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G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

Liechtenstein · 161 · statute

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Contents: 101 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht
  3. Art. 2a Bezeichnungen
  4. Art. 3 Grundsatz
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Ausübung des Stimmrechts
  7. Art. 6 Abstimmungen und Wahlen
  8. Art. 7 Persönliche Stimmabgabe an der Urne
  9. Art. 8a b) Prüfung
  10. Art. 8b Elektronische Stimmabgabe
  11. Art. 8c bis 8e
  12. Art. 10 b) Bereinigung und Nachführung
  13. Art. 11 c) Öffentliche Auflage, Einsprachen
  14. Art. 12 d) Einsprachen
  15. Art. 13 Rechtsmittel
  16. Art. 14 Stimmberechtigung der Eingetragenen
  17. Art. 15 Grundsatz
  18. Art. 16
  19. Art. 17 Stimmkarte
  20. Art. 18 Zustellung
  21. Art. 20 b) Paritätische Besetzung
  22. Art. 21 c) Einberufung
  23. Art. 22 d) Beschlussfassung
  24. Art. 23 Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen
  25. Art. 24 Instruktion
  26. Art. 25 Anordnung
  27. Art. 26 Drucksachen
  28. Art. 27 Wahl- und Abstimmungslokal; Wahlkabinen
  29. Art. 28 Urnen
  30. Art. 29 Zustellung des amtlichen Stimmaterials
  31. Art. 30 Wahl- und Abstimmungshandlung
  32. Art. 31 Beendigung der Wahl- und Abstimmungshandlung
  33. Art. 32 Sicherungsmassnahmen
  34. Art. 33 Ermittlung der Resultate
  35. Art. 34 Protokoll
  36. Art. 35 Übermittlung des Ergebnisses
  37. Art. 37 b) Frist, Form und Inhalt
  38. Art. 38 c) Bevollmächtigte
  39. Art. 39 d) Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung
  40. Art. 40 e) Bezeichnung der Wahlvorschläge
  41. Art. 41 f) Ersatzkandidaten
  42. Art. 42 g) Bezeichnung
  43. Art. 44 bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person
  44. Art. 45 cc) Mitteilung von der Streichung oder Ablehnung
  45. Art. 46 Fristen
  46. Art. 47 Wahllisten
  47. Art. 48 Stimmzettel
  48. Art. 49 Wahlvorgang an der Urne
  49. Art. 49a Ausfüllen des Stimmzettels
  50. Art. 51 Prüfung der Stimmzettel
  51. Art. 53 b) Ungültige Kandidatenstimmen
  52. Art. 55 b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
  53. Art. 56 Zuteilung der Restmandate
  54. Art. 57 Bestimmung der Abgeordneten
  55. Art. 58 Zuteilung von Mandaten
  56. Art. 59 Losziehung
  57. Art. 60 Bestimmung der stellvertretenden Abgeordneten
  58. Art. 61 Wahlurkunden
  59. Art. 62 Veröffentlichung
  60. Art. 63 Rücktritt, Mandatsverlust usw.
  61. Art. 64 Wahlbeschwerde
  62. Art. 65 Amtswegige Prüfung
  63. Art. 66 Entscheidung
  64. Art. 67 Begehren (Vorschläge)
  65. Art. 68 Gemeindebegehren
  66. Art. 69 Sammelbegehren
  67. Art. 70 Fristen
  68. Art. 70a Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge
  69. Art. 70b Vorprüfung
  70. Art. 71 Prüfung der Begehren und Publikation
  71. Art. 72 Anordnung der Regierung
  72. Art. 73 Prüfung der Abstimmungszettel
  73. Art. 74 Nichtigerklärung einer Abstimmung
  74. Art. 75 Voraussetzungen
  75. Art. 75a Voraussetzungen bei Staatsverträgen
  76. Art. 76 Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren
  77. Art. 76a Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen
  78. Art. 77 Zustandegekommenes Referendumsbegehren
  79. Art. 78 Angenommene oder verworfene Beschlüsse
  80. Art. 78a Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen
  81. Art. 79 Volksbefragung
  82. Art. 80 Anwendung
  83. Art. 81 Stellungnahme des Landtages
  84. Art. 82 Formulierte Initiativen
  85. Art. 82a Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand
  86. Art. 82b Rückzug von Initiativen
  87. Art. 83 Fragestellung
  88. Art. 84 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
  89. Art. 85 Zulässigkeit und Verfahren
  90. Art. 86 Zulässigkeit und Verfahren
  91. Art. 86a Zulässigkeit und Verfahren
  92. Art. 87 Zulässigkeit und Verfahren
  93. Art. 88 Vergehen
  94. Art. 89 Übertretung
  95. Art. 90 Ordnungswidrigkeiten
  96. Art. 91 Durchführung
  97. Art. 91a Delegation von Geschäften
  98. Art. 92 Aufhebung älterer Vorschriften
  99. Art. 93
  100. Art. 94 Inkrafttreten
  101. Art. 95 Volksabstimmung

101 provisions

Art. 1 Grundsatz

1) In Landesangelegenheiten sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) haben. 2) Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei.

Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht

1) Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer: a) kraft Gesetzes im Stimmrecht eingestellt ist; b) in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist (Art. 131a ff. AussStrG); c) durch ein inländisches Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls rechtskräftig verurteilt wird: 1. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung: aa) nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; bb) nach den §§ 278a bis 278d des Strafgesetzbuches; cc) in Zusammenhang mit einer Wahl oder Abstimmung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; oder 2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung. 2) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Abs. 1 Bst. c beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Stimmrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Auflagefrist des Stimmregisters (Art. 11) die Aufnahme in das Stimmregister begehrt werden. 3) Der Ausschluss vom Stimmrecht bewirkt den Verlust des Rechtes, zu stimmen und zu wählen (aktives Wahlrecht) und den Ausschluss von der Wahlfähigkeit (passives Wahlrecht) in allen Landesangelegenheiten.

Art. 2a Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. II. Abschnitt

Art. 3 Grundsatz

Die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

Art. 4

Aufgehoben III. Abschnitt

Art. 5 Ausübung des Stimmrechts

Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. Vorbehalten bleibt Art. 8b.

Art. 6 Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen und Wahlen finden an einem Sonntag statt.

Art. 7 Persönliche Stimmabgabe an der Urne

1) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme während der festgesetzten Abstimmungszeit ab. 2) Aufgehoben

Art. 8a b) Prüfung

1) Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und bis zur Öffnung durch die Wahl- oder Abstimmungskommission an einem sicheren Ort unter Verschluss gehalten. 2) Die Wahl- oder Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts frühestens um 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist. 3) Sie ist gültig, wenn: a) das amtlich vorgedruckte und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichnete Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet wurde und dieses verschlossen ist; b) der Stimmende vorbehaltlich von Art. 30 Abs. 3 im Stimmregister eingetragen ist; c) die Stimmkarte beiliegt und die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe persönlich unterzeichnet ist; und d) die Stimme spätestens an dem in Art. 8 Abs. 4 genannten Zeitpunkt eingegangen ist. 4) Die Prüfung der brieflichen Stimmabgaben ist im Protokoll (Art. 34) gesondert zu vermerken. 5) Die Wahl- oder Abstimmungskommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben ungeöffnet in die Urne. Die Stimmabgabe ist im Stimmregister anzumerken. 6) Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmen zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden. 7) Brieflich abgegebene Stimmen, die nach der in Art. 8 Abs. 4 genannten Frist bei der Gemeinde eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Art. 8b Elektronische Stimmabgabe

1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe genehmigen. 2) Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimm- und Wahlgeheimnis sowie die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. 3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe, insbesondere die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe, mit Verordnung.

Art. 8c bis 8e

Aufgehoben IV. Abschnitt

Art. 10 b) Bereinigung und Nachführung

Die Gemeindevorstehung hat sich vor einer Wahl oder Abstimmung zu vergewissern, dass das Stimmregister bereinigt und nachgeführt ist.

Art. 11 c) Öffentliche Auflage, Einsprachen

1) Das Stimmregister ist spätestens vier Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen. 2) Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich. 3) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.

Art. 12 d) Einsprachen

Entscheidungen der Gemeindevorstehung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung entscheidet unverzüglich.

Art. 13 Rechtsmittel

1) Entscheidungen der Regierung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 2) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.

Art. 14 Stimmberechtigung der Eingetragenen

Zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister eingetragen ist. V. Abschnitt

Art. 15 Grundsatz

1) Die Ausübung des Stimmrechtes ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur gegen Abgabe der Stimmkarte gestattet. 2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt. 3) Aufgehoben

Art. 16

Aufgehoben

Art. 17 Stimmkarte

1) Die Stimmkarte hat zu enthalten: a) die Bezeichnung "Stimmkarte"; b) den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten; c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist; d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist; e) die Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Stimmkarte Gültigkeit hat; f) den Amtsstempel. g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe. 2) Aufgehoben 3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.

