1) Der Landtag ist befugt, über Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen (Art. 66 Abs. 3 der Verfassung).
2) Eine solche Abstimmung wird von der Regierung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet und vollzogen.
III. Abschnitt
Art. 80 Anwendung
1) Das Recht der Initiative, soweit dasselbe sich auf die Gesetzgebung bezieht, umfasst das Begehren auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
2) Derartige Begehren können seitens der Stimmberechtigten oder Gemeinden in der Form einer einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbeiteten Entwurfes (formulierte Initiative) gestellt und können im einen wie im anderen Falle begründet werden (Art. 64 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
3) Ein Volksbegehren (Gemeinde- oder Sammel-Initiative), aus dessen Durchführung dem Land entweder eine im Finanzgesetz nicht vorgesehene einmalige neue Ausgabe von 500 000 Franken oder eine wiederkehrende jährliche neue Ausgabe von 250 000 Franken erwächst, muss mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein, wenn es vom Landtag in Behandlung gezogen werden muss, ausgenommen es handle sich um ein in der Verfassung bereits vorgesehenes Gesetz.
4) Wird vom Rechte der Initiative Gebrauch gemacht, so ist
a) bei der Regierung das Sammel- oder Gemeindebegehren zur Prüfung und Publikation anzumelden (Art. 70); vorher gesammelte Unterschriften oder gefasste Gemeindebeschlüsse fallen bei Berechnung ausser Betracht;
b) innert der im Art. 70 Bst. b angegebenen Frist von sechs Wochen der Regierung zu Handen des Landtages eine von mindestens 1 000 Stimmberechtigten oder von wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse (Gemeinde-Initiative) unterstützten Eingabe einzureichen, in welcher der Gegenstand des Begehrens bestimmt bezeichnet sein muss.
Art. 81 Stellungnahme des Landtages
1) Der Landtag hat ein Initiativbegehren in seiner nächsten, dem Eingange desselben folgenden Sitzung in Behandlung zu ziehen und ungesäumt zu erledigen.
2) Wenn ein Begehren nur in Form einer einfachen Anregung gestellt worden ist, so muss sich der Landtag erklären, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden sei oder nicht.
3) Im Falle der Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes (der Verfassung), unter Vorbehalt des Referendums und der Zustimmung des Landesfürsten.
4) Sofern der Landtag einer einfachen Anregung nicht zustimmt, fällt sie dahin, sofern er nicht seinerseits eine Volksbefragung über die einfache Anregung beschliesst; wenn in diesem Falle die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden sich für die Volksanregung oder Anregung des Landtages ausspricht, so hat der Landtag die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides auszuarbeiten. Der diesbezügliche Beschluss unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum.
Art. 82 Formulierte Initiativen
1) Ist das Initiativbegehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht worden, so hat der Landtag darüber ungesäumt Beschluss zu fassen, ob er dem Initiativentwurf, der erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein muss, so, wie er vorliegt, zustimme oder nicht.
2) Sofern der Landtag dem Entwurf nicht zustimmt, beauftragt er die Regierung mit der Anordnung einer Volksabstimmung.
3) Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder Gemeinden eingereichten Entwurfe eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an das Volk gerichteten Botschaft zu begründen.
Art. 82a Gleichzeitiges Zustandekommen mehrerer Initiativbegehren zum selben Gegenstand
1) Wenn mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gleichzeitig zustande kommen, zieht sie der Landtag in der gleichen Sitzung in Behandlung.
2) Mehrere Initiativbegehren zum selben Gegenstand gelten als gleichzeitig zustande gekommen, wenn im Zeitpunkt der Publikation des zuerst zustande gekommenen Begehrens die anderen bei der Regierung bereits angemeldet waren.
3) Auf das Verfahren finden die Art. 81 und 82 Anwendung.
Art. 82b Rückzug von Initiativen
1) Enthalten Initiativen eine Rückzugsklausel, so können sie durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2) Ein Rückzug einer Initiative ist zulässig, bis die Regierung das Abstimmungsdatum festgesetzt hat. Weist eine Initiative die Form einer einfachen Anregung auf und stimmt ihr der Landtag zu, so ist ein Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss des Landtags zulässig.
Art. 83 Fragestellung
1) Wenn nur ein Vorschlag zur Abstimmung gelangt, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten: "Wollt Ihr den Entwurf annehmen?"
2) Wenn nebst dem ausgearbeiteten Initiativvorschlag noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten die zwei Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf der Initianten annehmen? oder Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
3) Wenn zwei oder mehrere Initiativvorschläge zum selben Gegenstand der Volksabstimmung unterbreitet werden, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. Massgebend für die Reihenfolge der Vorschläge ist der Zeitpunkt, zu dem sie bei der Regierung eingereicht worden sind. Unterscheiden sich die Vorschläge nicht eindeutig, ist die Fragestellung so zu ergänzen, dass der Inhalt der Initiative klar ersichtlich ist.
