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Reglement über die Gebühren bei Bauinstallationen auf öffentlichem Grund

Schaffhausen (city) · 780.11 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Benützung öffentlicher Sachen.1)
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. März 2023) 2

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5 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement bezweckt die einheitliche Verrechnung der vorübergehenden Benutzung des öffentlichen Grundes für Bauinstallationen.

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Art. 2

1 Die Gebühr umfasst einerseits die Entschädigung für die Erlaubnis sowie die Bewilligungsgebühr (Verwaltungs- und Benutzungsgebühr). 2 Für die Gebührenerhebung und damit die Bewilligung der Benutzung des öffentlichen Grundes zuständig ist die Baupolizei. Ausgenommen davon ist die Benützung öffentlicher Parkfelder, diese Gebührenerhebung erfolgt durch die Stadtpolizei.1)

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Art. 3

Die Gebühr für die Benützung des öffentlichen Grundes beträgt pro Monat und Quadratmeter 6 Franken. Bei Benützung öffentlicher Parkfelder richtet sich die Gebühr nach dem Gebührentarif über die

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Art. 4 Benützung öffentlicher Sachen.1)

Die Baupolizei kann gestützt auf §7 Abs. 4 der kantonalen Strassenverordnung ganz oder teilweise auf die Gebührenerhebung verzichten. Zweck Umfang und Zuständigkeit Gebührenhöhe Verzicht Reglement über die Gebühren für Bauinstallationen 780.11

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 14. März 2023) 2

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Der Erlass Bauinstallationen auf öffentlichem Grund Verwaltungs- und Benutzungsgebühr vom 8. Juni 1993 wird aufgehoben. 1) Gemäss Stadtratsbeschluss vom 14. März 2023 Inkraftsetzung

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