Art. 81 Rechnungslegungsstandard und Genehmigungspflicht
1 Die Konzernrechnung muss nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 oder nach einem der anerkannten internationalen Standards nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt werden. Sie ist vom obersten Organ zu genehmigen.
2 Die Artikel 82–97 gelten für Abschlüsse, welche nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 erstellt werden. Die Erleichterungen nach Artikel 86 kommen auch zur Anwendung, wenn die Konzernrechnung nach einem anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt wird.
Art. 82 Konsolidierungsgrundsätze
1 Die für die Konsolidierung verwendeten Abschlüsse von Gruppengesellschaften haben den einheitlichen Konsolidierungsgrundsätzen des Konzerns zu entsprechen.
2 Konzerninterne Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge aus konzerninternen Transaktionen müssen eliminiert werden, ebenso der darauf erzielte interne Erfolg.
3 Kapitalkonsolidierungen müssen nach der Erwerbsmethode erfolgen.
Art. 83 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
Für die Behandlung von Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss gilt Artikel 79. Bei Beteiligungen von 50 Prozent an Joint Ventures wird die Equity-Methode angewendet.
Art. 84 Goodwill und Badwill
1 Bei der Akquisition von Geschäftsteilen oder Gesellschaften müssen die übernommenen Aktiven und Passiven zu ihrem aktuellen Wert bewertet werden.
2 Goodwill ist in der Position 1.13 «Immaterielle Werte» zu aktivieren und im Anhang zum Abschluss separat auszuweisen.
3 Goodwill ist über die geschätzte Nutzungsdauer linear abzuschreiben, sofern in besonderen Fällen nicht eine andere Abschreibungsmethode geeigneter ist. Die diesbezügliche Begründung ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufzuführen. Die Abschreibungsperiode richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4.
4 Badwill ist für Mittelabflüsse, die im Zusammenhang mit der Kontrollübernahme von Geschäftsteilen oder Gesellschaften zu erwarten sind, abzugrenzen und entsprechend zweckkonform aufzulösen. Er ist im Anhang zum Abschluss separat auszuweisen.
5 Badwill, der nicht für Mittelabflüsse gemäss Absatz 4 verwendet wird und der einem effektiv günstigen Erwerb entspricht, ist sofort in der Position 9 «Ausserordentlicher Ertrag» zu erfassen.
Art. 85 Fremdwährungsumrechnung
1 Zu konsolidierende Jahres- und Zwischenabschlüsse in Fremdwährung müssen grundsätzlich zum Tageskurs am Bilanzstichtag in die Währung der Konzernrechnung umgerechnet werden.
2 Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte können zum historischen Wert umgerechnet werden.
3 Buchungen der Erfolgsrechnung müssen zum Tageskurs der Transaktion oder zum Durchschnittskurs des Berichtszeitraums umgerechnet werden. Die Umrechnungsdifferenzen sind über das Eigenkapital zu erfassen.
Art. 86 Erleichterungen im statutarischen Einzelabschluss
1 Veröffentlicht eine Finanzgruppe eine Konzernrechnung, so können die darin konsolidierten Institute nach Artikel 1 Absatz 1 auf folgende Angaben nach Anhang 1 BankV im Anhang der Jahresrechnung verzichten:
a. Position 6 «Darstellung der Beteiligungen»;
b. Position 7 «Angabe der Unternehmen, an denen die Bank eine dauernde direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung hält»;
c. Position 8 «Darstellung der Sachanlagen»;
d. Position 9 «Darstellung der immateriellen Werte»;
e. Position 15 «Darstellung der ausstehenden Obligationenanleihen und Pflichtwandelanleihen»;
f. Position 23 «Darstellung der Fälligkeitsstruktur der Finanzinstrumente»;
g. Position 24 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach In- und Ausland gemäss Domizilprinzip»;
h. Position 25 «Aufgliederung des Totals der Aktiven nach Ländern bzw. Ländergruppen (Domizilprinzip)»;
i. Position 27 «Darstellung der Aktiven und Passiven aufgegliedert nach den für die Bank wesentlichsten Währungen»;
j. Position 28 «Aufgliederung sowie Erläuterung der Eventualforderungen und -verpflichtungen»;
k. Position 29 «Aufgliederung der Verpflichtungskredite»;
l. Position 38 «Darstellung des Geschäftserfolges getrennt nach In- und Ausland nach dem Betriebsstättenprinzip»; und
m. Position 40 «Angaben und Erläuterungen zum Ergebnis je Beteiligungsrecht».
2 Absatz 1 gilt nicht für Institute nach Artikel 1 Absatz 1, deren Beteiligungspapiere kotiert sind.
Art. 87 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
Die Anforderungen an die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung richten sich nach Artikel 69.
Art. 88 Mindestgliederung
Für die Mindestgliederung gelten die Vorgaben nach Anhang 1 BankV in Verbindung mit den Abweichungen nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.
Art. 89 Wertbeeinträchtigungen
Für die Erfassung von Wertbeeinträchtigungen gilt Artikel 41 Absatz 1.
Art. 90 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Für die Erfassung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gilt Artikel 55.
Art. 91 Rückstellungen
Für die Erfassung von Rückstellungen gilt Artikel 56.
Art. 92 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
Für die Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Vorsorgeeinrichtungen gilt Artikel 57.
Art. 93 Steuern
Für die Erfassung von Steuern gilt Artikel 75.
Art. 94 Reserven für allgemeine Bankrisiken
Für die Erfassung von Reserven für allgemeine Bankrisiken gilt Artikel 59.
Art. 95 Transaktionen mit Beteiligten
Für die Erfassung von Transaktionen mit Beteiligten gilt Artikel 77.
Art. 96 Eigenkapitaltransaktionskosten
Für die Erfassung von Eigenkapitaltransaktionskosten gilt Artikel 78.
Art. 97 Mitarbeiterbeteiligungspläne
Für die Erfassung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen gilt Artikel 80.
Art. 98 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken nach Artikel 25 sowie von Rückstellungen für Ausfallrisiken von Ausserbilanzgeschäften nach Artikel 28 Absatz 6 sind spätestens für Abschlüsse der Geschäftsjahre, welche am 1. Januar 2021 oder später im Laufe des Jahres 2021 beginnen, anzuwenden.
2 Eine vorzeitige Anwendung ist möglich.
3 Die Institute nach Artikel 1 Absatz 1 haben neu zu bildende Wertberichtigungen für erwartete Verluste sowie für inhärente Ausfallrisiken linear bis spätestens sechs Geschäftsjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzubauen. Eine gesamthafte Verbuchung im ersten Geschäftsjahr der Umsetzung sowie eine gesamthafte Verbuchung des noch nicht linear vollständig aufgebauten Betrages in den folgenden Geschäftsjahren bis spätestens Ende Geschäftsjahr 2025 ist gestattet.
4 Die Alimentierung kann erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfolgen.
Art. 99 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.