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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Rechnungslegung

Confederation · 952.024.1 · ordinance

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung
  4. Art. 4 Grundlagen und Grundsätze
  5. Art. 5 Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung
  6. Art. 6 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle
  7. Art. 7 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  8. Art. 8 Verrechnung von Aktiven und Passiven
  9. Art. 9 Verrechnung von Aufwänden und Erträgen
  10. Art. 10 Fair-Value-Bewertung
  11. Art. 11 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
  12. Art. 12 Edelmetallguthaben und -verpflichtungen
  13. Art. 13 Handelsgeschäfte
  14. Art. 14 Derivative Finanzinstrumente
  15. Art. 15 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung
  16. Art. 16 Finanzanlagen
  17. Art. 17 Umschichtungen von Handelsgeschäften, Finanzanlagen und Beteiligungen
  18. Art. 18 Strukturierte Produkte
  19. Art. 19 Sicherungsbeziehungen
  20. Art. 20 Sachanlagen
  21. Art. 21 Leasinggeschäfte
  22. Art. 22 Immaterielle Werte
  23. Art. 23 Wertbeeinträchtigungen
  24. Art. 24 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen
  25. Art. 25 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen
  26. Art. 26 Überfällige Forderungen und Zinsen
  27. Art. 27 Verbindlichkeiten
  28. Art. 28 Rückstellungen
  29. Art. 29 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
  30. Art. 30 Steuern
  31. Art. 31 Mitarbeiterbeteiligungspläne
  32. Art. 32 Befreiung von Angaben im Jahresabschluss
  33. Art. 33 Gliederung des Zwischenabschlusses
  34. Art. 34 Verkürzter Anhang
  35. Art. 35 Darstellung der Vorjahreszahlen
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  38. Art. 38 Stille Reserven
  39. Art. 39 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
  40. Art. 40 Fremdwährungsumrechnung
  41. Art. 41 Wertbeeinträchtigungen
  42. Art. 42 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
  43. Art. 43 Rückstellungen
  44. Art. 44 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
  45. Art. 45 Steuern
  46. Art. 46 Reserven für allgemeine Bankrisiken
  47. Art. 47 Transaktionen mit Beteiligten
  48. Art. 48 Eigenkapitaltransaktionskosten
  49. Art. 49 Mitarbeiterbeteiligungspläne
  50. Art. 50 Gewinnverwendung
  51. Art. 51 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  52. Art. 52 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
  53. Art. 53 Fremdwährungsumrechnung
  54. Art. 54 Wertbeeinträchtigungen
  55. Art. 55 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
  56. Art. 56 Rückstellungen
  57. Art. 57 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
  58. Art. 58 Steuern
  59. Art. 59 Reserven für allgemeine Bankrisiken
  60. Art. 60 Transaktionen mit Beteiligten
  61. Art. 61 Eigenkapitaltransaktionskosten
  62. Art. 62 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
  63. Art. 63 Mitarbeiterbeteiligungspläne
  64. Art. 64 Gewinnverwendung
  65. Art. 65 Rechnungslegungsstandards
  66. Art. 66 Prüfbericht und Vorlage an oberstes Organ
  67. Art. 67 Mindestgliederung
  68. Art. 68 Erleichterungen im statutarischen Einzelabschluss
  69. Art. 69 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  70. Art. 70 Fremdwährungsumrechnung
  71. Art. 71 Wertbeeinträchtigungen
  72. Art. 72 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
  73. Art. 73 Rückstellungen
  74. Art. 74 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
  75. Art. 75 Steuern
  76. Art. 76 Reserven für allgemeine Bankrisiken
  77. Art. 77 Transaktionen mit Beteiligten
  78. Art. 78 Eigenkapitaltransaktionskosten
  79. Art. 79 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
  80. Art. 80 Mitarbeiterbeteiligungspläne
  81. Art. 81 Rechnungslegungsstandard und Genehmigungspflicht
  82. Art. 82 Konsolidierungsgrundsätze
  83. Art. 83 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
  84. Art. 84 Goodwill und Badwill
  85. Art. 85 Fremdwährungsumrechnung
  86. Art. 86 Erleichterungen im statutarischen Einzelabschluss
  87. Art. 87 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
  88. Art. 88 Mindestgliederung
  89. Art. 89 Wertbeeinträchtigungen
  90. Art. 90 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
  91. Art. 91 Rückstellungen
  92. Art. 92 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
  93. Art. 93 Steuern
  94. Art. 94 Reserven für allgemeine Bankrisiken
  95. Art. 95 Transaktionen mit Beteiligten
  96. Art. 96 Eigenkapitaltransaktionskosten
  97. Art. 97 Mitarbeiterbeteiligungspläne
  98. Art. 98 Übergangsbestimmungen
  99. Art. 99 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Institute: a. Banken nach Artikel 1a BankG; b. Wertpapierhäuser nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe e und 41 FINIG; c. Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 BankG. 2 Diese Verordnung regelt namentlich die Erstellung von Abschlüssen und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Positionen: Bezeichnungen in der Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Anhang 1 der BankV; b. Aufwände: Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven oder Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer eine Ausschüttung erhalten; c. Erträge: Nutzenzugänge der Berichtsperiode durch Zunahme von Aktiven oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Eigentümer eine Einlage leisten; d. derivative Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Referenzsätze abgeleitet wird, wobei im Vergleich zum direkten Kauf des Basiswertes im Allgemeinen keine Anfangsinvestition notwendig oder diese gering ist; e. Finanzinstrumente: Aktiven nach Anhang 1 Ziffern 1.1–1.8 und 1.11, Schuld- und Beteiligungstitel nach Ziffer 1.9 sowie Passiven nach Anhang 1 Ziffern 2.1–2.8 BankV; f. Handelsgeschäfte: Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, oder bei denen die Absicht besteht, Arbitragegewinne zu erzielen; g. Fair Value: Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, interessierten und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Schuld beglichen werden kann; h. Beteiligungen:1. im Eigentum des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 befindliche Beteiligungstitel, die mit der Absicht der dauernden Anlage gehalten werden, sowie Anteile an Gesellschaften mit Infrastrukturcharakter für das Institut nach Artikel 1 Absatz 1, 2. Forderungen gegenüber Unternehmen, an denen das Institut nach Artikel 1 Absatz 1 dauernd beteiligt ist, sofern sie steuerrechtlich Eigenkapital darstellen; i. Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss: Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am stimmberechtigten Kapital; j. Netto-Marktwert: der zwischen unabhängigen Dritten erzielbare Preis abzüglich der damit verbundenen Verkaufsaufwände; k. Nutzwert: der Barwert der Geldzu- und -abflüsse, die sich aus der Nutzung des Aktivums erwarten lassen, einschliesslich eines allfälligen Geldflusses am Ende der Nutzungsdauer; l. erzielbarer Wert: der Netto-Marktwert oder der Nutzwert, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist; m. Wertbeeinträchtigung: eine Wertbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Buchwert eines Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt; n. Mitarbeiterbeteiligungspläne: alle den Leitungs- und Verwaltungsorganen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gebotenen Möglichkeiten, am Kapital und an der Entwicklung des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 teilzuhaben.

