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G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

Liechtenstein · 161 · statute

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Contents: 101 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht
  3. Art. 2a Bezeichnungen
  4. Art. 3 Grundsatz
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Ausübung des Stimmrechts
  7. Art. 6 Abstimmungen und Wahlen
  8. Art. 7 Persönliche Stimmabgabe an der Urne
  9. Art. 8a b) Prüfung
  10. Art. 8b Elektronische Stimmabgabe
  11. Art. 8c bis 8e
  12. Art. 10 b) Bereinigung und Nachführung
  13. Art. 11 c) Öffentliche Auflage, Einsprachen
  14. Art. 12 d) Einsprachen
  15. Art. 13 Rechtsmittel
  16. Art. 14 Stimmberechtigung der Eingetragenen
  17. Art. 15 Grundsatz
  18. Art. 16
  19. Art. 17 Stimmkarte
  20. Art. 18 Zustellung
  21. Art. 20 b) Paritätische Besetzung
  22. Art. 21 c) Einberufung
  23. Art. 22 d) Beschlussfassung
  24. Art. 23 Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen
  25. Art. 24 Instruktion
  26. Art. 25 Anordnung
  27. Art. 26 Drucksachen
  28. Art. 27 Wahl- und Abstimmungslokal; Wahlkabinen
  29. Art. 28 Urnen
  30. Art. 29 Zustellung des amtlichen Stimmaterials
  31. Art. 30 Wahl- und Abstimmungshandlung
  32. Art. 31 Beendigung der Wahl- und Abstimmungshandlung
  33. Art. 32 Sicherungsmassnahmen
  34. Art. 33 Ermittlung der Resultate
  35. Art. 34 Protokoll
  36. Art. 35 Übermittlung des Ergebnisses
  37. Art. 37 b) Frist, Form und Inhalt
  38. Art. 38 c) Bevollmächtigte
  39. Art. 39 d) Einsichtnahme, Einsprache und Bereinigung
  40. Art. 40 e) Bezeichnung der Wahlvorschläge
  41. Art. 41 f) Ersatzkandidaten
  42. Art. 42 g) Bezeichnung
  43. Art. 44 bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person
  44. Art. 45 cc) Mitteilung von der Streichung oder Ablehnung
  45. Art. 46 Fristen
  46. Art. 47 Wahllisten
  47. Art. 48 Stimmzettel
  48. Art. 49 Wahlvorgang an der Urne
  49. Art. 49a Ausfüllen des Stimmzettels
  50. Art. 51 Prüfung der Stimmzettel
  51. Art. 53 b) Ungültige Kandidatenstimmen
  52. Art. 55 b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen
  53. Art. 56 Zuteilung der Restmandate
  54. Art. 57 Bestimmung der Abgeordneten
  55. Art. 58 Zuteilung von Mandaten
  56. Art. 59 Losziehung
  57. Art. 60 Bestimmung der stellvertretenden Abgeordneten
  58. Art. 61 Wahlurkunden
  59. Art. 62 Veröffentlichung
  60. Art. 63 Rücktritt, Mandatsverlust usw.
  61. Art. 64 Wahlbeschwerde
  62. Art. 65 Amtswegige Prüfung
  63. Art. 66 Entscheidung
  64. Art. 67 Begehren (Vorschläge)
  65. Art. 68 Gemeindebegehren
  66. Art. 69 Sammelbegehren
  67. Art. 70 Fristen
  68. Art. 70a Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge
  69. Art. 70b Vorprüfung
  70. Art. 71 Prüfung der Begehren und Publikation
  71. Art. 72 Anordnung der Regierung
  72. Art. 73 Prüfung der Abstimmungszettel
  73. Art. 74 Nichtigerklärung einer Abstimmung
  74. Art. 75 Voraussetzungen
  75. Art. 75a Voraussetzungen bei Staatsverträgen
  76. Art. 76 Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren
  77. Art. 76a Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen
  78. Art. 77 Zustandegekommenes Referendumsbegehren
  79. Art. 78 Angenommene oder verworfene Beschlüsse
  80. Art. 78a Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen
  81. Art. 79 Volksbefragung
  82. Art. 80 Anwendung
  83. Art. 81 Stellungnahme des Landtages
  84. Art. 82 Formulierte Initiativen
  85. Art. 82a Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand
  86. Art. 82b Rückzug von Initiativen
  87. Art. 83 Fragestellung
  88. Art. 84 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
  89. Art. 85 Zulässigkeit und Verfahren
  90. Art. 86 Zulässigkeit und Verfahren
  91. Art. 86a Zulässigkeit und Verfahren
  92. Art. 87 Zulässigkeit und Verfahren
  93. Art. 88 Vergehen
  94. Art. 89 Übertretung
  95. Art. 90 Ordnungswidrigkeiten
  96. Art. 91 Durchführung
  97. Art. 91a Delegation von Geschäften
  98. Art. 92 Aufhebung älterer Vorschriften
  99. Art. 93
  100. Art. 94 Inkrafttreten
  101. Art. 95 Volksabstimmung

