1 Eine in früheren Berichtsperioden erfasste Wertbeeinträchtigung ist aufzuheben, soweit sich die bei der Ermittlung des erzielbaren Wertes berücksichtigten Faktoren massgeblich verbessert haben. Dies gilt nicht für immaterielle Werte.
2 Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f.
Art. 42 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Nicht mehr erforderliche Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für andere gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden. Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 43 Rückstellungen
Nicht mehr erforderliche Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden. Vorbehalten ist Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 44 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
Der wirtschaftliche Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen kann aktiviert werden. Eine Aktivierung ist im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
Art. 45 Steuern
1 Passive latente Ertragssteuern können bilanziert werden. Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten können erfasst werden, wenn ihre Realisierbarkeit mittels steuerbarer Gewinne wahrscheinlich ist.
2 Die Berechnung der latenten Ertragssteuern basiert auf einer bilanzorientierten Sichtweise und berücksichtigt sämtliche zukünftigen ertragssteuerlichen Auswirkungen.
3 Latente Steuereffekte müssen gestützt auf die tatsächlich zu erwartenden Steuersätze berechnet werden. Deren Berechnung anhand der im Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen Steuersätze ist zulässig, sofern die tatsächlich zu erwartenden Steuersätze unbekannt sind.
4 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen werden nicht erfasst.
Art. 46 Reserven für allgemeine Bankrisiken
Reserven für allgemeine Bankrisiken sind erfolgswirksam oder durch eine erfolgsneutrale Umbuchung von stillen Reserven zu bilden.
Art. 47 Transaktionen mit Beteiligten
1 Der Kauf eigener Kapitalanteile wird im Erwerbszeitpunkt zum Fair Value der Gegenleistung erfasst.
2 Erfolge, die sich aus der Veräusserung eigener Kapitalanteile ergeben, sind in der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» oder erfolgswirksam zu erfassen. Die gewählte Verbuchungsmethode ist im Anhang zum Abschluss in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen offenzulegen. Die Gewinne und Verluste sind im Anhang zum Abschluss anzugeben, wobei zwischen den für den Handel gehaltenen eigenen Kapitalanteilen und den übrigen eigenen Kapitalanteilen unterschieden wird.
3 Dividenden auf eigenen Kapitalanteilen sind in der Position 2.15 «Gesetzliche Gewinnreserve» zu erfassen.
Art. 48 Eigenkapitaltransaktionskosten
Eigenkapitaltransaktionskosten sind erfolgswirksam zu erfassen.
Art. 49 Mitarbeiterbeteiligungspläne
Echte und virtuelle aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen werden in der Position 2.9 «Passive Rechnungsabgrenzungen» erfasst.
Art. 50 Gewinnverwendung
Der statutarische Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung enthält Angaben zur Gewinnverwendung oder zum Verlustausgleich gemäss Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.
Art. 51 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
Die Anforderungen an die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung richten sich nach Artikel 37.
Art. 52 Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Für die Behandlung einer Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen gilt Artikel 39.
Art. 53 Fremdwährungsumrechnung
Die Fremdwährungsumrechnung richtet sich nach Artikel 40.
Art. 54 Wertbeeinträchtigungen
Für die Behandlung von Wertbeeinträchtigungen gilt Artikel 41 Absatz 1.
Art. 55 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Nicht mehr erforderliche Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für andere gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden.
Art. 56 Rückstellungen
Nicht mehr erforderliche Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, soweit sie nicht für gleichartige Bedürfnisse wie ursprünglich vorgesehen verwendet werden.
Art. 57 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
Der wirtschaftliche Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen ist zu erfassen.
Art. 58 Steuern
1 Passive latente Ertragssteuern sind zu erfassen. Aktive latente Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss True and Fair View ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten sind zu erfassen, wenn ihre Realisierbarkeit mittels steuerlicher Gewinne wahrscheinlich ist.
2 Die Erfassung der latenten Ertragssteuern auf zeitlich begrenzten Differenzen zwischen den nach dem statutarischen Einzelabschluss True and Fair View ermittelten Werten und den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Werten richtet sich nach Artikel 45 Absätze 2 und 3.
3 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen werden nicht erfasst.
Art. 59 Reserven für allgemeine Bankrisiken
1 Reserven für allgemeine Bankrisiken sind erfolgswirksam zu erfassen.
2 Auf dem Bestand und auf den Zuweisungen an die Reserve für allgemeine Bankrisiken sind die latenten Steuern zu berücksichtigen.