4) Wenn nebst zwei oder mehreren Initiativvorschlägen zum selben Gegenstand noch ein Gegenvorschlag des Landtages der Volksabstimmung unterbreitet wird, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" und "Wollt Ihr den Entwurf '...' annehmen?" usw. und "Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages annehmen?"
5) Sofern zwei oder mehr Vorschläge (Abs. 2 bis 4) zur Abstimmung unterbreitet werden, wird den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel ausserdem die Zusatzfrage gestellt: "Falls Ihr mehr als einem Vorschlag zustimmt, welchem dieser Vorschläge gebt Ihr den Vorzug?"
6) Die Annahme eines Initiativentwurfes durch die Stimmberechtigten vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages (Art. 66 Abs. 6 der Verfassung).
Art. 84 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag getrennt ermittelt.
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Auszählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt.
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschriebenen Angaben auch noch aufzunehmen, wieviele Stimmen den Initiantenentwurf oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wieviele den Entwurf des Landtages angenommen haben.
5) Wenn eine zweite Auszählung unter Berücksichtigung der Zusatzfrage erforderlich ist, ist auch dieses Ergebnis zu protokollieren.
Art. 85 Zulässigkeit und Verfahren
1) Wenigstens 1 500 Stimmberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse können das Begehren um Revision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen.
2) Im übrigen finden auf das Verfahren bei Verfassungsinitiativen und deren Erledigung die Bestimmungen über die Gesetzesinitiative entsprechende Anwendung.
Art. 86 Zulässigkeit und Verfahren
1) Auf begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 1 500 Stimmberechtigten oder auf begründetes schriftliches Verlangen von vier Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse hat, wenn diese Initiativen die Auflösung des Landtages verlangen und im übrigen gültig zustande gekommen sind, auf Anordnung der Regierung eine Volksabstimmung stattzufinden.
2) Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, nicht aber gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden.
3) Auf dieses Volksbegehren (Einreichung, Unterschriftensammlung, Fassung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen, Anordnung der Volksabstimmung usw.) finden die Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäss ergänzende Anwendung.
4) Bei der Abstimmung wird den Stimmberechtigten die Frage vorgelegt: "Wollt Ihr den Landtag aufgelöst haben?"
5) Entscheidet das absolute Mehr für die Auflösung des Landtages, so erklärt die Regierung den Landtag als aufgelöst und ordnet sofort im Sinne der Verfassung Neuwahlen an.
6) Vorbehalten bleibt dem aufzulösenden Landtag noch die Bestellung des Landesausschusses (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung).
Art. 86a Zulässigkeit und Verfahren
1) Im Falle einer Volkswahl von Richtern gemäss Art. 96 Abs. 2 der Verfassung können von wenigstens 1 000 wahlberechtigten Landesbürgern oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden.
2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der von der Regierung veranlassten amtlichen Kundmachung des Termins für die Durchführung einer Volkswahl schriftlich bei der Regierung anzumelden. Die Volkswahl hat in jedem Fall spätestens vier Monate nach dieser amtlichen Kundmachung zu erfolgen.
3) Die Regierung überprüft im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Kriterien, welche in der amtlichen Kundmachung zu verlautbaren sind, die eingegangenen Wahlvorschläge hinsichtlich der formalen Voraussetzungen, die für die Kandidatur für eine zur Besetzung gelangende Richterstelle erfüllt sein müssen.
4) Mit der amtlichen Kundmachung des Ergebnisses der Prüfung der angemeldeten Wahlvorschläge durch die Regierung beginnt die sechswöchige Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge.
5) Werden die Wahlvorschläge für Richterkandidaten mit der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmenzahl eingereicht, dann hat die Regierung die Wahlvorschläge des Richterauswahlgremiums, des Landtages sowie der wahlberechtigten Landesbürger gemeinsam mit der Ausschreibung und mit den gesetzlich vorgesehenen Kriterien für die zur Besetzung gelangenden Richterstelle in den amtlichen Kundmachungsorganen zu veröffentlichen.
6) Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel Verwendung finden. Für die verschiedenen Wahlvorschläge sind separate Stimmzettel zu verwenden.
IV. Abschnitt
Art. 87 Zulässigkeit und Verfahren
1) Auf begründetes schriftliches Begehren von wenigstens 1 000 Stimmberechtigten oder aufgrund von übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag sofort einzuberufen (Art. 48 Abs. 3 der Verfassung).