101 provisions

Art. 41 f) Ersatzkandidaten

Aufgehoben

Art. 42 g) Bezeichnung

1) Die Kandidaten müssen im Wahlvorschlag so genau bezeichnet werden, dass über die vorgeschlagenen Personen keine Zweifel bestehen können. Es sind deshalb den Namen nötigenfalls Angaben über Wohnort, Hausnummer und Beruf usw. beizufügen. 2) Entspricht ein Wahlvorschlag diesen Anforderungen nicht, so hat die Regierung sofort den Bevollmächtigten der Wählergruppe einzuladen, den Wahlvorschlag innert zwei Tagen zu ergänzen, ansonsten die Namen jener Kandidaten, über deren Person Zweifel bestehen, auf dem Wahlvorschlag gestrichen werden.

Art. 44 bb) Wohnsitz und mehrfache Aufnahme derselben Person

Ein Kandidat darf nur im Wahlkreis seines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 32 ff. PGR) in einem Wahlvorschlag stehen, widrigenfalls die Regierung ihn streicht und gemäss Art. 45 vorgeht. Der Name eines Kandidaten darf im gleichen Wahlkreis nicht mehr als in einem Wahlvorschlag stehen, andernfalls hat die Regierung nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen, mit der Einladung, sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein wolle. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist der betreffende Kandidat von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Art. 45 cc) Mitteilung von der Streichung oder Ablehnung

1) Die Regierung setzt den Bevollmächtigten der Wählergruppe des Wahlvorschlages von den wegen Ablehnung oder mehrfachen Wahlvorschlages erfolgten Streichungen sofort in Kenntnis mit der Mitteilung, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung ab Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen, dass sie die Kandidatur annehmen, beizulegen. 2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem anderen Wahlvorschlag des Wahlkreises, so ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.

Art. 46 Fristen

Die Regierung ist ermächtigt, auf dem Beschlusswege die in den Art. 36 bis 44 angeführten Fristen zu erstrecken, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwicklung des Verfahrens als gerechtfertigt erscheint.

Art. 47 Wahllisten

1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden. 2) Die Regierung hat sofort sämtliche Wahllisten mit ihren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten in den amtlichen Kundmachungsorganen je einmal zu veröffentlichen. 3) Die Veröffentlichung sämtlicher Wahllisten hat gleichzeitig zu erfolgen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge der Regierung eingereicht worden sind.

Art. 48 Stimmzettel

1) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Diese tragen die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und das grosse Staatswappen oder das Gemeindewappen, wenn es sich um eine Wahl auf Gemeindeebene handelt. Die Stimmzettel haben die Kandidaten in der von den einzelnen Wählergruppen eingereichten Reihenfolge mit genügender Adressangabe zu enthalten. An den Kopf des Stimmzettels ist der Name der betreffenden Wählergruppe zu setzen. Nicht amtlich vorgedruckte Stimmzettel sind ungültig. 2) In den Wahlkabinen sind für jede Wahlliste genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen.

Art. 49 Wahlvorgang an der Urne

1) Der Stimmberechtigte hat nach Betreten des Wahllokals der Wahlkommission seine Stimmkarte zur Registrierung abzugeben und danach den im Stimmkuvert eingelegten amtlichen Stimmzettel in die Urne zu legen. Nicht in einem Kuvert eingelegte Stimmzettel sind zurückzuweisen. 2) Im Wahllokal sind Wahlkabinen aufzustellen, die dem Stimmbürger ermöglichen, den Stimmzettel unbeaufsichtigt auszufüllen. Wegen körperlicher Gebrechen behinderte Stimmberechtigte können mit Bewilligung der Wahlkommission eine Vertrauensperson zur Mithilfe in die Wahlkabine mitnehmen. 3) In den Wahlkabinen sind genügend amtliche Stimmzettel aufzulegen. Zusätzliche amtliche Stimmkuverts können nur von der Wahlkommission bezogen werden.

