriebskosten und das Kleinmaterial für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemiewehr je hälftig vom Kanton und der Gebäudeversicherung finanziert.

§ 55

Alarmierungssystem 1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem von Feuerwehr, Polizei und Sanität. 2 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems. 3 Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen Organisationen verteilt. 4 Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wiederkehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.

§ 56

Ausbildung 1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung, Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuerwehrkurse. 2 Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.

§ 57

Versicherung 1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherungsprämien für die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Feuerwehrkoordination Schweiz.

§ 58

Einsatzkosten 1 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung1) trägt die Politische Gemeinde. 2 Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsätze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde. 3 Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.

§ 59

Ausnahmen, Entschädigung 1 Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursacherin oder der Verursacher nicht belangt werden können. 2 Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen. 6. Schlussbestimmungen

§ 60

Bestehende Gebäude und Anlagen 1 Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmungen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht. 1) RB 956.1 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2020 01.01.2021 Erstfassung 48/2020 Anhang 1 Zuteilung von Gemeinden und Ortsteilen zu den Feuerwehrstützpunkten (§ 19) Amriswil Erlen Hefenhofen/Sommeri Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen Ortsteil Wiesental Arbon Egnach (ohne Ortsteil Wiesental) Horn Roggwil Bischofszell Hauptwil-Gottshaus Hohentannen Kradolf-Schönenberg Zihlschlacht-Sitterdorf Ortsteil Götighofen Diessenhofen (mit Basadingen-Schlattingen) Schlatt Frauenfeld Aadorf Felben-Wellhausen/Hüttlingen Gachnang Herdern Matzingen Müllheim/Pfyn Stettfurt Thundorf Thur-Seebach Kreuzlingen (mit Bottighofen) Altnau Ermatingen Güttingen Lengwil Kemmental (ohne Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen) Langrickenbach (ohne Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen) Münsterlingen Tägerwilen/Gottlieben Wäldi Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn Münchwilen Affeltrangen/Lommis (ohne Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil) Bettwiesen Bichelsee-Balterswil Eschlikon Fischingen Sirnach (ohne Ortsteil Busswil) Tobel Wängi Romanshorn Dozwil/Kesswil/Uttwil Salmsach Steckborn Berlingen Homburg Mammern Raperswilen Salenstein Weinfelden Amlikon-Bissegg Berg (ohne Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn) Birwinken Bürglen Bussnang Märstetten Schönholzerswilen Sulgen (ohne Ortsteil Götighofen) Wigoltingen Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil Ausserkantonale Stützpunkte Zugeteilte Gemeinden und Ortsteile Ossingen ZH Neunforn Stein am Rhein SH Eschenz Wagenhausen Wil SG (mit Rickenbach und Wilen TG) Braunau Wuppenau Ortsteil Busswil Anhang 2 Amortisationszeiten (§ 45) Für Feuerwehrfahrzeuge und Geräte gelten folgende Amortisationszeiten: Tank- und Löschfahrzeuge 25 Jahre Drehleiter- und Hubrettungsfahrzeuge 25 Jahre Schlauchauslegefahrzeuge 20 Jahre Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge 20 Jahre Zug- und Personentransportfahrzeuge 15 Jahre Für den baulichen und technischen Brandschutz gelten folgende Amortisationszeiten: Brandmeldeanlagen 15 Jahre Sprinkleranlagen 20 Jahre Anhang 3 Formel zur Berechnung des Globalbeitrags (§ 53) Der Globalbeitrag für Mannschaftsausrüstung, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften, Alarm- und Übermittlungseinrichtungen errechnet sich nach folgender Formel: 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑎𝑎𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 = �𝐺𝐺 − 𝐹𝐹 𝑋𝑋 × 𝑌𝑌� × (𝑋𝑋 + 𝐹𝐹) G = Gesamtpauschale Kanton Thurgau F = Total Funktionspauschale pro Gemeinde Y = Gewichtungsfaktor (1.1 bei Stützpunktfeuerwehr, 1.0 bei Ortsfeuerwehr) X = Gewichtungsfaktor Grösse der Gemeinde 𝑋𝑋 = 𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐵𝐵𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺 + �1 + �𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 − 𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑎𝑎𝑎𝑎𝐺𝐺𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺 𝐴𝐴𝐺𝐺𝐴𝐴𝐺𝐺ℎ𝑎𝑎 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 �� Anhang 4 Verrechnungsansätze (§ 58) Die Entschädigungsansätze für Feuerwehreinsätze betragen je Stunde Einsatzzeit, Mindestverrechnung eine Stunde und jeweils auf die nächste ½ Stunde aufgerundet: Für den Sold der eingesetzten Personen 100% Für Löschmittel und Verbrauchsmaterial 100% Autodrehleitern, Hubretter, Tanklöschfahrzeuge > 7.5 t Fr. 200 Weitere schwere Fahrzeuge Fr. 150 Feuerwehrfahrzeuge < 7.5 t Fr. 100 Feuerwehrfahrzeuge < 3.5 t Fr. 50 Je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40 Je Stunde Laufzeit einer Löschwasserpumpe (Typ 4) Fr. 100 Je Stunde Laufzeit eines Kleinlüfters Fr. 20 Je Stunde Laufzeit eines Grosslüfters (MGV) Fr. 60

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