Art. 18 Zustellung

1) Die Gemeinde hat den Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zuzustellen. 2) Die Gemeinde kann Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial auch ins Ausland zustellen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag. VI. Abschnitt

Art. 20 b) Paritätische Besetzung

Bei Wahlen haben die an der Wahl beteiligten Wählergruppen Anspruch auf eine paritätische Besetzung der Wahlkommissionen der Gemeinden. Es ist ihnen Gelegenheit zur Nomination ihrer Vertreter zu geben.

Art. 21 c) Einberufung

Der Vorsitzende hat alle Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommission einzuberufen. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuladen.

Art. 22 d) Beschlussfassung

Die Wahl- oder Abstimmungskommissionen der Gemeinden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 23 Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen

1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. 2) Die Art. 19 Abs. 3, Art. 20, 21 und 22 finden Anwendung.

Art. 24 Instruktion

Die Regierung instruiert die Wahl- oder Abstimmungskommissionen, soweit nötig, über ihre Obliegenheiten. VII. Abschnitt

Art. 25 Anordnung

1) Die Regierung bestimmt den Tag für die Vornahme der Wahlen und Abstimmungen und setzt die Abstimmungszeit fest. 2) Die öffentliche Kundmachung der Anordnung nach Abs. 1 hat wenigstens vier Wochen vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Die Gemeinden haben in ortsüblicher Weise anzukündigen, wo und wann die Urnen zur Benützung durch die Stimmberechtigten aufgestellt werden.

Art. 26 Drucksachen

Die Regierung beschafft den Gemeinden für die von ihr angeordneten Wahlen und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen, insbesondere Vorlagen, Kuverts, Stimmzettel, Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe und Protokolle, kostenlos.

Art. 27 Wahl- und Abstimmungslokal; Wahlkabinen

1) Wahlen und Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen, das ungehindert betreten werden kann. Der Stimmende darf sich nur so lange als für die Stimmabgabe nötig im Abstimmungslokal aufhalten. 2) Für Wahlen und Abstimmungen sind im Wahllokal Wahlkabinen aufzustellen. Diese sind so einzurichten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe frei von jeder Beobachtung vorbereiten können.

Art. 28 Urnen

1) Für die von der Regierung angeordneten Abstimmungen und Wahlen sind Urnen zu verwenden. Die Gemeinde hat diese in genügender Zahl zur Verfügung zu stellen. 2) Die Urnen müssen verschliessbar sein; Einwurfschlitz und Verschluss müssen ausserdem versiegelt oder plombiert werden können.

Art. 29 Zustellung des amtlichen Stimmaterials

Mit der Zustellung der Stimmkarten (Art. 18) ist jeder Stimmberechtigte mit dem amtlichen Stimmaterial zu versehen. II. Titel

Art. 30 Wahl- und Abstimmungshandlung

1) Die Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommission geben ihren Stimmzettel zuerst, die übrigen Stimmberechtigten in der Reihenfolge ihres Erscheinens ab. 2) Die Stimmabgabe ist im Stimmregister anzumerken. 3) Im Stimmregister nicht aufgeführte Personen dürfen von der Wahl- oder Abstimmungskommission zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende offensichtlich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist. Gegen einen ablehnenden Entscheid der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 31 Beendigung der Wahl- und Abstimmungshandlung

Die Wahl- und Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die noch anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.

Art. 32 Sicherungsmassnahmen

1) Die Gemeinden sind für die sichere Verwahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig. Dies gilt insbesondere für: a) die per Post zugestellten oder persönlich oder durch einen Stellvertreter bei der Gemeinde abgegebenen Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe; b) die von der Wahl- oder Abstimmungskommission geprüften und in die Urne eingelegten brieflichen Stimmabgaben, falls diese Prüfung vorzeitig erfolgt ist; c) die im Anschluss an die vorzeitige Stimmabgabe von der Wahl- oder Abstimmungskommission versiegelten oder plombierten Urnen, samt Stimmregister und Stimmkarten. 2) Die Regierung kann nach Rücksprache mit den Gemeinden mittels Weisung ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen.

Art. 33 Ermittlung der Resultate

1) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat sofort nach Schluss der Wahl oder Abstimmung und nachdem die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgaben gemäss Art. 8a geprüft wurde, die Urnen zu öffnen und das Resultat zu ermitteln. 2) Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel, welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.

