Art. 1 Übertragung von Geschäften
Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.
Liechtenstein · 416.01 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 f4f15964771d2b951369cbc1618b0678a16dfa05895d83bf6a3b525fdc148c8d
Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.
Die Unterstützungsdauer für ein Masterstudium kann nach Art. 8 Abs. 1 StipG über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, sofern nicht schon im Bachelorstudium eine Verlängerung gewährt wurde.
1) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 StipG müssen folgende Dokumente und Unterlagen eingereicht werden: a) Schulvertrag oder Einschreibebestätigung für die beantragte Unterstützungsdauer; und b) Ausbildungsnachweis (Art. 27 StipG). 2) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 2 StipG müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten die folgenden Dokumente und Unterlagen eingereicht werden: a) Nachweis, dass die Studierfähigkeit durch einen in Art. 8 Abs. 2 StipG erwähnten Grund eingeschränkt ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde); und b) Studienplanung bis zum Abschluss der Ausbildung.
Der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur auswärtigen Ausbildungsstätte ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StipG unzumutbar, wenn sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des im Anhang eingezeichneten Gebietes befindet.
Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen: a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag; b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag; c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.
Im Informationssystem der Stipendienstelle werden folgende Personendaten erfasst: a) Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Antrag stellenden Person; b) Ausbildungsdaten; c) Namen der Familienangehörigen; d) Daten über die finanziellen Verhältnisse der Antrag stellenden Person (Vermögen, Einkommen, Drittunterstützungen); e) Steuerdaten der Antrag stellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli Regierungsrätin