Art. 49a Ausfüllen des Stimmzettels

1) Dem Wähler ist gestattet, an den amtlichen Stimmzetteln Streichungen oder Änderungen vorzunehmen. Vorbehalten bleiben Art. 51 bis 53. 2) Die Stimme kann nur für solche Kandidaten abgegeben werden, welche auf einem gültigen Wahlvorschlag (Wahlliste) stehen. II. Abschnitt

Art. 51 Prüfung der Stimmzettel

1) Für die Prüfung der Stimmzettel gilt als Grundsatz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründeten Zweifel walten können. Die ungültigen Stimmzettel fallen bei der Berechnung des Wahlresultates ausser Betracht. Ergibt sich bei der Öffnung eines Kuverts bzw. bei der Entfaltung der Stimmzettel, dass mehrere Stimmzettel gleichzeitig abgegeben wurden, so sind alle ungültig, es sei denn, dass neben einem amtlichen Stimmzettel ein nicht amtlicher oder ein amtlicher Stimmzettel in mehreren Exemplaren unverändert oder in mehreren Exemplaren mit der gleichen Änderung versehen abgegeben wurde. 2) Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als Landtagsabgeordnete im entsprechenden Wahlkreis zu wählen sind, so gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für diejenige Wählergruppe, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist. 3) Enthält ein Stimmzettel mehr Namen für Wahlkandidaten als Wahlen zu treffen sind, so sind die überzähligen Namen zu streichen, und zwar von unten nach oben und ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind. 4) Findet sich auf einem Stimmzettel der gleiche Name mehrmals vor, so wird er nur einmal gezählt. 5) Enthält ein Stimmzettel Kandidaten, die in keiner der eingereichten Wählerlisten aufscheinen, so sind dieselben zu streichen. 6) Die Streichung oder Änderung der Wählergruppenbezeichnung auf dem Stimmzettel ist nicht beachtlich.

Art. 53 b) Ungültige Kandidatenstimmen

Als Kandidatenstimmen sind ungültig diejenigen, a) die auf eine solche Person fallen, die in keiner der eingereichten Wahllisten als Kandidat vorgeschlagen ist; b) die einen Kandidaten so ungenau bezeichnen, dass begründete Zweifel über die Person bestehen können.

Art. 55 b) Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen

1) Von der Gesamtzahl aller in einem Wahlkreis gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 % der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. Die verbleibende Stimmenzahl wird sodann durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten (mit Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten) geteilt und das Teilungsergebnis in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht. 2) Die so ermittelte Zahl heisst Wahlzahl. 3) Jeder Wahlliste, die gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verfassung an der Mandatsverteilung teilnimmt, wird so viel mal ein Abgeordneter zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist (Grundmandatsverteilung).

Art. 56 Zuteilung der Restmandate

1) Ergibt die Verteilung gemäss Art. 55 in einem oder beiden Wahlkreisen nicht so viele Mitglieder des Landtages, als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen, die wenigstens acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, eine Restmandatsverteilung nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erfolgen. 2) Die Reststimmen werden, nach ihrer Grösse geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte der Reststimmenzahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel und nach Bedarf die weiterfolgende Zahl. 3) Als Wahlzahl gilt bei bloss einem zu vergebenden Restmandat die grösste, bei zweien die zweitgrösste, bei drei zu vergebenden Restmandaten die drittgrösste Zahl der so angeschriebenen Zahlen. 4) Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, so hat jene Wählergruppe den Vorzug, bei welcher der nach Art. 57 in Betracht kommende Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 57 Bestimmung der Abgeordneten

1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 55 beziehungsweise 56 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben. 2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. 3) Aufgehoben

Art. 58 Zuteilung von Mandaten

1) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. 2) Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 55 und 57 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.

Art. 59 Losziehung

Die Ziehung des Loses (Art. 56) findet anlässlich der in Art. 54 Abs. 2 vorgesehenen Sitzung der Regierung statt, und zwar durch das älteste anwesende Regierungsmitglied.