Art. 60 Transaktionen mit Beteiligten
Für Transaktionen mit Beteiligten gilt Artikel 47.
Art. 61 Eigenkapitaltransaktionskosten
Für die Erfassung von Eigenkapitaltransaktionskosten gilt Artikel 48.
Art. 62 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
Bei Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss hat die Bank die Auswirkungen einer theoretischen Anwendung der Equity-Methode im Anhang zum Abschluss offenzulegen.
Art. 63 Mitarbeiterbeteiligungspläne
Für die Erfassung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen gilt Artikel 49.
Art. 64 Gewinnverwendung
Der statutarische Einzelabschluss True and Fair View enthält Angaben zur Gewinnverwendung oder zum Verlustausgleich gemäss Anhang 1 der vorliegenden Verordnung.
Art. 65 Rechnungslegungsstandards
1 Der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View ist nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 oder nach einem der anerkannten internationalen Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 zu erstellen.
2 Die Artikel 66–80 gelten für Abschlüsse, welche nach den Rechnungslegungsvorschriften für Institute nach Artikel 1 Absatz 1 erstellt werden. Die Erleichterungen nach Artikel 68 kommen auch zur Anwendung, wenn der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View nach einem anerkannten internationalen Standard zur Rechnungslegung nach Artikel 3 Absatz 1 erstellt wird.
Art. 66 Prüfbericht und Vorlage an oberstes Organ
Der zusätzliche Einzelabschluss True and Fair View muss geprüft und dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Art. 67 Mindestgliederung
Für die Mindestgliederung gelten die Vorgaben nach Anhang 1 BankV in Verbindung mit den Abweichungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
Art. 68 Erleichterungen im statutarischen Einzelabschluss
Erstellt und veröffentlicht eine Bank einen zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View, so gelten die Erleichterungen nach Artikel 86 für den statutarischen Einzelabschluss.
Art. 69 Stetigkeit in Darstellung und Bewertung
Bei Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie bei der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden sind die Vorjahreswerte anzupassen. Die Anpassungen sind im Anhang zum Abschluss zu erläutern.
Art. 70 Fremdwährungsumrechnung
Die Fremdwährungsumrechnung richtet sich nach Artikel 40.
Art. 71 Wertbeeinträchtigungen
Für die Erfassung von Wertbeeinträchtigungen gilt Artikel 41 Absatz 1.
Art. 72 Wertberichtigungen für Ausfallrisiken
Für die Erfassung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken gilt Artikel 55.
Art. 73 Rückstellungen
Für die Erfassung von Rückstellungen gilt Artikel 56.
Art. 74 Wirtschaftlicher Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen und wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber solchen Einrichtungen
Für die Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Vorsorgeeinrichtungen gilt Artikel 57.
Art. 75 Steuern
1 Für die Erfassung von Steuern gilt Artikel 58 Absätze 1 und 2.
2 Steuerliche Auswirkungen von Verlustvorträgen sind zu erfassen.
Art. 76 Reserven für allgemeine Bankrisiken
Für die Erfassung von Reserven für allgemeine Bankrisiken gilt Artikel 59.
Art. 77 Transaktionen mit Beteiligten
1 Transaktionen mit Beteiligten müssen grundsätzlich zum Fair Value erfasst werden.
2 Ist eine Bewertung nach Absatz 1 nicht möglich, so kann in begründeten Fällen eine andere Bewertungsbasis angewandt werden. Diese ist offenzulegen.
3 Erfolge aus Veräusserungen eigener Kapitalanteile sowie Dividendenausschüttungen auf eigenen Kapitalanteilen sind als «Kapitalreserve» zu erfassen.
Art. 78 Eigenkapitaltransaktionskosten
Eigenkapitaltransaktionskosten sind als «Kapitalreserve» zu erfassen.
Art. 79 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss
1 Beteiligungen mit bedeutendem Einfluss sind nach der Equity-Methode zu erfassen.
2 Der bei einer Akquisition einer Beteiligung mit bedeutendem Einfluss entstandene Goodwill wird ausgeschieden und in der Position 1.13 «Immaterielle Werte» erfasst.
Art. 80 Mitarbeiterbeteiligungspläne
Echte aktienbezogene Vergütungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen sind in der «Kapitalreserve» und virtuelle aktienbezogene Vergütungen in der Position 2.9 «Passive Rechnungsabgrenzungen» zu erfassen.