Art. 3 Anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung

1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung in der jeweils geltenden Fassung: a. die «IFRS Accounting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB); b. die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board (FASB). 2 Bei Anwendung eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Absatz 1 sind wesentliche Abweichungen zu den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, zu denen die vorliegende Verordnung gehört, im Anhang zum Abschluss zu erläutern. 3 Bei Erstellung eines Abschlusses nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Absatz 1 muss dessen Anhang die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» enthalten. Artikel 32 Absatz 3 gilt sinngemäss. 4 Institute nach Artikel 1 Absatz 1, die einen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung für den zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View oder die Konzernrechnung anwenden, können diesen im Rahmen des eigenen statutarischen Einzelabschlusses wie auch in den statutarischen Einzelabschlüssen der anderen nach Artikel 34 BankV konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, welche die Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 anwenden, auch für die nachfolgenden Geschäftsvorfälle verwenden: a. buchhalterische Abbildung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting); b. Behandlung des wirtschaftlichen Nutzens aus Vorsorgeeinrichtungen und der wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen; c. Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken; d. Methode zur Berechnung des Liquidationswertes für gefährdete Forderungen und allfälliger Sicherheiten. 5 Bei Ausübung der Wahlrechte nach Absatz 4 muss der jeweilige anerkannte internationale Standard zur Rechnungslegung gemäss Absatz 1 vollständig für den Geschäftsvorfall bezüglich Ersterfassung, Folgebewertung und Offenlegung übernommen werden. Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. www.ifrs.org www.fasb.org

Art. 4 Grundlagen und Grundsätze

In Anwendung von Artikel 26 BankV gelten folgende Grundlagen und Grundsätze: a. Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung; b. ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle; c. Klarheit und Verständlichkeit; d. Vollständigkeit; e. Verlässlichkeit; f. Wesentlichkeit der Angaben; g. Vorsicht; h. Stetigkeit in Darstellung und Bewertung; i. Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag; j. wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Art. 5 Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung

1 Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat. 2 Kann die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angenommen werden, so ist trotzdem ein vollständiger Abschluss zu erstellen. 3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, und der Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist zu erläutern.

Art. 6 Ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle

1 Sämtliche an einem Tag abgeschlossenen Geschäfte müssen an diesem Tag erfasst werden. 2 Abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Kassageschäfte sind nach dem Abschlusstagprinzip oder dem Erfüllungstagprinzip zu erfassen. Es ist zulässig, das Erfassungsprinzip nach Produktekategorie unterschiedlich festzulegen.

Art. 7 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

1 Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und ihre Folgen sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen und zu erläutern. 2 Im veröffentlichten Zwischenabschluss erfasste Buchungen dürfen für den Jahresabschluss nicht storniert oder verändert werden.

