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Verordnung gebuehrentarif feuerwehr

Köniz · 13984 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 für die Feuerwehr Köniz
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 für die Feuerwehr Köniz

Nachbarliche Hilfeleistungen 1 Die Entschädigung für nachbarliche Hilfeleistungen bemisst sich nach den Feuerwehrweisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vom 1. Januar 2018. 2 Die Einsatzkosten für nachbarliche Hilfeleistung bei Feuer- und Elementarschäden betragen: Personal Anzahl AdF à Fr. 60.00 / Stunde x Einsatzzeit Fahrzeuge und Geräte - Tanklöschfahrzeug, Hubrettungsfahrzeuge, je Fr. 300.00 pro Einsatz / Tag - Weitere Einsatzfahrzeuge Fr. 170.00 pro Einsatz / Tag - Mannschaftstransportfahrzeuge Fr. 120.00 pro Einsatz / Tag - Einsatzleiterfahrzeuge Fr. 80.00 pro Einsatz / Tag - Motorspritzen Fr. 80.00 pro Einsatz / Tag - Wärmebildkamera Fr. 50.00 pro Einsatz / Tag Verbrauchsmaterial und Betriebsstoffe nach Aufwand Verteilung der Kosten Die hilfeleistende Feuerwehr (nachbarliche Hilfeleistung bei Feuer- und Elementarschäden) kann 50 Prozent ihrer Kosten bei der betroffenen Gemeinde und 50 Prozent bei der GVB beantragen. 1 Ingress Fassung vom 8. Dezember 2004 2 Fassung vom 28. November 2024 871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz

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Art. 2

Hilfeleistungen bei Öl- und Chemieunfällen Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen bei Öl- und Chemieunfällen bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV)4 sowie den Weisungen Kantonale Aufgaben Feuerwehr der Gebäudeversicherung Bern vom 3. April 2009.

Propose a change

Art. 3

Brandmelde- und Sprinkleranlagen 1 Der Kostendeckungsgrad für den Verwaltungsaufwand und die Einsatzkosten der Feuerwehr für das Ausrücken bei Fehlalarmen muss im Schnitt der letzten 4 Jahre zwischen 90 und 100% betragen. 2 Für wiederkehrende Arbeiten wie Kontrolle der Anlageblätter, Kontrolle der Einsatzpläne, Kontrolle der Schlüsseltresore sowie deren Wartung und die Rechnungsstellung bei Einsätzen zu Fehlalarmen wird eine jährlich wiederkehrende Grundpauschale von Fr. 300.00 pro Brandmeldeanlage und Fr. 150.00 pro Schlüsseltresor in Rechnung gestellt. 3 …6 4 Bei ungewollten Alarmen (Fehlalarmen) werden vom/von der Inhaber/in einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage folgende Gebühren erhoben: – 1. Alarm ab Aufschaltung (einmalig) keine Verrechnung Danach: – 1. Alarm pro Kalenderjahr Fr. 650.00 – 2. Alarm pro Kalenderjahr Fr. 950.00 – ab 3. Alarm und jeder weitere pro Kalenderjahr Fr. 1'350.00 3 Fassung vom 28. November 2024 4 BSG 154.21 5 Fassung vom 28. November 2024 6 Aufgehoben am 28. November 2024 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113 5 Bei ungewollten Alarmen bei Systemen ohne anerkannte Übermittlungstechnik gemäss der anwendbaren Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen7 werden vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Brandmelde- oder Sprinkleranlage folgende Gebühren erhoben: a) wenn die anlagenverantwortlichen Personen der zuständigen Stelle der Abteilung Sicherheit gemeldet sind und der Zutritt für die Feuerwehr im Ereignisfall gewährleistet ist: Gebühren gemäss den Absätzen 2 und 4; b) andernfalls: je Fehlalarm Fr. 1'350.00.

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Art. 4

Übrige entgeltliche Hilfeleistungen Grundsatz 1 Für Einsätze, die nicht unter die unentgeltliche Hilfeleistungspflicht nach Art. 13 und 14 Abs. 1 des kantonalen Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Januar 1994 (FFG)8 fallen, sowie für Rückerstattungsforderungen gemäss Art. 32 FFG werden von der Person, welche die Feuerwehrdienstleistung in Anspruch nimmt, bzw. von dem/der Verursacher/in Gebühren erhoben. Näheres regelt Anhang 1 zu diesem Gebührentarif.9 Gebührenbemessung 2 Die Gebühren berechnen sich nach dem jeweiligen Personal-, Fahrzeug- und Geräteaufwand sowie einer Entschädigung für verbrauchtes Material (Art. 5 bis 7).

