Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 5. März 1989
Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Altstadt.
Propose a changeChur · 662 · regulation
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In force since 1989-03-05, as the publisher states.
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Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Altstadt.
Propose a changeAltstadtbereich Der Altstadtbereich im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Altstadtgebiet gemäss Zonenplan zum Baugesetz. Ausgenommen davon ist das Gebiet auf der linken Seite der Plessur.
Propose a changeFussgängerzone Der Altstadtbereich wird gemäss beiliegendem Plan, der integrierender Bestandteil dieses Gesetzes bildet, in drei Fussgängerzonen eingeteilt.
Propose a changeFahrverbot a) Grundsatz Im Altstadtbereich gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder. Dieses Verbot tritt in der Fussgängerzone 1 innert einem Jahr und in der Fussgängerzone 2 innert zwei Jahren seit Annahme dieses Gesetzes in Kraft. Für die Fussgängerzone 3 bestimmt der Gemeinderat das Inkrafttreten des allgemeinen Fahrverbotes.
Propose a changeb) Ausnahmen Vom Fahrverbot nicht betroffen sind – die Planaterra- und St. Luzistrasse, – der Hofplatz, – die Reichsgasse zwischen Untertor und Karlihof (inkl.). Im übrigen regelt der Gemeinderat die Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot in einer Ausführungsverordnung. 662 $$$
Propose a changeParkplätze a) neue Im Altstadtbereich dürfen keine neuen privaten und öffentlichen Parkplätze erstellt werden. Ausgenommen davon sind unterirdische Parkflächen mit Zu- und Wegfahrt ausserhalb des Altstadtbereiches.
Propose a changeb) Ersatz Die Stadt schafft für Parkplätze, welche im Bereich der Altstadt aufgehoben werden oder aufgrund der Parkplatzpflicht hätten erstellt werden sollen, am Rande der Altstadt Ersatz.
Propose a changeFlankierende Massnahmen Der Stadtrat trifft nach Anhören der Altstadtvereinigungen die weiteren Massnahmen zur Erreichung des Zweckes dieses Gesetzes, insbesondere fussgängerfreundliche Gestaltung von Strassen und Plätzen.
Propose a changeInkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.
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