Art. 41 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 11
Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt
Schaffhausen Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen
Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf der
Benutzung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben.
8. Zugänglichkeit des Archivguts
Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit nach
Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benutzungsordnung grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nutzungseinschränkungen können aufgrund des Erhaltungszustands des Archivguts und für Unterlagen privater Herkunft bestehen.
Für umfangreichere Rechercheaufträge, Transkriptionen und besondere Dienstleitungen für Dritte werden in der Regel Gebühren
erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung.
Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf der
Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch
keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.
Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht.
Inspektionsrecht
des
Stadtarchivs
Elektronische
Aktenverwaltung
Belegexemplar
Unentgeltliche
Einsichtnahme
in die
Archivbestände
Gebühren bei
besonderem
Aufwand
Vorzeitige
Zugänglichkeit
von Akten
Akteneinsicht
Art. 48 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 12
Archivbenutzerinnen und -benutzer haben sich auszuweisen. Bei
der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene
Akten haben Benutzerinnen und Benutzer die Pflicht, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 30 einzureichen.
1 Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe;
b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungsbedingungen;
c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet;
d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für Sicherheitskopien;
e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
2 Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei
der Übernahme getroffenen Vereinbarungen.
3 Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom
Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.
Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung des
Stadtarchivs abhängig gemacht werden.
Ausweispflicht,
Legitimation
Verwendung
von Kopien
Ausleihverbot
Ausnahmen
zum
Ausleihverbot
Kommerzielle
Nutzung von
Archivalien
1 Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken.
2 Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder
grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien
sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von Archivalien.
1 Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von archivierten Daten.
2 Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt.
9. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Stadtarchivs vom
1. September 1987 und tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Fussnote:
1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. August 2018,
in Kraft seit 1. September 2018.
Unveräusserlich
keit und Unersitzbarkeit
Verstösse
gegen die
Benutzungsordnung
Rechte
betroffener
Personen
Inkrafttreten