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V vom 20. März 2013 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendienverordnung; StipV)

Liechtenstein · 416.01 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Übertragung von Geschäften
  2. Art. 2 Verlängerung der Unterstützungsdauer für ein Masterstudium
  3. Art. 3 Einzureichende Belege bei Verlängerung der Unterstützungsdauer
  4. Art. 4 Unzumutbarer Weg zur auswärtigen Ausbildungsstätte
  5. Art. 5 Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer
  6. Art. 6 Daten des Informationssystems
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Übertragung von Geschäften

Die nach Art. 6 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 6 StipG der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden an das für den Geschäftsbereich Bildung zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 2 Verlängerung der Unterstützungsdauer für ein Masterstudium

Die Unterstützungsdauer für ein Masterstudium kann nach Art. 8 Abs. 1 StipG über die minimale Ausbildungsdauer hinaus verlängert werden, sofern nicht schon im Bachelorstudium eine Verlängerung gewährt wurde.

Art. 3 Einzureichende Belege bei Verlängerung der Unterstützungsdauer

1) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 1 StipG müssen folgende Dokumente und Unterlagen eingereicht werden: a) Schulvertrag oder Einschreibebestätigung für die beantragte Unterstützungsdauer; und b) Ausbildungsnachweis (Art. 27 StipG). 2) Für eine Verlängerung der Unterstützungsdauer nach Art. 8 Abs. 2 StipG müssen zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten die folgenden Dokumente und Unterlagen eingereicht werden: a) Nachweis, dass die Studierfähigkeit durch einen in Art. 8 Abs. 2 StipG erwähnten Grund eingeschränkt ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde); und b) Studienplanung bis zum Abschluss der Ausbildung.

Art. 4 Unzumutbarer Weg zur auswärtigen Ausbildungsstätte

Der Weg vom liechtensteinischen Wohnort zur auswärtigen Ausbildungsstätte ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StipG unzumutbar, wenn sich die Ausbildungsstätte ausserhalb des im Anhang eingezeichneten Gebietes befindet.

Art. 5 Kürzung der Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Basiskosten bei geringerer Ausbildungsdauer

Bei geringerer Ausbildungsdauer sind die Beiträge nach Art. 11, 12 und 15 StipG wie folgt zu kürzen: a) für die Unterkunft: höchstens 39 Franken pro Tag; b) für die Verpflegung: höchstens 28 Franken pro Tag; c) für die Basiskosten: höchstens 33.35 Franken pro Tag.

Art. 6 Daten des Informationssystems

Im Informationssystem der Stipendienstelle werden folgende Personendaten erfasst: a) Name, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer der Antrag stellenden Person; b) Ausbildungsdaten; c) Namen der Familienangehörigen; d) Daten über die finanziellen Verhältnisse der Antrag stellenden Person (Vermögen, Einkommen, Drittunterstützungen); e) Steuerdaten der Antrag stellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Aurelia Frick-Muggli Regierungsrätin

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