Art. 60 Bestimmung der stellvertretenden Abgeordneten

1) Soweit die Wahlliste genügend Kandidaten aufweist, erhält jede Wählergruppe auch stellvertretende Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht (Art. 46 Abs. 2 der Verfassung). 2) Als stellvertretende Abgeordnete im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung sind diejenigen Kandidaten zu erklären, die auf der Wahlliste der betreffenden Wählergruppe unter den nichtgewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten haben. 3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als stellvertretender Abgeordneter zu erklären.

Art. 61 Wahlurkunden

Die Regierung stellt den Gewählten die Wahlurkunde zu.

Art. 62 Veröffentlichung

Die Wahlergebnisse werden von der Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht.

Art. 63 Rücktritt, Mandatsverlust usw.

1) Abgeordnete, die das Stimmrecht nachträglich verlieren oder den ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) während der Mandatsperiode in einen anderen Wahlkreis verlegen, gehen ihres Mandates verlustig. 2) Wird während der Amtsdauer durch Mandatsverlust, Rücktritt, Tod, Abberufung oder infolge anderweitiger dauernder Verhinderung in der Ausübung des Mandates ein Mandat frei, so ist für dasselbe vom Landtag derjenige für gewählt zu erklären, der bei der nämlichen Wahlliste, auf welcher der zu Ersetzende stand, unter den nicht gewählten Kandidaten am meisten Stimmen erhalten hat. 3) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Liste in der Reihenfolge früher genannte Wahlkandidat als gewählt zu erklären. 4) Sind auf der betreffenden Liste keine nicht gewählten Kandidaten mehr vorhanden, so hat die Regierung Ergänzungswahlen anzuordnen, auf welche die für die Landtagswahlen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (Art. 53 der Verfassung). III. Abschnitt

Art. 64 Wahlbeschwerde

1) Gegen die Wahlen in einem Wahlkreise oder im ganzen Lande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder Ersatzabgeordneter kann eine Wählergruppe, die Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig eingereicht hat, durch ihren Bevollmächtigten (Art. 38) aus den nachstehend angeführten Nichtigkeitsgründen Wahlbeschwerde bei der Regierung einbringen. 2) Die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten ist nichtig, wenn dem Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften abgehen. 3) Die Wahl ist nichtig, wenn im Wahlvorbereitungsverfahren, beim Wahlvorgang oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses a) zwingende Gesetzesvorschriften nicht eingehalten wurden oder b) gesetzeswidrige Einwirkungen oder c) strafbare Umtriebe oder d) grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, vorausgesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten. 4) Haben ein oder mehrere Nichtstimmberechtigte als Wähler teilgenommen oder wurden mehrere Stimmberechtigte von der Teilnahme an der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen, so bleibt die Wahl gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat; ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig. 5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten. 6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).

Art. 65 Amtswegige Prüfung

Wenn die Regierung aufgrund der Wahlprotokolle oder sonstwie feststellt, dass die Wahlen an einer Nichtigkeit leiden, so wird sie ihrerseits binnen acht Tagen, den Wahltag nicht gerechnet, beim Staatsgerichtshof Anzeige erstatten, der in diesem Falle von amtswegen über die Gültigkeit der Wahl entscheidet.

Art. 66 Entscheidung

1) Wenn einem gewählten Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten die gesetzlichen Eigenschaften abgehen, so erklärt der Staatsgerichtshof dessen Wahl als nichtig. Zugleich hat er in sinngemässer Anwendung von Art. 63 den nächstfolgenden Kandidaten der Wahlliste als gewählt zu erklären. 2) Sind die von der Hauptwahlkommission überprüften Gemeindeergebnisse falsch zusammengezählt worden oder ist der Hauptwahlkommission ein anderer Rechnungsfehler unterlaufen oder sind die Bestimmungen der Art. 55 bis 60 des Gesetzes unrichtig angewendet worden und haben oder können diese Geschehnisse auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss haben, so berichtigt der Staatsgerichtshof die Ergebnisse und die Zuteilung der Mandate. 3) In allen anderen Fällen der Nichtigkeit erklärt der Staatsgerichtshof die Wahl für den betreffenden Wahlkreis als nichtig, worauf die Regierung unverzüglich eine neue Wahl anzuordnen hat. 4) Gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes über eine Wahlbeschwerde ist nur das Rechtsmittel der Erläuterung zulässig. 5) Der Staatsgerichtshof hat der Regierung in jedem Falle eine Entscheidungsausfertigung zuzustellen. IV. Titel

