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Reglement für das Museum zu Allerheiligen

Schaffhausen (city) · 250.1 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025) 3
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025) 5
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Partner
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Schlussbestimmungen

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Aufgabe 1 Das Museum zu Allerheiligen, einschliesslich Museum Stemmler, (nachfolgend Museum) hat die Aufgabe, Objekte aus den Bereichen Archäologie, Geschichte, Kunst und Natur zu sammeln, zu erhalten, zu erschliessen und der Öffentlichkeit zu vermitteln. 2 Als Ort der Begegnung und der Vermittlung bringt das Museum das kulturelle und naturgeschichtliche Erbe der Region Schaffhausen in Beziehung zum nationalen und internationalen Umfeld. Das Museum führt Ausstellungen und Veranstaltungen von regionaler und überregionaler Bedeutung durch und arbeitet mit institutionellen und privaten Partnerinnen und Partnern zusammen.

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Art. 2

Stellung und interne Organisation Das Museum steht im Eigentum der Einwohnergemeinde Schaffhausen. Als Abteilung der Stadtverwaltung untersteht es dem für das Museum zuständigen Mitglied des Stadtrates und der Oberaufsicht des Stadtrates.

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Art. 3 II. Organisation

Stadtrat 1 Dem Stadtrat kommen insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben zu: 250.1 Museumsreglement 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025) a) Festlegung der Strategie und langfristige Planung; b) Wahl der Direktorin oder des Direktors unter Beizug einer unabhängigen Findungskommission (Abs. 2); c) Wahl bzw. Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitenden Funktionen auf Antrag des zuständigen Mitgliedes des Stadtrates auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors und unter Einbezug der Partnerorganisationen des jeweiligen Fachbereiches; d) Wahl der Museumskommission; e) Sicherstellung der musealen Kernaufgaben (Sammeln, Erhalten, Erschliessen und Vermitteln); f) Austausch und Ausleihe von Objekten von aussergewöhnlicher Bedeutung; g) Veräusserung von Objekten in städtischem Besitz im Interesse von Erwerbungen des Museums. 2 Zur Vorbereitung der Wahl der Direktorin oder des Direktors setzt der Stadtrat eine fünfköpfige Findungskommission unter dem Vorsitz des für das Museum zuständigen Stadtratmitgliedes ein. Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der Museumskommission sowie unabhängige Fachpersonen an.

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Art. 4

Museumskommission 1 Die Museumskommission berät Stadtrat und Museumsleitung in Fragen der Strategie und der langfristigen Planung. 2 Über die Museumskommission wird die Beteiligung der museumsnahen Vereine, Stiftungen und weiteren Institutionen (Partnerorganisationen) in Belangen sichergestellt, die das Museum als Ganzes betreffen. 3 Das für das Museum zuständige Mitglied des Stadtrates und die Direktorin bzw. der Direktor orientieren die Kommission regelmässig über die wichtigen Geschäfte und Projekte. 4 Die geplanten Schwerpunkte der Museumstätigkeit werden der Museumskommission jeweils frühzeitig zur Stellungnahme unterbreitet. 5 Die Museumskommission kann dem Stadtrat Anträge zu Museumsbelangen stellen. 6 Die Kommission versammelt sich jährlich mindestens einmal sowie zusätzlich nach den Erfordernissen des Geschäftsganges. Die von privaten Institutionen delegierten Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld, das gleich hoch ist, wie dasjenige der Mitglieder des Grossen Stadtrates. Bemühungen ausserhalb der Sitzungen werden in der Regel nicht vergütet. Museumsreglement 250.1

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025) 3

Zusammensetzung der Museumskommission Die Museumskommission setzt sich zusammen aus: a) dem für das Museum zuständigen Mitglied des Stadtrates als Präsidentin bzw. Präsident; b) einem vom Kanton delegierten Mitglied; c) je einem delegierten Mitglied - des Historischen Vereins des Kantons Schaffhausen; - des Museumsvereins Schaffhausen; - des Vereins Pro Julio Mago; - des Kunstvereins Schaffhausen; - der Vereinigung Schaffhauser Kunstfreunde; - der Peyerschen Tobias Stimmer-Stiftung; - der Sturzenegger-Stiftung; - der Stiftung «Schaffhauser Gesellschaften und Zünfte» 1) d) zwei delegierten Mitgliedern der Naturforschenden Gesellschaft Schaffhausen. 2 Der Stadtrat kann bei Bedarf die Zusammensetzung der Museumskommission in Absprache mit den Partnerorganisationen anpassen bzw. die Zahl der Mitglieder erweitern oder verringern. 3 Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen der Museumskommission mit beratender Stimme teil. Bei Bedarf werden weitere Personen beigezogen. 4 Als Aktuarin bzw. Aktuar amtet die Stadtschreiberin bzw. der Stadtschreiber oder eine von ihr/ihm bezeichnete Person aus der Stadtkanzlei. 250.1 Museumsreglement 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025)