2) Auf das Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Initiativbegehren ergänzende Anwendung.
3) Das Begehren ist von der Regierung dem Präsidenten des Landtages zum Vollzuge zu übermitteln.
4) Ist der Landtag aufgelöst, so ist unverzüglich im Sinne der Verfassung auf eine Neuwahl zu dringen und der Landtag sodann einzuberufen.
5) Ist der Landtag vertagt oder geschlossen, so ist er vom Präsidenten beziehungsweise von der Regierung ebenfalls sofort einzuberufen.
V. Titel
Art. 88 Vergehen
1) Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen in öffentlichen Angelegenheiten.
2) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Landgericht wegen Vergehens zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) Aufgehoben
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) unter ein Referendums- oder Initiativbegehren eine andere Unterschrift als die seinige setzt;
h) unter einen Wahlvorschlag eine andere Unterschrift als die seinige gesetzt hat;
i) unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet oder dies veranlasst;
k) allein oder in Verbindung mit anderen eine Versammlung von Stimmberechtigten, die zum Zwecke der Anhörung von Wahlwerbern, Abstimmenden, zu Besprechungen von Wahlen, Abstimmungen oder sonstiger gemäss diesem Gesetze auszuübender politischer Rechte einberufen wurde, durch unbefugtes Eindringen, Verhinderung des Zutrittes, Verdrängung der Anwesenden oder der Versammlungsleiter oder durch gewaltsamen Widerstand gegen die formellen Anordnungen des Versammlungsleiters vereitelt.
3) In den Fällen a, b, d und e des vorhergehenden Absatzes ist auch der Versuch strafbar.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Wenn infolge einer strafbaren Handlung die Wahl oder Abstimmung nichtig ist, so kann der Schuldtragende vom Gerichte auch zum Ersatze des dem Staate durch die nichtige Wahl oder Abstimmung entstandenen Aufwandes, insoweit er zwecklos geworden ist, verurteilt werden.
Art. 89 Übertretung
Wer im Wahl- oder Abstimmungslokal oder bei dessen unmittelbaren Zugängen Wahl- beziehungsweise Abstimmungsagitation betreibt, wird, sofern nicht der Tatbestand des Art. 88 gegeben ist, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 90 Ordnungswidrigkeiten
Ein Gemeindevorsteher, der aufgrund des Gemeindegesetzes auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Bürger eine Gemeindeversammlung zwecks Ausübung des Referendums, der Initiative, des Ein- oder Abberufungsrechtes nicht binnen 14 Tagen einberuft oder der die amtlichen Stimmzettel nicht fristgerecht vor einer Wahl oder Abstimmung an die Stimmberechtigten zustellen lässt oder der sich weigert, die Unterschriftenbogen zu beglaubigen (Art. 69 Abs. 2), kann auf Beschwerde eines Stimmberechtigten oder von Amtes wegen von der Regierung verwarnt, allenfalls mit einer Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken belegt werden.
VI. Titel
Art. 91 Durchführung
1) Die Regierung hat die zur ordnungsgemässen Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nötigen Vorschriften mit Verordnung zu erlassen.
2) Sie ist befugt, wo es ihr zweckmässig erscheint, Formularien einzuführen.
Art. 91a Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in dem Art. 24, 26, 32, 36, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 69, 71, 76, 76a, 77 Abs. 4 und 78 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.
Art. 92 Aufhebung älterer Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a) das Gesetz vom 31. August 1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1922 Nr. 28; vorbehalten bleibt der folgende Artikel;
b) die Kundmachung vom 1. Mai 1931, LGBl. 1931 Nr. 5;
c) das Gesetz vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes, LGBl. 1939 Nr. 4;
d) das Gesetz vom 30. September 1947 betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Durchführung der Gemeindewahlen und Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten, LGBl. 1947 Nr. 54;
e) das Gesetz betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 13. Juli 1930 über die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl. 1947 Nr. 56;
f) das Gesetz vom 25. Februar 1958, LGBl. 1958 Nr. 2;
g) die Kundmachung vom 30. Mai 1962, LGBl. 1962 Nr. 17;
h) Art. 1 bis 4 des Gesetzes vom 14. November 1969, LGBl. 1969 Nr. 48.
Art. 93
Aufgehoben
Art. 94 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Art. 95 Volksabstimmung
Dieser Gesetzesbeschluss wird aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten vom 31. August 1922 der Volksabstimmung unterstellt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Berichte über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 12./14. Oktober 1973, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 4528
Eingegangene Stimmzettel 3330
Annehmende sind 1705
Verwerfende sind 1349
Ungültige Stimmen 125
Leere Stimmen 151
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten wird vom Volke als angenommen erklärt.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen