Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinszuschüsse werden in Form von Sozialzuschüssen im Sinn der §§ 33 ff.
erbracht.
2 Die Voraussetzungen gemäss den §§ 33–38 müssen sinngemäss erfüllt sein.
16 Nr. 897a
4 Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 1. Januar
1984 und dem 31. März 1991 begründet wurden
4.1 Allgemeines
§ 41
Anwendbarkeit der Bestimmungen des 3. Teils
1 Für Leistungsverhältnisse, die in der Zeitspanne vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1991
begründet wurden, gelten die Bestimmungen des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 29, 31
Absatz 1c und 37. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen dieses Teils.
§ 42
Massnahmen
1 Die kostendeckenden Mietzinse oder Eigentümerlasten werden durch Kapitalzinsbeiträge gesenkt.
§ 43
Art der Leistungen
1 Die Kapitalzinsbeiträge werden erbracht durch
a. Beiträge des Kantons anstelle und in der Höhe der vom Bund als Vorschuss gemäss WEG zugesicherten Grundverbilligung,
b. Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinden zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen gemäss WEG.
4.2 Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen
§ 44
Übernahme der Grundverbilligung gemäss WEG
1 Die Grundverbilligung wird während maximal zehn Jahren in der vom Bund gemäss
WEG zugesicherten, ab einem Hypothekarzinssatz von höchstens 5 Prozent berechneten
Höhe übernommen.
§ 45
Höhe der Sozialzuschüsse
1 Die Sozialzuschüsse werden in Prozenten der beitragsberechtigten Anlagekosten gemäss WEG festgelegt. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Nr. 897a 17
Wohnungskategorien
Anteil Kanton Anteil Gemeinde (ZV Bund)11 (total)12
Normalwohnungen: 1.–10.
0,45 % 0,45 % (0,6 %) (1,5 %)
Normalwohnungen: 11.–15.
0,5 % 0,5 % (–) (1,0 %)
Normalwohnungen: 16.–20.
0,25 % 0,25 % (–) (0,5 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,75 % 0,75 % (0,6 %) (2,1 %)
gen: 11.–15.
0,7 % 0,7 % (–) (1,4 %)
gen: 16.–20.
0,35 % 0,35 % (–) (0,7 %)
gen: 1.–10. Jahr
0,45 % 0,45 % (1,2 %) (2,1 %)
gen: 11.–15.
0,3 % 0,3 % (1,2 %) (1,8 %)
gen: 16.–20.
0,15 % 0,15 % (1,2 %) (1,5 %)
gen: 21.–25.
– – (1,2 %) (1,2 %)
2 Für Wohnungen im Berggebiet kann der Sozialzuschuss auf die Dauer der ersten zehn
Jahre um höchstens 0,3 Prozent erhöht werden, sofern trotz der vorgesehenen Verbilligung nachweisbar eine tragbare Belastung nicht erreicht wird.
11 Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
12 Sozialzuschüsse von Kanton und Gemeinde, plus Zusatzverbilligungen des Bundes gemäss WEG
18 Nr. 897a
§ 46
Einkommens- und Vermögensgrenzen
1 Die Grundverbilligung wird übernommen, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des WEG für die Zusatzverbilligungen um nicht mehr als 15 % überschritten
werden und das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der
Eigentümerlasten nicht überschreitet.
2 Sozialzuschüsse werden gewährt, sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen des
WEG für die Zusatzverbilligungen um mindestens 15 Prozent unterschritten werden und
das Einkommen den vierfachen Betrag des verbilligten Mietzinses oder der Eigentümerlasten nicht überschreitet.
§ 47
Belegungsvorschriften
1 Die Grundverbilligung wird ausgerichtet, sofern die Wohnung um nicht mehr als zwei
Personen unterbelegt ist.
§ 48
Mietzinsfestlegung
1 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und
die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen. In den ersten zehn Jahren ist die Verzinsung des Eigenkapitals mit höchstens 5 Prozent anzurechnen.
5 Verfahren und Vollzug
§ 49
Technische Vorabklärungen
1 Vor der Verwirklichung eines Bauvorhabens kann die Dienststelle Immobilien auf Gesuch hin oder von Amtes wegen technische Vorabklärungen in geeigneter Form durchführen.
2 Das Ergebnis der technischen Vorabklärung wird in der Regel in Form eines schriftlichen Berichts abgegeben. Diesem Bericht kommt kein Entscheidcharakter zu.
3 Die Dienststelle Immobilien kann für die Durchführung von technischen Vorabklärungen Gebühren erheben. Diese richten sich nach den kantonalen Gebührenerlassen13.
13 Vor allem SRL Nr. 681
Nr. 897a 19
§ 50 * Gesuchseingaben
1 Wer für ein Bauvorhaben oder den Erwerb von Wohneigentum Beiträge nach diesen
Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch
um Bundesleistungen gemäss WEG der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern
einzureichen. Nach erfolgter Prüfung werden die erforderlichen Gesuchsunterlagen dem
Bundesamt für Wohnungswesen und der Gemeinde zur Mitbeurteilung und Zusicherung
der Beitragsleistungen überwiesen.
§ 51
Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1 Liegen die Zusicherungen der Bundesleistungen und, soweit erforderlich, der Gemeindeleistungen vor, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Finanzdepartement
nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 201014. *
2 Gesuche um kantonale Hilfe, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer
angemessenen Frist berücksichtigt werden können, weist die zuständige Behörde zurück.
3 Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der
Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er den an die Zusicherung geknüpften
Verpflichtungen zustimmt. Die Zustimmung hat vorbehaltlos zu erfolgen.
4 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen
zu, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
5 Stimmt der Gesuchsteller den an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen
nicht fristgerecht zu, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien
kann diese Frist nach Absatz 3 erstrecken.
§ 52
Vorzeitiger Baubeginn
1 An Wohnungen, mit deren Bau oder Erneuerung bereits begonnen wurde, wird eine
kantonale Unterstützung im Sinn der Verordnung nicht mehr zugesichert.
2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen den Beginn der Bauarbeiten vor der Beitragszusicherung gestatten. Mit der Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns entsteht
kein Rechtsanspruch auf kantonale Hilfe.
§ 53
Mietzinsfestlegung und Überprüfung
1 Die aufgrund dieser Bestimmungen erstellten, erworbenen oder erneuerten Wohnungen
unterliegen während mindestens 25 Jahren der amtlichen Mietzinsfestlegung durch die
Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.
14 SRL Nr. 600 (G 2010 252)
20 Nr. 897a
2 Bei der Mietzinsfestlegung sind die Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals und
die Kosten für Unterhalt, Verwaltung, Abgaben und Amortisation angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Beitragsberechtigung aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse der
Bewohner der durch Kapitalzinsbeiträge begünstigten Wohnbauten ist periodisch zu
überprüfen. Diese Überprüfung obliegt der Dienststelle Immobilien des Kantons Luzern.
§ 54
Änderung der Leistungen
1 Sind die für die Zusicherung der Kapitalzinsbeiträge massgebenden Voraussetzungen
und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinsbeiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Kapitalzinsbeiträge sind
mit 5 Prozent Zins zurückzuerstatten.
2 Zugesicherte Beiträge können herabgesetzt werden, wenn dies wegen einer Senkung
des Hypothekarzinssatzes oder aufgrund der Preisverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt
gerechtfertigt ist. In die Subventionszusicherung ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.
3 Über die Herabsetzung der Beitragsleistungen beschliesst der Regierungsrat. Für die
Anordnung der übrigen Massnahmen ist das Finanzdepartement15 zuständig.
§ 55
Mitwirkung der Gemeinden beim Vollzug
1 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung beim Vollzug verpflichtet.
§ 56 * …
6 Schlussbestimmungen
§ 57
Aufhebung der bisherigen Verordnung
1 Die Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaues, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom
7. November 198316 wird aufgehoben.
15 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
(G 2000 273), wurde in den §§ 54 und 56 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt.
16 G 1983 206 (SRL Nr. 897a)
§ 58 Nr. 897a 21
Übergangsbestimmungen
1 Hängige Gesuche, über die der Bund bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht
rechtskräftig entschieden hat, werden nach dem neuen Recht behandelt.
2 Für die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Belegungsvorschriften werden
im Zusammenhang mit der Mietzinsgestaltung bei allen Leistungsverhältnissen seit dem
1. Januar 1984 die jeweils geänderten Vorgaben des Bundes berücksichtigt.
3 Die seit dem 1. Januar 1984 zugesprochenen Beitragszusicherungen der Gemeinden
bleiben, vorbehältlich § 54 dieser Verordnung, rechtswirksam.
§ 59
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
22 Nr. 897a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.06.1993 01.01.1994 Erstfassung G 1993 277
§ 17 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79
§ 17 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 33 Abs. 2 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257
§ 34 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2015 geändert G 2014 257
§ 35 Abs. 1 08.02.2011 01.04.2011 geändert G 2011 79
§ 35 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 50 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 51 Abs. 1 17.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 394
§ 56 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben G 2017-040
§ 56 Abs. 1 19.01.1999 01.07.1999 geändert G 1999 13
Nr. 897a 23
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung G 1993 277
19.01.1999 01.07.1999 § 56 Abs. 1 geändert G 1999 13
01.12.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2 geändert G 2006 377
01.12.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 2 geändert G 2006 377
11.12.2007 01.01.2008 § 50 geändert G 2007 445
17.12.2010 01.01.2011 § 51 Abs. 1 geändert G 2010 394
08.02.2011 01.04.2011 § 17 Abs. 1 geändert G 2011 79
08.02.2011 01.04.2011 § 35 Abs. 1 geändert G 2011 79
20.05.2014 01.01.2015 § 33 Abs. 2 geändert G 2014 257
20.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert G 2014 257
14.02.2017 01.03.2017 § 56 aufgehoben G 2017-040