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Reglement für das Stadtarchiv

Schaffhausen (city) · 210.1 · regulation

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Contents: 56 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 3
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 5
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 6
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 11
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 12
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 13
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56

Proposed changes to this act

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56 provisions

Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 11

Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt Schaffhausen Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

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Art. 42

Das Stadtarchiv muss bei Projekten der Stadtverwaltung zur elektronischen Aktenverwaltung beigezogen werden.

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Art. 43

Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benutzung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben. 8. Zugänglichkeit des Archivguts

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Art. 44

Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nutzungseinschränkungen können aufgrund des Erhaltungszustands des Archivguts und für Unterlagen privater Herkunft bestehen.

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Art. 45

Für umfangreichere Rechercheaufträge, Transkriptionen und besondere Dienstleitungen für Dritte werden in der Regel Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung.

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Art. 46

Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf der Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.

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Art. 47

Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht. Inspektionsrecht des Stadtarchivs Elektronische Aktenverwaltung Belegexemplar Unentgeltliche Einsichtnahme in die Archivbestände Gebühren bei besonderem Aufwand Vorzeitige Zugänglichkeit von Akten Akteneinsicht

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Art. 48 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 12

Archivbenutzerinnen und -benutzer haben sich auszuweisen. Bei der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene Akten haben Benutzerinnen und Benutzer die Pflicht, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 30 einzureichen.

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Art. 49

Wo es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

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Art. 50

Die Ausleihe von Archivalien an private Benutzerinnen und Benutzer ist grundsätzlich untersagt.

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Art. 51

1 Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich: a) der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe; b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungsbedingungen; c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet; d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für Sicherheitskopien; e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand. 2 Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei der Übernahme getroffenen Vereinbarungen. 3 Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.

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Art. 52

Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung des Stadtarchivs abhängig gemacht werden. Ausweispflicht, Legitimation Verwendung von Kopien Ausleihverbot Ausnahmen zum Ausleihverbot Kommerzielle Nutzung von Archivalien

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Art. 53 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 13

Das Archivgut des Stadtarchivs ist unveräusserlich. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

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Art. 54

1 Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken. 2 Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von Archivalien.

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Art. 55

1 Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von archivierten Daten. 2 Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt. 9. Schlussbestimmungen

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Art. 56

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Stadtarchivs vom 1. September 1987 und tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Fussnote: 1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. August 2018, in Kraft seit 1. September 2018. Unveräusserlich keit und Unersitzbarkeit Verstösse gegen die Benutzungsordnung Rechte betroffener Personen Inkrafttreten

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