Art. 34 Protokoll

1) Über das Ergebnis der Auszählung ist ein Protokoll zu erstellen. Es hat zu enthalten: a) Ort und Zeit der Wahl beziehungsweise Abstimmung und Zusammensetzung der Wahl- oder Abstimmungskommission; b) Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde; c) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmkarten; davon gültige und ungültige Stimmabgaben sowie nicht beigelegte Stimmkuverts; d) Zahl der persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten; davon nicht eingelegte Stimmkuverts; e) Zahl der brieflich und persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten; f) Zahl der eingelegten Stimmkuverts; davon gültige und ungültige Stimmen sowie leere Stimmkuverts (Stimmen); g) bei Wahlen die in Art. 50 verlangten Angaben; h) bei Abstimmungen das Abstimmungsergebnis; i) die in Wahl- oder Abstimmungskommissionen getroffenen Entscheidungen sowie allfällige Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird. 2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission sowie von den Stimmenzählern zu unterschreiben und den Wahl- bzw. Abstimmungsakten beizulegen.

Art. 35 Übermittlung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung ist durch Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommissionen unverzüglich der Hauptwahl- oder -abstimmungskommission der betreffenden Landschaft durch Übermittlung aller Wahl- und Abstimmungsakten zur Kenntnis zu bringen. III. Titel

Art. 37 b) Frist, Form und Inhalt

1) Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. 2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden. 3) Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel bestehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Hausnummer, Beruf usw. beizufügen. 4) Wahlvorschläge mit weniger als 30 Unterschriften bleiben unberücksichtigt. 5) Ein Stimmberechtigter kann nur auf einem Wahlvorschlag unterzeichnen und ein Unterzeichner kann nach Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht mehr zurückziehen.

Art. 38 c) Bevollmächtigte

1) Wer in der Reihenfolge der Unterzeichner zuoberst steht, gilt mangels anderer ausdrücklicher Anordnung als der Bevollmächtigte der Wählergruppe. Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit gehen diese Obliegenheiten an den nächstfolgenden Unterzeichner über usw. 2) Der Bevollmächtigte ist den Behörden gegenüber berechtigt, für die Wählergruppe alle in diesem Gesetz vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

Art. 39 d) Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung

1) Die Wahlvorschläge sind bei der Regierung zur Einsicht für die Stimmberechtigten des Wahlkreises aufzulegen. 2) Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner sind, samt den erforderlichen Belegen, bis spätestens zwei Tage nach Ablauf der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich einzureichen. 3) Wenn aus den mit der Einsprache eingereichten Belegen mit Sicherheit hervorgeht oder wenn der Regierung sonstwie bekannt ist, dass ein oder mehrere Unterzeichner nicht stimmberechtigt sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine oder mehrere Unterschriften nicht echt sind, so hat die Regierung die Namen der betreffenden Unterzeichner zu streichen. 4) Ferner ist von Amtes wegen zu streichen die Unterschrift eines solchen Unterzeichners, der mehr als einen Wahlvorschlag unterschrieben hat oder im nämlichen Wahlvorschlage auch als Kandidat bezeichnet ist. 5) Bleiben infolge dieser Streichung nicht mehr als 30 Unterzeichnete übrig, so hat die Regierung den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, die fehlenden Unterschriften innert zwei Tagen zu ersetzen. 6) Jeder neue Unterzeichnete hat die Echtheit seiner Unterschrift gemäss Vorschrift über die Echtheitsbestätigung beim ursprünglichen Wahlvorschlage bestätigen zu lassen, andernfalls der Wahlvorschlag mangels rechtzeitiger Erfüllung dieser Bedingungen als dahingefallen zu betrachten ist. 7) Wenn keine rechtzeitigen Einsprachen eingegangen oder diese von der Regierung als unbegründet abgewiesen worden sind oder wenn aufgetauchte Mängel bereinigt sind, so ist der Wahlvorschlag als gültig eingereicht zu behandeln ohne Rücksicht auf erst nach erfolgter Prüfung auftauchende Mängel. Diesbezügliche Entscheidungen der Regierung sind endgültig.

Art. 40 e) Bezeichnung der Wahlvorschläge

1) Jeder Wahlvorschlag muss als Überschrift die Bezeichnung der Wählergruppe tragen. 2) Sollten mehrere Wahlvorschläge mit der gleichen Bezeichnung oder Wahlvorschläge ohne Bezeichnung eingegeben werden, so hat die Regierung sofort für jeden Wahlvorschlag den Bevollmächtigten (Art. 38) der Unterzeichner einzuladen, innert zwei Tagen, bei sonstiger Ungültigkeit des Wahlvorschlages, für leicht unterscheidbare Bezeichnungen der Wahlvorschläge Sorge zu tragen, wobei Parteibezeichnungen bereits bestehender Parteien für neue Wählergruppen nicht verwendet werden dürfen. Im Streitfall entscheidet die Regierung nach Anhörung der Parteiorgane.

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