Art. 67 Begehren (Vorschläge)

Begehren, durch welche das verfassungsmässige Recht des Referendums und der Initiative nach diesem Gesetze ausgeübt werden, sind: a) Gemeindebegehren (Art. 48, 64, 66 und 66bis der Verfassung); b) Sammelbegehren (Art. 48, 64, 66 und 66bis der Verfassung); c) Landtagsbegehren (Art. 64, 66 und 66bis der Verfassung).

Art. 68 Gemeindebegehren

1) Wenn Referendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestzahl von Gemeinden an Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der anwesenden Bürger beschlossen werden. 2) Die Anordnung und Abhaltung dieser Gemeindeversammlungen erfolgt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes durch den Gemeindevorsteher oder auf Verlangen von einem Sechstel der Stimmberechtigten. 3) Ein beschlossenes Gemeindebegehren hat zu enthalten: a) eine genaue Formulierung des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens; bei Initiativen, die eine blosse Anregung enthalten, ist der Zweck des verlangten Beschlusses oder Gesetzes anzugeben; ausserdem kann es noch enthalten: b) bei Initiativbegehren eine kurze und sachliche Begründung der Vorschläge; c) ein vom Gemeindevorsteher und einem Mitglied des Gemeinderates unterzeichnetes Versammlungsprotokoll der Gemeinde, aus dem das Datum der Gemeindeversammlung, die Form, in der das Begehren zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde, die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten und die Zahl der Annehmenden zu ersehen sind. 4) Dieses Protokoll ist, wenn es nicht mit dem Begehren verbunden ist, diesem Begehren als Beilage beizugeben. 5) Gemeindeabstimmungen, denen keine richtige oder vollständige Kenntnisgabe des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens an die Stimmberechtigten, sei es an der Versammlung selbst oder vorher durch Mitteilung an einer Vorversammlung oder persönliche Zustellung vorausgegangen ist, sind ungültig. 6) Die Protokolle nebst Begehren sind der Regierung zu übermitteln, welche sie im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Sammelbegehren zu behandeln hat.

Art. 69 Sammelbegehren

1) Begehren betreffend Referendum beziehungsweise Initiative müssen nebst Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden. 2) Die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichner ist von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, auf der betreffenden Eingabe selbst unter Beifügung des Datums am Schlusse samthaft, aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterschriebenen selbst zu bescheinigen. Hierfür dürfen keine Gebühren berechnet werden. 3) Die Eingaben können einzeln oder zusammen (kollektiv) eingereicht werden; in letzterem Falle jedoch mit der Einschränkung, dass eine Gesamteingabe nicht Unterschriften von Stimmberechtigten, welche in anderen Gemeinden wohnen, enthalten darf. 4) Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Bürgern werden bei der Prüfung einfach als nicht geschrieben betrachtet. 5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist unzulässig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss gestellt werden, und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung (Verfassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Referendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulässig. 6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeichnung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel innert nützlicher Frist (Art. 70) nicht behoben wird. 7) Sammel- wie Gemeindebegehren müssen auf allen einzelnen Unterschriftenbogen beziehungsweise auf allen Gemeindeversammlungsprotokollen gleichlautend sein.

Art. 70 Fristen

1) Referendums- und Initiativbegehren können gültig gestellt werden, wenn es sich handelt a) um die Abstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss des Landtages im ganzen oder über einen Teil während 30 Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird; b) um ein Initiativbegehren im Sinne der Art. 48 und 64 der Verfassung innert sechs Wochen; diese Frist beginnt mit der aufgrund der Anmeldung des Begehrens bei der Regierung durch diese erfolgten amtlichen Kundmachung und wird gemäss Bst. a berechnet. 2) Anmeldungen von Gemeinde-Initiativen bei der Regierung können erfolgen durch den Gemeinderat, die Gemeindevorsteher oder ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde. Anmeldungen von Sammel-Initiativen erfolgen durch den betreffenden Initianten. 3) Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeinde-Initiativen) auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung dürfen, wenn ein solches Begehren in einer Volksabstimmung verworfen worden ist, über denselben Gegenstand erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Volksabstimmung und ein Abberufungsbegehren innert dem Zeitraume eines Jahres nur einmal gestellt werden. 4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.

