Auszahlung
1 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und
gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entsprechend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien.
2 Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme.
3 Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von
maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.
§ 42
Verfall
1 Zusicherungen verfallen nach Ablauf von zwei Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden.
§ 43
Auflagen und Kontrollen
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten.
2 Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und
Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.
§ 44
Rückforderung
1 Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingungen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.
§ 45
Ersatzbeschaffung
1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
2 In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abweichen.
§ 46
Besondere Fälle
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler
oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte
des Beschaffungswertes gewähren.
2 Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.
3 Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte
verweigert werden.
5.3 Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die
§ 47 Löschwasserversorgung
Vorbeugender Brandschutz
1 An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher
Gebäude 40 %;
2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %;
3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere
Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur
Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.
§ 48
Löschwasserversorgung
1 An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösungen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen,
Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen 30 %;
2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und
Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen 15 %;
3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Leitungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der
Löschwassersicherheit erreicht werden kann 10 %;
4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen 7.5 %.
2 Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung
dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Leitungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.
5.4 Beiträge an die Feuerwehren
§ 49
Feuerwehrdepot
1 Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden.
2 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %.
3 Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehrdepot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 %
beantragt werden.
4 Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.
5 Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrichtung.
§ 50
Fahrzeuge
1 Beitragsberechtigt sind Feuerwehrfahrzeuge, die dem kantonalen Feuerwehrkonzept entsprechen, rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung
angemeldet wurden und ausschliesslich Feuerwehrzwecken dienen.
2 Die Gebäudeversicherung
1. legt für einzelne Fahrzeugkategorien standardisierte Pflichtenhefte fest und
definiert die Anforderungen bezüglich Gewichtsklasse, Motorisierung, technische Ausstattung und Ausrüstung,
2. kann Höchstpreise je Fahrzeugkategorie definieren und
3. leistet Beiträge an die Kosten für wertvermehrende An-, Um- oder Aufbauten
an bestehenden Fahrzeugen, sofern sie den Vorgaben der Pflichtenhefte entsprechen.
§ 51
Beitragssätze für Fahrzeuge
1 An die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen werden 30 % der berechtigten
Kosten geleistet.
2 Beschaffen mehrere Politische Gemeinden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines
Zweckverbandes oder einer vertraglichen Zusammenarbeit erfüllen, gemeinsam
Feuerwehrfahrzeuge, kann der ordentliche Subventionssatz pro beteiligte Gemeinde
um 10 % bis maximal 50 % erhöht werden.
3 Verzichten die Politischen Gemeinden oder deren Feuerwehrorganisationen auf
eine gemeinsame, durch die Gebäudeversicherung koordinierte Beschaffung von
Feuerwehrfahrzeugen, kann der ordentliche Beitragssatz um 10 % gekürzt werden.
§ 52
Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren
1 Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahrzeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
2 Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den
Betrieb und den Unterhalt.
3 Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.
§ 53
Feuerwehrmaterial und Ausrüstung
1 Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie
Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegolten.
2 Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.
3 Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Budgetierung jährlich fest.
§ 54
Öl- und Chemiewehr
1 Beschaffungen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn
und Steckborn sowie den kantonalen Chemiewehrstützpunkt Weinfelden werden
durch den Kanton zu 90 % finanziert.
2 Die Betriebskosten und das Kleinmaterial für die Ölwehr werden vollumfänglich
vom Kanton, jene für die Chemiewehr je hälftig vom Kanton und der Gebäudeversicherung finanziert.
§ 55
Alarmierungssystem
1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem
von Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems.
3 Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen
Organisationen verteilt.
4 Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wiederkehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro
angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.
§ 56
Ausbildung
1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung,
Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und
Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuerwehrkurse.
2 Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb
übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
§ 57
Versicherung
1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherungsprämien für die Hilfskasse
des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Feuerwehrkoordination Schweiz.
§ 58
Einsatzkosten
1 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19
und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung1) trägt die Politische
Gemeinde.
2 Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsätze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde.
3 Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.
§ 59
Ausnahmen, Entschädigung
1 Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und
Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursacherin oder der Verursacher nicht belangt werden können.
2 Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des
Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen.
6. Schlussbestimmungen
§ 60
Bestehende Gebäude und Anlagen
1 Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmungen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht.