Art. 8 Verrechnung von Aktiven und Passiven

1 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist grundsätzlich unzulässig. 2 Verrechnet werden dürfen jedoch: a. Forderungen und Verpflichtungen, wenn sie:1. aus gleichartigen Geschäften mit der gleichen Gegenpartei stammen, 2. gleichzeitig fällig werden oder wenn die Forderungen früher fällig werden als die entsprechenden Verpflichtungen, 3. auf die gleiche Währung lauten, und 4. weder am Bilanzstichtag noch bis zum Verfall der verrechneten Transaktionen je zu einem Gegenparteirisiko führen können; b. positive mit negativen Wertanpassungen, die nicht erfolgswirksam im Ausgleichskonto erfasst werden; c. passive latente Ertragssteuern mit aktiven latenten Ertragssteuern, wenn sie sowohl das gleiche Steuersubjekt als auch die gleiche Steuerbehörde betreffen; d. positive Wiederbeschaffungswerte von derivativen Finanzinstrumenten und Barbeständen, die zur Sicherheit hinterlegt werden, mit negativen solchen Werten und Barbeständen, sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine anerkannte und durchsetzbare Vereinbarung in Form eines Close-out-Nettings bzw. eines Netting-by-Novation besteht. 3 Aktiven müssen mit Passiven verrechnet werden, wenn: a. eigene Schuldtitel und ähnliche Instrumente erworben werden; b. Wertberichtigungen erfasst werden; c. die federführende Bank Unterbeteiligungen an einem Kredit abgibt.

Art. 9 Verrechnung von Aufwänden und Erträgen

1 Die Verrechnung von Aufwänden und Erträgen ist grundsätzlich unzulässig. 2 Verrechnet werden dürfen jedoch: a. neu gebildete ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft nach Position 1.6 «Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Wertberichtigungen; b. neu gebildete Rückstellungen und übrige Wertberichtigungen sowie Verluste nach Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» mit entsprechenden Wiedereingängen und frei gewordenen Rückstellungen und Wertberichtigungen; c. Kursgewinne aus Handelsgeschäften und von gemäss Fair-Value-Option bewerteten Transaktionen mit Kursverlusten aus diesen Geschäften bzw. aus diesen Transaktionen; d. positive Wertanpassungen von zum Niederstwertprinzip bewerteten Finanzanlagen mit negativen solchen Anpassungen; e. Liegenschaftenaufwand mit Liegenschaftenertrag; f. Refinanzierungserfolg für Handelsgeschäfte mit Position 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option»; g. Erfolge aus Absicherungsgeschäften mit entsprechenden Erfolgen aus dem abgesicherten Geschäft.

Art. 10 Fair-Value-Bewertung

1 Als Fair Value ist grundsätzlich der auf einem effizienten und liquiden Markt gestellte Preis einzusetzen. 2 Kann kein Preis nach Absatz 1 eingesetzt werden, ist der Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells zu ermitteln. 3 Im Falle der Ermittlung des Fair Value aufgrund eines Bewertungsmodells sind folgende Bedingungen einzuhalten: a. Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle tragen sämtlichen in diesem Zusammenhang relevanten Risiken angemessen Rechnung. b. Die Parameter für die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle sind vollständig und angemessen. c. Die internen Bewertungs- und Risikomessmodelle inklusive der dazu verwendeten Parameter sind wissenschaftlich fundiert und robust und werden konsistent angewandt. d. Die Kontrollen sind wirksam. e. Die mit der unabhängigen Kontrolle und dem Risikomanagement betrauten Personen weisen Marktnähe und Marktkenntnisse auf.

Art. 11 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

1 Bei Pensionsgeschäften (Repurchase- und Reverse Repurchase-Geschäfte) sowie Darlehensgeschäften mit Wertschriften (Securities Lending und Securities Borrowing) werden die ausgetauschten Barbeträge zum Nominalwert bilanziert. 2 Die Wertschriften, die übertragen werden, werden nicht in der Bilanz verbucht, wenn die übertragende Partei wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die mit den Wertschriften verbundenen Rechte behält. 3 Die Weiterveräusserung von übernommenen Wertschriften muss als nicht-monetäre Verpflichtung zum Fair Value erfasst werden. 4 Handelt ein Institut nach Artikel 1 Absatz 1 bei Darlehensgeschäften mit Wertschriften in eigenem Namen, aber für Rechnung von Kundinnen und Kunden und übernimmt es dabei weder eine Haftung noch eine Garantie, so werden diese Geschäfte wie Treuhandgeschäfte behandelt und in der Position 30 «Aufgliederung der Treuhandgeschäfte» ausgewiesen.

Art. 12 Edelmetallguthaben und -verpflichtungen

Edelmetallguthaben und -verpflichtungen auf Metallkonti müssen zum Fair Value bewertet werden, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird.

Art. 13 Handelsgeschäfte

1 Handelsgeschäfte müssen grundsätzlich zum Fair Value bewertet werden. 2 Ist eine Bewertung zum Fair Value nicht möglich, so ist sie nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen. 3 Die Zuordnung zum Handelsgeschäft hat bei Abschluss der Transaktion zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren.

Art. 14 Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente müssen zum Fair Value bewertet werden.

Art. 15 Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

1 Die Finanzinstrumente, die nicht zum Handelsgeschäft gehören, können zum Fair Value bewertet werden (Fair-Value-Option), wenn: a. sie einem Risikomanagement unterliegen, das demjenigen für Handelsgeschäfte entspricht; b. zwischen den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Aktivseite und den Wertänderungen der Finanzinstrumente der Passivseite eine negative Korrelation besteht, welche durch die Fair-Value-Bewertung erfolgsmässig weitgehend ausgeglichen wird; c. die allfällige Auswirkung einer Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Fair Value nach der erstmaligen Bilanzierung nicht berücksichtigt und die Erfolgsrechnung nicht beeinflusst werden; und d. das Vorgehen für die Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente in einer bankinternen Weisung geregelt ist. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Fair-Value-Bewertung aufzuheben. Die Finanzinstrumente, die umgeschichtet werden, sind zum Fair Value zu transferieren. 3 Folgende Finanzinstrumente sind von der Fair-Value-Bewertung ausgeschlossen: a. Beteiligungen; b. Verpflichtungen aus Kassenobligationen; c. Verpflichtungen aus Kundeneinlagen mit Ausnahme der darin erfassten strukturierten Produkte.

