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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum

Luzern · 897a · ordinance

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Contents: 58 provisions
  1. § 1 Begriffsbestimmungen
  2. § 1des
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5 Nr. 897a 3
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 19
  21. § 20
  22. § 21 Wohnungen
  23. § 22
  24. § 23 Nr. 897a 9
  25. § 24 Hauseigentum
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 27
  29. § 28
  30. § 29
  31. § 30
  32. § 31
  33. § 32
  34. § 33
  35. § 34
  36. § 35
  37. § 36
  38. § 37
  39. § 38
  40. § 39 Wohnungen
  41. § 40 Hauseigentum
  42. § 41
  43. § 42
  44. § 43
  45. § 44
  46. § 45
  47. § 46
  48. § 47
  49. § 48
  50. § 49
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 57
  57. § 58 Nr. 897a 21
  58. § 59

58 provisions

§ 40 Hauseigentum

Art der Leistungen 1 Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 33 ff. erbracht. 2 Die Voraussetzungen gemäss den §§ 33–38 müssen sinngemäss erfüllt sein. 16 Nr. 897a 4 Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden 4.1 Allgemeines

§ 41

Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. Teils 1 Für Leistungsverhältnisse, die in der Zeitspanne vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1991 begründet wurden, gelten die Bestimmungen des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 29, 31 Absatz 1c und 37. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieses Teils.

§ 42

Massnahmen 1 Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch Kapitalzinsbeiträge gesenkt.

§ 43

Art der Leistungen 1 Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch a. Beiträge des Kantons anstelle und in der Höhe der vom Bund als Vorschuss gemäss WEG zugesicherten Grundverbilligung, b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG. 4.2 Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen

§ 44

Übernahme der Grundverbilligung gemäss WEG 1 Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss WEG zugesicherten, ab einem Hypothekarzinssatz von höchstens 5 Prozent berechneten Höhe übernommen.

§ 45

Höhe der Sozialzuschüsse 1 Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Nr. 897a 17 Wohnungskategorien Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund)11 (total)12 Normalwohnungen: 1.–10. 0,45 % 0,45 % (0,6 %) (1,5 %) Normalwohnungen: 11.–15. 0,5 % 0,5 % (–) (1,0 %) Normalwohnungen: 16.–20. 0,25 % 0,25 % (–) (0,5 %) gen: 1.–10. Jahr 0,75 % 0,75 % (0,6 %) (2,1 %) gen: 11.–15. 0,7 % 0,7 % (–) (1,4 %) gen: 16.–20. 0,35 % 0,35 % (–) (0,7 %) gen: 1.–10. Jahr 0,45 % 0,45 % (1,2 %) (2,1 %) gen: 11.–15. 0,3 % 0,3 % (1,2 %) (1,8 %) gen: 16.–20. 0,15 % 0,15 % (1,2 %) (1,5 %) gen: 21.–25. – – (1,2 %) (1,2 %) 2 Für Wohnungen im Berggebiet kann der Sozialzuschuss auf die Dauer der ersten zehn Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden, sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht erreicht wird. 11 Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG 12 Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde, plus Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG 18 Nr. 897a

§ 46

Einkommens- und Vermögensgrenzen 1 Die Grundverbilligung wird übernommen, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um nicht mehr als 15 % überschritten werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet. 2 Sozialzuschüsse werden gewährt, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet.

§ 47

Belegungsvorschriften 1 Die Grundverbilligung wird ausgerichtet, sofern die Wohnung um nicht mehr als zwei Personen unterbelegt ist.

§ 48

Mietzinsfestlegung 1 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen. In den ersten zehn Jahren ist die Verzinsung des Eigenkapitals mit höchstens 5 Prozent anzurechnen. 5 Verfahren und Vollzug

§ 49

Technische Vorabklärungen 1 Vor der Verwirklichung eines Bauvorhabens kann die Dienststelle Immobilien auf Gesuch hin oder von Amtes wegen technische Vorabklärungen in geeigneter Form durchführen. 2 Das Ergebnis der technischen Vorabklärung wird in der Regel in Form eines schriftlichen Berichts abgegeben. Diesem Bericht kommt kein Entscheidcharakter zu. 3 Die Dienststelle Immobilien kann für die Durchführung von technischen Vorabklärungen Gebühren erheben. Diese richten sich nach den kantonalen Gebührenerlassen13. 13 Vor allem SRL Nr. 681 Nr. 897a 19 § 50 * Gesuchseingaben 1 Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb von Wohneigentum Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden die erforderlichen Gesuchsunterlagen dem Bundesamt für Wohnungswesen und der Gemeinde zur Mitbeurteilung und Zusicherung der Beitragsleistungen überwiesen.

§ 51

Beitragszusicherung und Annahmeerklärung 1 Liegen die Zusicherungen der Bundesleistungen und, soweit erforderlich, der Gemeindeleistungen vor, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Finanzdepartement nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 201014. * 2 Gesuche um kantonale Hilfe, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, weist die zuständige Behörde zurück. 3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er den an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen zustimmt. Die Zustimmung hat vorbehaltlos zu erfolgen. 4 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen zu, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. 5 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht zu, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann diese Frist nach Absatz 3 erstrecken.

§ 52

Vorzeitiger Baubeginn 1 An Wohnungen, mit deren Bau oder Erneuerung bereits begonnen wurde, wird eine kantonale Unterstützung im Sinn der Verordnung nicht mehr zugesichert. 2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen den Beginn der Bauarbeiten vor der Beitragszusicherung gestatten. Mit der Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf kantonale Hilfe.

§ 53

Mietzinsfestlegung und Überprüfung 1 Die aufgrund dieser Bestimmungen erstellten, erworbenen oder erneuerten Wohnungen unterliegen während mindestens 25 Jahren der amtlichen Mietzinsfestlegung durch die Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern. 14 SRL Nr. 600 (G 2010 252) 20 Nr. 897a 2 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Beitragsberechtigung aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Bewohner der durch Kapitalzinsbeiträge begünstigten Wohnbauten ist periodisch zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.

§ 54

Änderung der Leistungen 1 Sind die für die Zusicherung der Kapitalzinsbeiträge massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Kapitalzinsbeiträge sind mit 5 Prozent Zins zurückzuerstatten. 2 Zugesicherte Beiträge können herabgesetzt werden, wenn dies wegen einer Senkung des Hypothekarzinssatzes oder aufgrund der Preisverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt gerechtfertigt ist. In die Subventionszusicherung ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen. 3 Über die Herabsetzung der Beitragsleistungen beschliesst der Regierungsrat. Für die Anordnung der übrigen Massnahmen ist das Finanzdepartement15 zuständig.

§ 55

Mitwirkung der Gemeinden beim Vollzug 1 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet. § 56 * … 6 Schlussbestimmungen

§ 57

Aufhebung der bisherigen Verordnung 1 Die Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaues, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom 7. November 198316 wird aufgehoben. 15 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 273), wurde in den §§ 54 und 56 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt. 16 G 1983 206 (SRL Nr. 897a)

§ 58 Nr. 897a 21

Übergangsbestimmungen 1 Hängige Gesuche, über die der Bund bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden hat, werden nach dem neuen Recht behandelt. 2 Für die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Belegungsvorschriften werden im Zusammenhang mit der Mietzinsgestaltung bei allen Leistungsverhältnissen seit dem 1. Januar 1984 die jeweils geänderten Vorgaben des Bundes berücksichtigt. 3 Die seit dem 1. Januar 1984 zugesprochenen Beitragszusicherungen der Gemeinden bleiben, vorbehältlich § 54 dieser Verordnung, rechtswirksam.

§ 59

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 22 Nr. 897a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 15.06.1993 01.01.1994 Erstfassung G 1993 277 § 17 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79 § 17 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377 § 33 Abs. 2 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257 § 34 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257 § 35 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79 § 35 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377 § 50 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445 § 51 Abs. 1 17.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 394 § 56 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben G 2017-040 § 56 Abs. 1 19.01.1999 01.07.1999 geändert G 1999 13 Nr. 897a 23 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 15.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung G 1993 277 19.01.1999 01.07.1999 § 56 Abs. 1 geändert G 1999 13 01.12.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2 geändert G 2006 377 01.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert G 2006 377 11.12.2007 01.01.2008 § 50 geändert G 2007 445 17.12.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert G 2010 394 08.02.2011 01.04.2011 § 17 Abs. 1 geändert G 2011 79 08.02.2011 01.04.2011 § 35 Abs. 1 geändert G 2011 79 20.05.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 2 geändert G 2014 257 20.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert G 2014 257 14.02.2017 01.03.2017 § 56 aufgehoben G 2017-040

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