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Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»

Fribourg · 122.72.28 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine Entschädigung. 2 Die Entschädigung ist ausschliesslich für Mitarbeitende bestimmt, deren Hauptfunktion der Studienrichtung der jeweiligen Studierenden entspricht und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen. 122.72.28

Art. 2

1 Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies entspricht 3974.40 Franken geteilt durch die maximale Anzahl möglicher Betreuungswochen pro Schuljahr (42). 2 Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, erhält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von 331.20 Franken. 3 Die Wochen, in denen gleichzeitig mehrere Studierende betreut werden, zählen für die Berechnung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 doppelt. 4 Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.

Art. 3

1 Die Entschädigung entspricht dem Index von 109,30 Punkten (Mai 2000 = 100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

Art. 4

1 Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert: ...

Art. 5

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. 122.72.28 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.05.2010 01.01.2010 2010_056

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