Art. 16 Finanzanlagen

1 Die Finanzanlagen werden wie folgt bewertet: a. Schuldtitel, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen: nach der Kostenamortisations-Methode; b. Schuldtitel, die zur Veräusserung bestimmt sind: nach dem Niederstwertprinzip; c. Beteiligungstitel, eigene physische Edelmetallbestände, aus dem Kreditgeschäft übernommene und zur Veräusserung bestimmte Liegenschaften und Waren sowie Kryptowährungen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden: grundsätzlich nach dem Niederstwertprinzip. 2 Werden Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe a vor der Endfälligkeit veräussert oder vorzeitig zurückbezahlt, so sind die realisierten Gewinne und Verluste, welche der Zinskomponente entsprechen, über die Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit des Geschäftes abzugrenzen. 3 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, unter Vorbehalt von Absätzen 5 und 6 ist ein Wertanstieg bis höchstens zu den Anschaffungskosten zu verbuchen, sofern der unter den Anschaffungswert gefallene Fair Value in der Folge steigt. 4 Bei Finanzanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b können bei der Bestimmung des Niederstwerts die fortgeführten Anschaffungskosten verwendet werden. Die Anwendung dieser Option ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen. 5 Eigene physische Edelmetallbestände nach Absatz 1 Buchstabe c, die zur Deckung von Verpflichtungen aus Metallkonti dienen, werden zum Fair Value bewertet, sofern das Edelmetall an einem effizienten und liquiden Markt gehandelt wird. 6 Kryptowährungen nach Absatz 1 Buchstabe c, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.

Art. 17 Umschichtungen von Handelsgeschäften, Finanzanlagen und Beteiligungen

1 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen oder Beteiligungen einerseits und Handelsgeschäften andererseits sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Fair Value im Beschlusszeitpunkt zu transferieren. Diesbezügliche Erfolge sind wie Erfolge aus Veräusserungen zu behandeln. 2 Bei Umschichtungen zwischen Finanzanlagen und Beteiligungen sind die umgeschichteten Finanzinstrumente zum Buchwert zu transferieren.

Art. 18 Strukturierte Produkte

1 Ein strukturiertes Produkt besteht aus einem Basisinstrument (Host) und mindestens einem derivativen Finanzinstrument, das sich nicht auf eigene Beteiligungstitel des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 bezieht. 2 Das derivative Finanzinstrument ist vom Basisinstrument zu trennen und separat zu bewerten, wenn: a. das strukturierte Produkt die Bedingung für eine Erfassung als Handelsgeschäft nicht erfüllt oder die Fair-Value-Option nicht gewählt wird; ein selbst emittiertes strukturiertes Produkt mit eigener Schuldverschreibung erfüllt die Bedingungen, als Handelsgeschäft erfasst zu werden, nicht; b. keine enge Verbindung zwischen den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des derivativen Finanzinstruments und des Basisinstruments besteht; und c. es als eigenständiges Instrument die Definition eines derivativen Finanzinstruments gemäss Artikel 2 Buchstabe d erfüllt.

Art. 19 Sicherungsbeziehungen

1 Sicherungsbeziehungen können buchhalterisch als solche abgebildet werden (Hedge Accounting), wenn: a. das Grundgeschäft aus einem einzelnen Finanzinstrument besteht oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten, die auch im internen Risikomanagement als Gruppe behandelt wird; b. das Grundgeschäft verlässlich bewertet werden kann; c. das Absicherungsgeschäft ein derivatives Finanzinstrument ist, das mit einer externen Gegenpartei abgeschlossen wurde; und d. die Sicherungsbeziehung effektiv ist. 2 Zu Beginn der Sicherungsbeziehung sind sowohl die grundsätzlichen, längerfristigen Risikomanagementstrategien sowie die daraus abgeleiteten Risikomanagementziele, die mit der Sicherungsbeziehung verfolgt werden, zu dokumentieren. 3 Wertänderungen der Absicherungsgeschäfte sind im Ausgleichskonto zu erfassen, sofern keine Wertanpassungen im Grundgeschäft verbucht werden. 4 Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus internen Transaktionen sind zu eliminieren, soweit sie einen wesentlichen Einfluss auf den Abschluss haben. 5 Bei vorzeitigem Verkauf eines in der Erfolgsrechnung nach der Kostenamortisations-Methode erfassten Zinsabsicherungsgeschäftes gelten die Vorgaben von Artikel 16 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 20 Sachanlagen

1 Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen bewertet. 2 Die Abschreibung muss planmässig über die Nutzungsdauer der Sachanlage erfolgen. Deren Werthaltigkeit ist auf den Bilanzstichtag hin zu überprüfen. 3 Investitionen in Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn sie: a. in neue Sachanlagen getätigt werden, die einen Netto-Marktwert oder Nutzwert haben, während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden und die Aktivierungsuntergrenze übersteigen; oder b. in bestehende Sachanlagen getätigt werden und dadurch der Netto-Markt- oder Nutzwert nachhaltig erhöht oder die Lebensdauer wesentlich verlängert wird und sie die Aktivierungsuntergrenze übersteigen.