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Art. 6

Direktion 1 Die Direktorin bzw. der Direktor trägt die Gesamtverantwortung für das Museum. Sie/er ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte, sorgt für die Einhaltung zeitgemässer musealer Standards sowie der massgebenden städtischen Bestimmungen und führt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums. 2 Die Direktorin bzw. der Direktor legt in Absprache mit den Fach- und Dienstleistungsbereichen, dem Stadtrat und der Museumskommission die Schwerpunkte der Museumstätigkeit fest. Sie/er koordiniert die Tätigkeit der Fach- und Dienstleistungsbereiche und erarbeitet die strategischen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen. 3 Sie/er vertritt das Museum nach Aussen und trägt mit den Fach- und Dienstleistungsbereichen die Verantwortung für die musealen Kernaufgaben sowie das Ausstellungs- und Veranstaltungsprogramm, die Öffentlichkeitsarbeit, die museumspädagogischen Dienstleistungen und die übrigen Angebote des Museums. 4 Sie/er leitet die Stabs- und Verwaltungsdienste und kann zusätzlich einen Fach- oder Dienstleistungsbereich oder Teile davon leiten.

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Art. 7

Fachbereiche 1 Das Museum umfasst die folgenden wissenschaftlichen Fachbereiche: a) Archäologie; b) Geschichte; c) Kunst; d) Natur. 2 Sammlungen, Deposita und Legate werden vorbehältlich abweichender Regelungen von den Fachbereichen betreut, denen sie schwerpunktmässig zugehören.

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Art. 8

Dienstleistungsbereiche Das Museum umfasst die folgenden Dienstleistungsbereiche: a) Stabs- und Verwaltungsdienste; b) Konservierung und Restaurierung; c) Betrieb und Technik. Museumsreglement 250.1

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025) 5

Aufgaben der Fachbereichsleitungen 1 Die wissenschaftlichen Fachbereiche werden je von einer Kuratorin oder einem Kurator betreut. 2 Die Kuratorin bzw. der Kurator ist verantwortlich für die Sammlungen sowie – im Rahmen der massgeblichen vertraglichen Bestimmungen – die Deposita. Sie/er ist in Zusammenarbeit mit den Dienstleistungsbereichen verantwortlich für die Erhaltung, das Ordnen und die wissenschaftliche Erschliessung der anvertrauten Bestände. Sie/er erarbeitet und/oder koordiniert in Zusammenarbeit mit den Dienstleistungsbereichen die Ausstellungen des Fachbereiches. 3 Sie/er ist in wissenschaftlicher Hinsicht unabhängig. Sie/er pflegt die Kontakte zu den interessierten Institutionen und Personen ihres/seines Fachbereiches. 4 In Zusammenarbeit mit der Direktion und den Dienstleistungsbereichen betreut die Kuratorin/der Kurator die Öffentlichkeitsarbeit und fördert die museumspädagogischen Dienstleistungen und sonstigen Angebote im entsprechenden Fachbereich.

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Art. 10

Mitarbeitende Für die Pensen, Einreihung und die Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums gelten die personalrechtlichen Bestimmungen und der Stellenplan der Stadt Schaffhausen. Die Aufgaben der Mitarbeitenden werden von der Direktorin/dem Direktor zusammen mit den jeweiligen Fach- und Dienstleistungsbereichsleistungen festgelegt. III. Zusammenarbeit mit Partnerinnen und

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Art. 11 Partner

Leihverkehr 1 Leihgaben von Privaten, Vereinen und Stiftungen unterstehen den gleichen Sorgfalts- und Sicherheitsbestimmungen wie Objekte der museumseigenen Sammlungen, sofern keine Sonderregelungen getroffen werden. 2 Das Ausleihen, die Reproduktion und die wissenschaftliche Bearbeitung von Sammlungsgegenständen sind nur mit Zustimmung der Direktorin bzw. des Direktors und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Sammlung gestattet. 3 Im Übrigen gelten die Verträge über den Leihverkehr. 250.1 Museumsreglement 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Mai 2025)

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Art. 12

Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen 1 Das Museum pflegt die Zusammenarbeit mit den museumsnahen Vereinigungen und Institutionen (Partnerorganisationen). 2 Die Zusammenarbeit in den Belangen, welche die einzelnen Fachbereiche betreffen, wird mit den in den betreffenden Fachbereichen tätigen Partnerorganisationen geregelt. Rechte und Pflichten von Museum und Partnerorganisationen werden, soweit erforderlich, in Verträgen des Stadtrates mit den entsprechenden Institutionen festgelegt. 3 Der Stadtrat regelt die Vorschlags-, Anhörungs- und Informationsrechte in Bezug auf die einzelnen Fachbereiche oder Nutzungsrechte in den Verträgen mit den Partnerorganisationen.

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Art. 13 IV. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für das Museum vom 27. April 1993. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 8. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025

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