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5 provisions
Art. 1
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in
HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine
Entschädigung.
2 Die Entschädigung ist ausschliesslich für Mitarbeitende bestimmt, deren
Hauptfunktion der Studienrichtung der jeweiligen Studierenden entspricht
und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder
Betreuungsaufgaben wahrnehmen.
122.72.28
Art. 2
1 Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies entspricht 3974.40 Franken geteilt durch die maximale Anzahl möglicher
Betreuungswochen pro Schuljahr (42).
2 Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, erhält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von
331.20 Franken.
3 Die Wochen, in denen gleichzeitig mehrere Studierende betreut werden,
zählen für die Berechnung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
doppelt.
4 Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.
Art. 3
1 Die Entschädigung entspricht dem Index von 109,30 Punkten (Mai
2000 = 100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
Art. 4
1 Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die
Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie
folgt geändert:
...
Art. 5
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
122.72.28
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_056
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.05.2010 01.01.2010 2010_056