Art. 21 Leasinggeschäfte

1 Ein Finanzierungsleasing liegt in der Regel vor, wenn: a. bei Vertragsabschluss der Barwert der Leasingraten sowie einer allfälligen Restzahlung in etwa dem Anschaffungs- bzw. dem Netto-Marktwert des Leasingguts entspricht; b. die erwartete Leasingdauer nicht wesentlich von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes abweicht; c. das Leasinggut am Ende der Leasingdauer in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen soll; oder d. eine allfällige Restzahlung am Ende der Leasingdauer wesentlich unter dem dannzumaligen Netto-Marktwert liegt. 2 Alle Leasinggeschäfte, die nicht als Finanzierungsleasing zu qualifizieren sind, gelten als operatives Leasing. 3 Beim Finanzierungsleasing sind zu Vertragsbeginn der Anschaffungswert, der Netto-Marktwert des Leasingguts und der Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen zu bestimmen. Der tiefste Wert ist zu aktivieren und in der gleichen Höhe eine Leasingschuld zu erfassen. 4 Der aktivierte Wert ist in den Folgeperioden abzuschreiben und die Leasingschuld in Höhe der jeweiligen Rückzahlungskomponente der Leasingzahlungen zu reduzieren. 5 Die im Rahmen eines operativen Leasings genutzten Objekte werden nicht aktiviert. Der Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen sowie deren Fälligkeitsstruktur sind im Anhang zum Abschluss auszuweisen. 6 Gewinne aus dem Verkauf von Sachanlagen verbunden mit der Rücknahme durch ein Finanzierungsleasing sind abzugrenzen und über die Dauer des Leasingvertrages aufzulösen. Verluste aus einem solchen Verkauf sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Art. 22 Immaterielle Werte

1 Erworbene immaterielle Werte sind zu aktivieren, wenn sie über mehrere Jahre einen messbaren Nutzen bringen. 2 Von einem Institut nach Artikel 1 Absatz 1 selbst erarbeitete immaterielle Werte können aktiviert werden, wenn: a. sie identifizierbar sind und das betreffende Institut darüber verfügen kann; b. sie einen messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringen; c. die zu ihrer Schaffung angefallenen Aufwände separat erfasst werden; und d. es wahrscheinlich ist, dass die zur Fertigstellung, zur Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden. 3 Die erworbenen und selbst erarbeiteten immateriellen Werte werden höchstens zum Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der erzielbare Wert tiefer liegt, zu diesem Wert bewertet. 4 Sofern die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmt werden kann, erfolgt die Abschreibung in der Regel über einen Zeitraum von fünf Jahren, in begründeten Fällen von höchstens zehn Jahren. Bei personenbezogenen immateriellen Werten darf die Abschreibungsdauer fünf Jahre nicht überschreiten. 5 Die geschätzte Nutzungsdauer sowie die Methode der Abschreibung der immateriellen Werte sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen.

Art. 23 Wertbeeinträchtigungen

1 Die Buchwerte von Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten sind auf den Bilanzstichtag hin auf Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung zu überprüfen. 2 Wird eine Wertbeeinträchtigung festgestellt, so ist der Buchwert auf den erzielbaren Wert zu reduzieren. Der erzielbare Wert ist für jedes Aktivum separat zu bestimmen. 3 Generiert das Aktivum für sich allein keine unabhängigen Geldflüsse, so ist der erzielbare Wert für die kleinstmögliche Gruppe von Vermögenswerten zu bestimmen, zu welcher das betreffende Aktivum gehört. 4 Bei einer Gruppe von Vermögenswerten wird der Verlust aus einer Wertbeeinträchtigung sachgerecht den übrigen Aktiven auf der Basis ihrer Buchwerte belastet. 5 Reicht die Reduktion des Buchwertes auf null nicht aus, um das Ausmass einer Wertbeeinträchtigung zu erfassen, so ist eine Rückstellung in der Höhe der verbleibenden Differenz zu bilden.

Art. 24 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf gefährdeten Forderungen

1 Gefährdet sind Forderungen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen kann. 2 Anzeichen einer Gefährdung liegen vor, bei: a. erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners; b. tatsächlich erfolgtem Vertragsbruch; c. Zugeständnissen des Kreditgebers an die Schuldnerin oder den Schuldner aufgrund wirtschaftlicher oder rechtlicher Gegebenheiten im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde; d. hoher Wahrscheinlichkeit eines Konkurses oder eines Sanierungsbedarfs der Schuldnerin oder des Schuldners; e. Erfassung eines Wertminderungsaufwandes für den betreffenden Vermögenswert in einer vorangehenden Berichtsperiode; f. Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten; oder g. Erfahrungen mit dem Forderungseinzug aus der Vergangenheit, die darauf schliessen lassen, dass nicht der gesamte Nennwert einzutreiben ist. 3 Gefährdete Forderungen sind auf Einzelbasis zu bewerten; für die Wertminderungen sind Einzelwertberichtigungen zu bilden. Homogen zusammengesetzte Kreditportefeuilles, die sich ausschliesslich aus einer Vielzahl kleiner, nicht mit vertretbarem Aufwand individuell beurteilbarer Forderungen zusammensetzen, können pauschal beurteilt werden (pauschalierte Einzelwertberichtigungen). 4 Gefährdete Forderungen und allfällige Sicherheiten sind zum Liquidationswert zu bewerten und unter Berücksichtigung der Bonität des Schuldners wertzuberichtigen. 5 Ist die Rückführung der Forderung ausschliesslich von der Verwertung der Sicherheiten abhängig, so muss der ungedeckte Teil vollumfänglich wertberichtigt werden.