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Art. 5

Personalkosten Die Personalkosten inkl. Gemeinkostenzuschlag betragen pro Person und Stunde Fr. 60.00.

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Art. 6

Fahrzeug- und Gerätekosten Die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten sind im Anhang 2 zu diesem Gebührentarif geregelt.

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Art. 7

Materialkosten Das verbrauchte Material wird zum Wiederbeschaffungspreis und mit einem Zuschlag von 20 % für administrative Umtriebe in Rechnung gestellt. 7 Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Brandschutzlinie "Brandmeldeanlagen" (20- 15de) vom 1. Januar 2017 8 BSG 871.11 9 Fassung vom 28. November 2024 10 Fassung vom 28. November 2024 11 Fassung vom 5. Mai 1999 871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz

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Art. 8

Reglementsaufhebung Der Tarif für Dienstleistungen der Wehrdienste der Gemeinde Köniz vom 24. April 1991 wird aufgehoben.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. Köniz, 15. Januar 1997 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113 Anhang 112 Tabelle für die Berechnung der einzelnen Dienstleistungen DIENSTLEISTUNGEN Verrechnung nach Personal- und Fahrzeugaufwand Artikel 5–7 keine Verrechnung Unfälle (Lift, Arbeit etc.) – Bergung von Personen – Tragehilfe für Rettungsdienste X Strassenrettung – Einsätze bei Verkehrsunfällen aller Art gemäss Art. 32 Abs. 2 FFG13 X Technische Hilfeleistung – Wasserleitungsbruch – Verkehrsumleitung Einsatz im Zusammenhang mit Tieren – Tierbergungen – Einfangen von Bienenschwärmen X Dienstleistungen zugunsten Dritter – Verkehrsdienst bei Anlässen – Hydrantenkontrolle Weitere Dienstleistungen – Einsatz bei Wasserschäden (ausgenommen Elementarereignis) – Einsatz bei wiederkehrenden Elementarschäden (ausgenommen schuldhafte Herbeiführung) Ausbildungen in Heimen, Schulen, Betrieben etc. – Ausbildung des Personals innerhalb des Gebäudes/Betriebs – Praktische Ausbildung mit Kleinlöschgeräten und dergleichen X 12 Fassung vom 28. November 2024 13 BSG 871.11 871.113 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz Anhang 214 Zusammenstellung Tarife 1. Fahrzeuge (zuzüglich Personalkosten für Fahrer und einsatzbedingt notwendige Bedienungsmannschaft) Artikel Grundgebühr Gebühr/Std Kat FI Fr. 10'000.00 bis Fr. 100'000.00 25.00 40.00 Kat FII Fr. 100'001.00 bis Fr. 250'000.00 50.00 80.00 Kat FIII Fr. 250'001.00 bis Fr. 600'000.00 100.00 120.00 Kat FIV ab Fr. 600'001.00 150.00 200.00 2. Geräte (zuzüglich evtl. Personalkosten für Bedienungsmannschaft) Artikel Grundgebühr Gebühr/Std Kat GI bis Fr. 5'000.00 15.00 20.00 Kat GII ab Fr. 5'001.00 bis Fr. 10'000.00 20.00 25.00 Kat GIII ab Fr. 10'001.00 40.00 50.00 3. …15 4. Spezielles Artikel Gebühr/Std, Stk, Tag Atemschutz – Flaschen füllen 4 Liter/200 bar – Flaschen füllen 6 Liter/300 bar – Flaschen füllen grösser als 6 Liter – Geräte retablieren durch Materialwart S+R, nach Aufwand 4.00/Stk 8.00/Stk 10.00/Stk 100.00/Std Schlauchmaterial – Schläuche waschen, trocknen, prüfen – Schläuche waschen, trocknen, prüfen – Schläuche waschen, trocknen, prüfen – Schläuche waschen, trocknen, prüfen – Reparaturen  40  55  75  110 nach Aufwand 20.00/Schlauch 20.00/Schlauch 25.00/Schlauch 33.00/Schlauch 100.00/Std Wäscheservice – Brandschutzjacken – Brandschutzhosen waschen, trocknen waschen, imprägnieren, trocknen waschen, trocknen waschen, imprägnieren, trocknen 22.00/Stk. 27.00/Stk. 22.00/Stk. 27.00/Stk. 14 Fassung vom 28. November 2024 15 Aufgehoben am 28. November 2024 Verordnung über den Gebührentarif für die Feuerwehr Köniz 871.113 – Brandschutzhandschuhe – Kopfhitzeschutz – Anderes waschen, trocknen waschen, imprägnieren, trocknen waschen, trocknen nach Aufwand 11.00/Paar 14.00/Paar 10.00/Stk. 100.00/Std.

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