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Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

Chur · 662 · regulation

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In force since 1989-03-05, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989

Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Altstadt.

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Art. 2

Altstadtbereich Der Altstadtbereich im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Altstadtgebiet gemäss Zonenplan zum Baugesetz. Ausgenommen davon ist das Gebiet auf der linken Seite der Plessur.

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Art. 3

Fussgängerzone Der Altstadtbereich wird gemäss beiliegendem Plan, der integrierender Bestandteil dieses Gesetzes bildet, in drei Fussgängerzonen eingeteilt.

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Art. 4

Fahrverbot a) Grundsatz Im Altstadtbereich gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder. Dieses Verbot tritt in der Fussgängerzone 1 innert einem Jahr und in der Fussgängerzone 2 innert zwei Jahren seit Annahme dieses Gesetzes in Kraft. Für die Fussgängerzone 3 bestimmt der Gemeinderat das Inkrafttreten des allgemeinen Fahrverbotes.

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Art. 5

b) Ausnahmen Vom Fahrverbot nicht betroffen sind – die Planaterra- und St. Luzistrasse, – der Hofplatz, – die Reichsgasse zwischen Untertor und Karlihof (inkl.). Im übrigen regelt der Gemeinderat die Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot in einer Ausführungsverordnung. 662 $$$

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Art. 6

Parkplätze a) neue Im Altstadtbereich dürfen keine neuen privaten und öffentlichen Parkplätze erstellt werden. Ausgenommen davon sind unterirdische Parkflächen mit Zu- und Wegfahrt ausserhalb des Altstadtbereiches.

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Art. 7

b) Ersatz Die Stadt schafft für Parkplätze, welche im Bereich der Altstadt aufgehoben werden oder aufgrund der Parkplatzpflicht hätten erstellt werden sollen, am Rande der Altstadt Ersatz.

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Art. 8

Flankierende Massnahmen Der Stadtrat trifft nach Anhören der Altstadtvereinigungen die weiteren Massnahmen zur Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes, insbesondere fussgängerfreundliche Gestaltung von Strassen und Plätzen.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.

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