Art. 25 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen

1 Auf nicht gefährdeten Forderungen sind Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wie folgt zu bilden: a. Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV: für erwartete Verluste; b. Banken, der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, deren Anteil der Position 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft» in mindestens einem der drei der Berichtsperiode vorangehenden Geschäftsjahre mehr als ein Drittel der Summe der Positionen 1.5 «Brutto-Erfolg Zinsengeschäft», 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft», 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» und 4.6 «Subtotal übriger ordentlicher Erfolg» beträgt und die damit vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind: für inhärente Ausfallrisiken; c. Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV und diejenigen Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die nicht vornehmlich im Zinsdifferenzgeschäft tätig sind, sowie Wertpapierhäuser: für latente Ausfallrisiken. 2 Konzern und Einzelgesellschaften sind für die Kategorisierung unabhängig voneinander zu betrachten. 3 Banken gemäss Absatz 1 Buchstabe b können Wertberichtigungen für erwartete Verluste bilden. Banken und Wertpapierhäuser gemäss Absatz 1 Buchstabe c können Wertberichtigungen für inhärente Ausfallsrisiken oder Wertberichtungen für erwartete Verluste bilden. 4 Banken, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 anwenden, verwenden für die Ermittlung der erwarteten Verluste einen Ansatz, welcher auf langfristigen Durchschnittsschätzungen und auf einer Restlaufzeitbetrachtung beruht. Dazu gelten folgende Bestimmungen: a. Wertberichtigungen für erwartete Verluste sind auf folgenden Positionen zu bilden:1. Position 1.2 «Forderungen gegenüber Banken»; 2. Position 1.4 «Forderungen gegenüber Kunden»; 3. Position 1.5 «Hypothekarforderungen»; 4. Schuldtitel mit Haltung bis zur Endfälligkeit in der Position 1.9 «Finanzanlagen». b. Auf Beständen, für welche regulatorisch der Internal-Rating-Based-Ansatz (IRB-Ansatz) angewendet wird, werden die erwarteten Verluste mittels eines modellbasierten Ansatzes ermittelt. Dazu können aufsichtsrechtliche Berechnungen verwendet werden, wobei eine Aufrechnung auf die Restlaufzeit vorzunehmen ist. c. Auf Beständen, für welche regulatorisch der Standardansatz angewendet wird, kann ein einfacher Ansatz zur Ermittlung der erwarteten Verluste verwendet werden. 5 Die für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 verwendeten Methoden und Daten sowie die getroffenen Annahmen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern. 6 Banken der Kategorien 1 und 2, die einen der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 für die Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken verwenden, haben die Guidance on credit risk and accounting for expected credit losses vom Dezember 2015 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht anzuwenden. 7 Wertberichtigungen für erwartete Verluste, sofern sie nicht auf der Basis eines anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 3 Absatz 1 gebildet wurden, sowie Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken, können für die Bildung von Einzelwertberichtigungen gemäss Artikel 24 Absatz 3 verwendet werden. Die Banken und Wertpapierhäuser legen die Parameter über die Art und Weise der Verwendung und die Dauer des Wiederaufbaus fest. Die Parameter sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen. 8 Führt die Verwendung von Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder von Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken nach Absatz 7 zu einer Unterdeckung, so ist diese im Anhang zum Abschluss offenzulegen. 9 Für die übrigen Institute nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die Vorgaben in den Absätzen 1–8 sinngemäss. 10 Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Wertberichtigungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern. www.bis.org/bcbs/publ/d350.pdf

Art. 26 Überfällige Forderungen und Zinsen

1 Forderungen sind überfällig (Non Performing Loans), wenn eine der folgenden Zahlungen mehr als 90 Tage nach Fälligkeit nicht vollumfänglich geleistet worden ist: a. Zinszahlung; b. Kommissionszahlung; c. Amortisation (Teil-Kapitalrückzahlung); d. vollständige Kapitalrückzahlung. 2 Als überfällige Forderungen gelten auch: a. Forderungen gegenüber Schuldnern, die in Liquidation sind; b. Kredite mit bonitätsbegründeten Sonderkonditionen. 3 Überfällige Zinsen und überfällige Kreditkommissionen, die als Zinsbestandteil gelten, werden nicht als Zinsertrag erfasst. 4 Als überfällig gelten Zinsen und Kreditkommissionen, die seit über 90 Tagen fällig, aber nicht bezahlt sind. Bei Kontokorrentkrediten gelten Zinsen und Kreditkommissionen als überfällig, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist.