Art. 70a Fristen bei Referendumsbegehren gegen Staatsverträge

1) Referendumsbegehren über die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag können gültig gestellt werden während 30 Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird. 2) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.

Art. 70b Vorprüfung

1) Werden Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeindeinitiativen) bei der Regierung angemeldet, so prüft sie, ob sie mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmen, und übermittelt ihren Bericht samt Eingaben dem Landtag zur Weiterbehandlung. 2) Der Landtag zieht das Initiativbegehren in seiner nächsten Sitzung in Behandlung. Stellt er fest, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimmt, so erklärt er es für nichtig. 3) Gegen eine Nichtigerklärung des Landtages ist Beschwerde an den Staatsgerichtshof zulässig.

Art. 71 Prüfung der Begehren und Publikation

1) Die Regierung prüft die eingelangten Eingaben der Begehrenden oder der Gemeinden sofort auf ihre Gesetzmässigkeit (Art. 69 und 70). 2) Bei Feststellung der Unterschriftenzahl eines Begehrens fallen nebst den ungültigen und verspätet eingereichten Unterschriftenbogen ausser Betracht: a) Unterschriften Nichtstimmberechtigter; b) Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten herrühren; c) Unterschriften auf Bogen, welche die Angaben der Gemeinde der Unterzeichner nicht enthalten, sofern die Unterzeichner nicht selbst die Wohnortsangabe beigefügt haben; d) jede mehr als einmalige Unterschrift des gleichen Stimmberechtigten. 3) Die Regierung veranlasst die Publikation des Ergebnisses der Prüfung der eingereichten Begehren.

Art. 72 Anordnung der Regierung

1) Sofern das Begehren um Volksabstimmung (über die Abberufung des Landtages oder über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanz-beschluss) seitens einer genügenden Anzahl von Gemeinden oder Stimmberechtigten gestellt worden ist, oder wenn der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst (Art. 66 Abs. 1 und 3 der Verfassung), ordnet die Regierung spätestens innert 14 Tagen eine Volksabstimmung an, die innerhalb von drei Monaten durchzuführen ist. 2) Kommt dagegen ein auf die Gesetzgebung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) bezügliches Begehren zustande, so legt die Regierung es mit ihrem Berichte und sämtlichen Akten dem Landtag zur Weiterbehandlung vor. 3) Ist ein Begehren auf Einberufung des Landtages gültig zustande gekommen, so veranlasst die Regierung die sofortige Einberufung desselben.

Art. 73 Prüfung der Abstimmungszettel

1) Ungültig sind Stimmzettel, deren Inhalt sich weder als ein bestimmtes Ja noch Nein erkennen lässt. 2) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 52 sinngemässe Anwendung (Art. 84).

Art. 74 Nichtigerklärung einer Abstimmung

1) Die Nichtigerklärung einer Abstimmung steht, unter Freilassung der Beschwerde seitens eines Stimmberechtigten an den Verwaltungsgerichtshof, der Regierung zu. 2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vorgänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort oder das ganze Land anzuordnen. 3) Im übrigen finden Art. 64 bis 66 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführung und Nichtigerklärung sinngemässe Anwendung, soweit dessen Bestimmungen offensichtlich nicht als unanwendbar zu gelten haben oder in vorstehenden Absätzen nicht Abweichungen enthalten sind. II. Abschnitt

Art. 75 Voraussetzungen

1) Jeder vom Landtag gefasste, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluss, ebenso jeder vom Landtag nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 500 000 Franken oder eine jährlich wiederkehrende neue Ausgabe von 250 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung (fakultatives Referendum), wenn a) der Landtag selbst eine solche beschliesst oder b) innerhalb von dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des bezüglichen Landtagsbeschlusses wenigstens 1 000 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. 2) Handelt es sich um einen Beschluss über die Verfassung im Ganzen oder einen Teil derselben, so ist hiezu, falls nicht der Landtag einen dahingehenden Beschluss von sich aus fasst, das Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder von wenigstens vier Gemeinden gemäss Bst. b des vorhergehenden Absatzes erforderlich. 3) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtage muss im Anschluss an die Schlussabstimmung gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat. 4) Der Entscheid des Landtages, dass ein Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss als dringlich zu erklären ist, muss jeweils dem betreffenden Beschluss beigefügt werden. In diesem Falle hat die Regierung den Beschluss sofort dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen und ihn nach Eingang derselben im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und in Vollzug zu setzen.