1) RB 956.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.11.2020 01.01.2021 Erstfassung 48/2020
Anhang 1
Zuteilung von Gemeinden und Ortsteilen zu den Feuerwehrstützpunkten (§ 19)
Amriswil
Erlen
Hefenhofen/Sommeri
Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen
Ortsteil Wiesental
Arbon
Egnach (ohne Ortsteil Wiesental)
Horn
Roggwil
Bischofszell
Hauptwil-Gottshaus
Hohentannen
Kradolf-Schönenberg
Zihlschlacht-Sitterdorf
Ortsteil Götighofen
Diessenhofen (mit Basadingen-Schlattingen)
Schlatt
Frauenfeld
Aadorf
Felben-Wellhausen/Hüttlingen
Gachnang
Herdern
Matzingen
Müllheim/Pfyn
Stettfurt
Thundorf
Thur-Seebach
Kreuzlingen (mit Bottighofen)
Altnau
Ermatingen
Güttingen
Lengwil
Kemmental (ohne Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen)
Langrickenbach (ohne Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und
Rutishausen)
Münsterlingen
Tägerwilen/Gottlieben
Wäldi
Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn
Münchwilen
Affeltrangen/Lommis (ohne Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil)
Bettwiesen
Bichelsee-Balterswil
Eschlikon
Fischingen
Sirnach (ohne Ortsteil Busswil)
Tobel
Wängi
Romanshorn
Dozwil/Kesswil/Uttwil
Salmsach
Steckborn
Berlingen
Homburg
Mammern
Raperswilen
Salenstein
Weinfelden
Amlikon-Bissegg
Berg (ohne Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn)
Birwinken
Bürglen
Bussnang
Märstetten
Schönholzerswilen
Sulgen (ohne Ortsteil Götighofen)
Wigoltingen
Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen
Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil
Ausserkantonale Stützpunkte
Zugeteilte Gemeinden und Ortsteile
Ossingen ZH
Neunforn
Stein am Rhein SH
Eschenz
Wagenhausen
Wil SG (mit Rickenbach und Wilen TG)
Braunau
Wuppenau
Ortsteil Busswil
Anhang 2
Amortisationszeiten (§ 45)
Für Feuerwehrfahrzeuge und Geräte gelten folgende Amortisationszeiten:
Tank- und Löschfahrzeuge 25 Jahre
Drehleiter- und Hubrettungsfahrzeuge 25 Jahre
Schlauchauslegefahrzeuge 20 Jahre
Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge 20 Jahre
Zug- und Personentransportfahrzeuge 15 Jahre
Für den baulichen und technischen Brandschutz gelten folgende Amortisationszeiten:
Brandmeldeanlagen 15 Jahre
Sprinkleranlagen 20 Jahre
Anhang 3
Formel zur Berechnung des Globalbeitrags (§ 53)
Der Globalbeitrag für Mannschaftsausrüstung, allgemeines Feuerwehrmaterial,
Gerätschaften, Alarm- und Übermittlungseinrichtungen errechnet sich nach folgender
Formel:
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑎𝑎𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 = �𝐺𝐺 − 𝐹𝐹
𝑋𝑋 × 𝑌𝑌� × (𝑋𝑋 + 𝐹𝐹)
G = Gesamtpauschale Kanton Thurgau
F = Total Funktionspauschale pro Gemeinde
Y = Gewichtungsfaktor (1.1 bei Stützpunktfeuerwehr, 1.0 bei Ortsfeuerwehr)
X = Gewichtungsfaktor Grösse der Gemeinde
𝑋𝑋 = 𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐹𝐹𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝑝𝑝𝐹𝐹𝐺𝐺ℎ𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺ℎö𝑝𝑝𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐵𝐵𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐵𝐵ö𝑎𝑎𝑙𝑙𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟 𝑇𝑇𝐺𝐺 + 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺
𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺
+ �1 + �𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 − 𝑉𝑉𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ℎ𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺𝐺𝐺𝑟𝑟𝐺𝐺𝐹𝐹𝐺𝐺𝑝𝑝𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑎𝑎𝑎𝑎𝐺𝐺𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝑇𝑇𝐺𝐺
𝐴𝐴𝐺𝐺𝐴𝐴𝐺𝐺ℎ𝑎𝑎 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺ä𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 𝐺𝐺𝑝𝑝𝑝𝑝 𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺𝐺 ��
Anhang 4
Verrechnungsansätze (§ 58)
Die Entschädigungsansätze für Feuerwehreinsätze betragen je Stunde Einsatzzeit,
Mindestverrechnung eine Stunde und jeweils auf die nächste ½ Stunde aufgerundet:
Für den Sold der eingesetzten Personen 100%
Für Löschmittel und Verbrauchsmaterial 100%
Autodrehleitern, Hubretter, Tanklöschfahrzeuge > 7.5 t Fr. 200
Weitere schwere Fahrzeuge Fr. 150
Feuerwehrfahrzeuge < 7.5 t Fr. 100
Feuerwehrfahrzeuge < 3.5 t Fr. 50
Je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40
Je Stunde Laufzeit einer Löschwasserpumpe (Typ 4) Fr. 100
Je Stunde Laufzeit eines Kleinlüfters Fr. 20
Je Stunde Laufzeit eines Grosslüfters (MGV) Fr. 60