Art. 27 Verbindlichkeiten

1 Verbindlichkeiten, die einen Emissionswert aufweisen, der tiefer oder höher ist als der Nennwert, können entweder zum Nettowert oder brutto mit einem entsprechenden Differenzbetrag bilanziert werden. 2 Verpflichtungen aus Kryptowährungen, die für Rechnung von Kundinnen und Kunden gehalten werden und im Konkursfall des Instituts gemäss Artikel 1 Absatz 1 nicht aussonderbar sind, werden zum Fair Value bewertet.

Art. 28 Rückstellungen

1 Lässt ein vergangenes Ereignis einen in Höhe oder Fälligkeit ungewissen, aber verlässlich schätzbaren Mittelabfluss erwarten, so ist eine Rückstellung zu bilden. 2 Die Höhe der Rückstellung wird aufgrund einer Analyse des jeweiligen Ereignisses in der Vergangenheit sowie aufgrund von nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Ereignissen bestimmt. 3 Übt der Faktor Zeit einen wesentlichen Einfluss aus, so ist der Rückstellungsbetrag zu diskontieren. 4 Restrukturierungsrückstellungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Kriterien zur Bildung einer Rückstellung erfüllt sind. Es muss ein verbindlicher Beschluss des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zu den Restrukturierungsmassnahmen vorliegen. 5 Lässt sich ein erwarteter Mittelabfluss nicht verlässlich schätzen, so ist dies im Anhang zum Abschluss offenzulegen. 6 Für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften, für die keine Rückstellungen gemäss Absatz 1 gebildet werden, sind Rückstellungen sinngemäss nach Artikel 25 Absätze 1–5 zu bilden. Banken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, welche keinen anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 verwenden, haben Rückstellungen für erwartete Verluste auf den Positionen 3.1 «Eventualverpflichtungen» sowie 3.2 «Unwiderrufliche Zusagen» zu bilden. 7 Die Verwendung der Rückstellungen für Ausfallrisiken sowie die Offenlegung einer allfälligen Unterdeckung von Rückstellungen für Ausfallrisiken nach Absatz 6 richten sich sinngemäss nach Artikel 25 Absätze 7 und 8. 8 Ist die in einer Rechnungsperiode erfolgte Auflösung freiwerdender Rückstellungen wesentlich, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern.

Art. 29 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen

1 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen sind auf den Bilanzstichtag zu berechnen, und die Auswirkungen der wirtschaftlichen Verpflichtungen sind zu erfassen. 2 Die Berechnung orientiert sich am letzten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung. Die Abschlussdaten des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 und der Vorsorgeeinrichtung dürfen nicht mehr als zwölf Monate auseinanderliegen. 3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine wesentliche Entwicklung seit dem letzten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung, so sind deren Auswirkungen zu berücksichtigen.

Art. 30 Steuern

Die laufenden Ertrags- und Kapitalsteuern auf dem entsprechenden Periodenerfolg und dem massgebenden Kapital sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen steuerlichen Vorschriften zu erfassen.

Art. 31 Mitarbeiterbeteiligungspläne

1 Aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen werden bei der Zuteilung zum Fair Value der Eigenkapitalinstrumente bewertet und über den Erdienungszeitraum als Personalaufwand erfasst. 2 Als echte aktienbezogene Vergütungen gelten Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 selbst erfolgen. 3 Als virtuelle aktienbezogene Vergütungen gelten Barvergütungen, deren Höhe sich am Preis von Eigenkapitalinstrumenten des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 selbst oder von Eigenkapitalinstrumenten einer anderen Gesellschaft des Konzerns orientieren sowie Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente einer anderen Gesellschaft des Konzerns erfolgen. 4 Bei echten aktienbezogenen Vergütungen gibt es eine Neubewertung nur, wenn sich die Ausübungs- und Bezugskonditionen ändern. 5 Bei virtuellen aktienbezogenen Vergütungen wird die Verbindlichkeit auf den Bilanzstichtag neu bewertet und deren Wertänderung über den Personalaufwand erfasst.

Art. 32 Befreiung von Angaben im Jahresabschluss

1 Folgende Angaben nach Anhang 1 BankV sind im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn mindestens 5 Prozent der Aktiven im Ausland domiziliert sind: a. Position 24 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip»; b. Position 25 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)»; c. Position 26 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Bonität der Ländergruppen (Risikodomizil)». 2 Die Position 27 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn die gesamte Nettoposition in fremden Währungen 5 Prozent der Aktiven des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 übertrifft. 3 Die Position 31 «Aufgliederung der verwalteten Vermögen und Darstellung ihrer Entwicklung» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn der Saldo aus der Position 2.1 «Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft» sowie der Position 2.4 «Kommissionsaufwand» grösser ist als ein Drittel der Summe aus: a. der Position 1.5 «Bruttoerfolg Zinsengeschäft»; b. der Position 2.5 «Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft»; und c. der Position 3 «Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option». 4 Die Position 32 «Aufgliederung des Erfolges aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn das Institut nach Artikel 1 Absatz 1 nicht der De-Minimis-Regel gemäss Artikel 83 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 unterliegt. 5 Die Position 38 «Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip» ist im Anhang zum Abschluss nur offenzulegen, wenn das Auslandgeschäft des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 wesentlich ist. 6 Für die Berechnung der Grenzwerte in den Absätzen 1–3 ist der Durchschnittswert der letzten drei der laufenden Berichtsperiode vorgehenden Geschäftsjahre massgebend. SR 952.03

Art. 33 Gliederung des Zwischenabschlusses

Der Zwischenabschluss basiert auf derselben Gliederung wie die Jahresrechnung. Die Position 13 «Gewinn / Verlust (Periodenerfolg)» wird durch die Position «Halbjahresgewinn / Halbjahresverlust» ersetzt.