Art. 75a Voraussetzungen bei Staatsverträgen

1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1 500 stimmberechtigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um eine Volksabstimmung stellen. 2) Der Antrag auf eine Volksabstimmung im Landtag muss im Anschluss an die Zustimmung zu einem Staatsvertrag gestellt werden, worauf der Landtag hierüber zu beschliessen hat.

Art. 76 Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren

1) Alle anderen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlüsse, welche nicht unter die vorstehend genannte Ausnahme fallen, sind nach der Annahme im Landtag unter Angabe des Datums, an welchem die Referendumsfrist abläuft, durch die Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen unter Anführung ihres Titels zu veröffentlichen. 2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst, noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung eines Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlusses ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigten oder Gemeindebeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung die betreffenden Beschlüsse über Gesetze oder Verfassung, mit Ausnahme der nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskassa (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschlüsse, dem Landesfürsten zur Sanktion vorzulegen sowie nach allfällig erfolgter Sanktion im Landesgesetzblatte zu veröffentlichen und nachher in Vollzug zu setzen.

Art. 76a Nicht zustandegekommenes oder unterbliebenes Referendumsbegehren bei Staatsverträgen

1) Staatsverträge sind nach der Zustimmung im Landtag unter Angabe des Datums, an welchem die Referendumsfrist abläuft, durch die Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen unter Anführung ihres Titels zu veröffentlichen. 2) Wenn weder der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst noch innerhalb 30 Tagen nach amtlicher Veröffentlichung der Zustimmung zu einem Staatsvertrag ein rechtswirksames Begehren um Volksabstimmung gestellt wird oder wenn zwar ein solches Begehren innert der genannten Frist bei der Regierung eingelangt ist, es sich aber nach amtlicher Prüfung ergibt, dass es nicht von der entsprechenden Anzahl Stimmberechtigter oder Gemeindeversammlungsbeschlüssen unterstützt ist, so hat die Regierung den Staatsvertrag nach der Ratifikation im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Art. 77 Zustandegekommenes Referendumsbegehren

1) Wenn dagegen der Landtag eine Volksabstimmung beschliesst oder wenn die entsprechende Anzahl Stimmberechtigter oder Gemeinden innert offener Frist eine Volksabstimmung verlangen, so hat die Regierung eine Volksabstimmung anzuordnen (Art. 72). 2) In der Regel findet die Volksabstimmung über einen Gesetzes- oder einen sonstigen Beschluss als Ganzes statt. 3) Dem Landtag steht jedoch das Recht zu, die Abstimmung in der Weise zu beschliessen, dass über einzelne Teile eines Gesetzes oder eines Beschlusses getrennt abgestimmt werde; im letzteren Falle sollen die entsprechenden Fragen auf dem Abstimmungszettel abgedruckt werden. 4) Die Regierung hat aufgrund der eingegangenen Abstimmungsprotokolle das Ergebnis der Volksabstimmung zu prüfen (erwahren) und in den amtlichen Kundmachungsorganen zu veröffentlichen.

Art. 78 Angenommene oder verworfene Beschlüsse

1) Ist ein Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss von der absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten das Gesetz im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und zu vollziehen. 2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten zu publizieren, und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht zu erstatten. 3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen: "Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten ............... Zahl der abgegebenen Stimmen ............... Annehmende sind ............... Verwerfende sind ............... Ungültige Stimmen ............... Leere Stimmen ............... beschliesst: die Referendumsvorlage über .................................................................... wird als vom Volk angenommen erklärt." 4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.

Art. 78a Angenommene oder verworfene Beschlüsse bei Staatsverträgen

1) Ist die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag von der absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung den Staatsvertrag nach der Ratifikation im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. 2) Die Art der Veröffentlichung hat sinngemäss auf die in Art. 78 Abs. 3 genannte Weise zu erfolgen. 3) Wenn der Landtagsbeschluss in der Volksabstimmung verworfen wird, erklärt die Regierung denselben unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen.

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