Art. 34 Verkürzter Anhang

Der verkürzte Anhang zum Zwischenabschluss enthält mindestens: a. Angaben und Erläuterungen zu den Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und zu den allfälligen Fehlerkorrekturen sowie zu deren Auswirkungen auf den Zwischenabschluss; b. Hinweise auf Faktoren, welche die wirtschaftliche Lage des Instituts nach Artikel 1 Absatz 1 während der Berichtsperiode sowie im Vergleich zur Vorperiode beeinflusst haben; c. Angaben und Erläuterungen zu den ausserordentlichen Erträgen oder Aufwendungen; und d. Angaben und Erläuterungen zu den wesentlichen Ereignissen nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses.

Art. 35 Darstellung der Vorjahreszahlen

In der Bilanz des Zwischenabschlusses müssen die Zahlen des Vorjahresabschlusses und in der Erfolgsrechnung des Zwischenabschlusses diejenigen des Zwischenabschlusses des Vorjahres angegeben werden.

Art. 36

1 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind der Öffentlichkeit in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Der Ausdruck eines elektronischen Dokuments genügt. 2 Der Geschäftsbericht ist der FINMA innerhalb von vier Monaten nach Abschlusstermin elektronisch einzureichen. 3 Wird ein statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellt und ist dieser nicht im Geschäftsbericht enthalten, so muss er ebenfalls in der Frist nach Absatz 2 eingereicht werden. 4 Der Zwischenabschluss ist der FINMA innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin elektronisch einzureichen.

Art. 37 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

1 Bei Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ist eine Anpassung der Vorjahreszahlen grundsätzlich nicht zulässig. Reine Umgliederungen ausserhalb des Eigenkapitals und des Periodenerfolges sind gestattet. 2 Fehler, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit in früheren Perioden unterlaufen sind, müssen in der Berichtsperiode erfolgswirksam über die ordentlichen Positionen der Erfolgsrechnung korrigiert werden.

Art. 38 Stille Reserven

1 Die Bildung von stillen Reserven erfolgt ausschliesslich durch: a. die Belastung der Erfolgsrechnung über die Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» oder über die Position 10 «Ausserordentlicher Aufwand» zur Bildung von übrigen Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»; b. die Umwandlung von freigewordenen Rückstellungen, die zulasten der Position 7 «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» gebildet wurden, in übrige Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»; c. die Umbuchung von freigewordenen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in übrige Rückstellungen in der Position 2.11 «Rückstellungen»; d. die Belastung der Erfolgsrechnung über die Position 6 «Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten» zur zusätzlichen Reduktion der Buchwerte von Beteiligungen und Sachanlagen; e. die Zunahme der Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem Höchstwert, die sich durch marktbedingte Wertzunahmen der Beteiligungen und Sachanlagen ergibt und nicht erfasst wird; oder f. den Verzicht auf die Aufhebung einer Wertbeeinträchtigung bei Beteiligungen und Sachanlagen. 2 Die Auflösung von stillen Reserven erfolgt ausschliesslich durch: a. Auflösung von entsprechenden übrigen Rückstellungen über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»; b. Aufwertung von Beteiligungen und Sachanlagen bis zu den gesetzlichen Höchstwerten über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»; c. Realisierung durch Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen über die Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag»; oder d. die Abnahme der Differenz zwischen Buchwert und gesetzlichem Höchstwert, die sich durch marktbedingte Wertabnahmen der Beteiligungen und Sachanlagen ergibt und nicht erfasst wird. 3 Werden stille Reserven aufgelöst, so ist dies im Anhang zum Abschluss zu erläutern, sofern die Auflösung wesentlich ist. Die Auflösung gilt als wesentlich, wenn sie mindestens 2 Prozent des ausgewiesenen Eigenkapitals oder 20 Prozent des ausgewiesenen Periodenerfolgs beträgt.

Art. 39 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Eine Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen über den Anschaffungswert hinaus, erfolgt bei Banken und Wertpapierhäusern in Form der Aktiengesellschaft nach den Vorschriften von Artikel 725c des Obligationenrechts (OR) und wird der FINMA vor der Publikation des Abschlusses gemeldet. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2023 angepasst. SR 220

Art. 40 Fremdwährungsumrechnung

1 Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Fremdwährung müssen grundsätzlich zum Tageskurs des Bilanzstichtags umgerechnet werden. 2 Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte in Fremdwährung können zum historischen Kurs umgerechnet werden. 3 Buchungen, die in der Erfolgsrechnung auf Fremdwährung lauten, müssen zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des Monats, in dem die Transaktion stattfand, umgerechnet werden. 4 Für die Integration von Transaktionen, die von Niederlassungen in Fremdwährung erfasst werden, kann der Durchschnittskurs der Berichtsperiode angewandt werden. 5 Die Umrechnungsdifferenzen sind über die Erfolgsrechnung zu erfassen.

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