Grundsatz
1 Die Kantonspolizei sorgt durch technische, betriebliche und organisatorische
Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt, die Ausfallsicherheit und die Weiterentwicklung der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale
(KEZ) für die Sicherheits- und Rettungsorganisationen im Kanton Bern.
2 Sie betreibt zu diesem Zweck mindestens einen redundanten Standort der
KEZ. Den Belangen der Zweisprachigkeit ist bei der Standortwahl Rechnung
zu tragen.
3 Die Kantonspolizei gibt den technischen Standard für die Entgegennahme der
Notrufe und die gemeinsame Einsatzdisposition vor.
Art. 2
Notrufe
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass alle Notrufe entgegengenommen und
verarbeitet werden.
2 Sie bietet nötigenfalls weitere Sicherheits- und Rettungsorganisationen auf.
1) BSG 551.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-078
551.111 2
Art. 3
Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen
1 Die Kantonspolizei leitet Schadens- und Ereignismeldungen kostenlos an
betroffene Behörden, Gemeinden und Dritte weiter und sorgt für die Mobilisierung der Einsatzkräfte.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Kantonspolizei eine entsprechende
Alarmstelle bekannt zu geben. Sie rüsten diese gemäss den Anforderungen
der Kantonspolizei auf eigene Kosten aus.
1.2 Ausbildung für Verkehrsdienste
Art. 4
1 Die Kantonspolizei legt die Ausbildung für die Verkehrsdienste gemäss Artikel
67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV)2) fest und bietet kostenpflichtige Instruktionskurse für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
2 Sie kann die Ausbildung durch Dritte durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben.
4 Die Tätigkeit gemäss Artikel 67 Absatz 3 SSV darf erst ausgeübt werden,
wenn der Instruktionskurs erfolgreich absolviert worden ist. Die Kantonspolizei
kann unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben in Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit seit längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt wird.
5 Die Kantonspolizei legt die Kosten für die Instruktionskurse gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der
Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)3) fest.
1.3 Prävention im Bereich Häusliche Gewalt
Art. 5
1 Die Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (big) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 PolG wahr.
2 Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte durch Leistungsvertrag beauftragen.
2) SR 741.21
3) BSG 154.21
3 551.111
3 Sie stellt insbesondere Programme für in der Regel Gruppen bereit, um gefährdenden Personen in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies
Verhalten zu lehren.
4 An die Programme gemäss Absatz 3 hat die gefährdende Person einen nach
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Kostenbeitrag zu
leisten. Ein erstes Abklärungsgespräch bei der big ist kostenlos.
1.4 Kantonaler Staatsschutz
Art. 6
Vollzug
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr als kantonalem Staatsschutzvollzugsorgan gemäss der Nachrichtendienstgesetzgebung zukommen.
2 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates thematisiert namentlich
a die allgemeine Sicherheitslage im Kanton,
b die Tätigkeiten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans in den verschiedenen Aufgabenbereichen,
c die Anzahl der im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes bearbeiteten Fälle, die Anzahl der gestützt auf die Beobachtungsliste des Bundes
bearbeiteten Fälle und die Anzahl der aus eigenem Antrieb bearbeiteten
Fälle.
Art. 7
Aufsicht
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes überprüft die
Aktivitäten des kantonalen Staatschutzvollzugsorgans gemäss dem übergeordneten Recht, insbesondere auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit hin.
2 Die Prüfung umfasst namentlich
a eine risikobasierte und stichprobeweise Kontrolle der bearbeiteten Fälle,
b die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,
c betriebliche und organisatorische Aspekte,
d die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen
Behörden, insbesondere betreffend die Beschaffung, Bearbeitung und
Weitergabe von Informationen.
551.111 4
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde plant ihre Aufsichtstätigkeit und legt jährliche,
variierende Schwerpunkte fest. Sie koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit der
unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes
vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)4).
4 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates umfasst alle Prüfaspekte gemäss Absatz
1 bis 3.
5 Nehmen übergeordnete Aufsichtsinstanzen Prüfungen beim kantonalen
Staatsschutzvollzugsorgan vor, leitet die kantonale Aufsichtsbehörde die entsprechenden Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates
weiter.
2 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den
Gemeinden
2.1 Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
Art. 8
Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
1 Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer produktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
Art. 9
Pauschale gemäss Artikel 48 PolG
1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt
a * bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.65 Franken,
b * bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1.10 Franken,
c * bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.50 Franken,
d * bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4.35 Franken,
e * bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5.45 Franken,
f * bei der Stadt Thun: 8.50 Franken,
g * bei der Stadt Biel: 18.50 Franken,
h * bei der Stadt Bern: 18.85 Franken.
4) SR 121
5 551.111
2.2 Aufgabenübertragung an die Gemeinden
2.2.1 Kontrolle des ruhenden Verkehrs
Art. 10
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2.2.2 Unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und
Art. 11 Rotlichtüberwachungsanlagen
Grundvoraussetzungen
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 35 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei ein Standortkonzept gemäss Artikel 12 vorlegt,
c nachweist, dass die Überwachungsanlagen den Vorgaben des Bundes
entsprechen, und
d der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenübertragung ist beschränkt auf den Innerortsbereich.
3 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der
ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
4 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, können sich
zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen. Sie regeln ihr Verhältnis mit einer
Art. 12 schriftlichen Vereinbarung. *
Standortkonzept
1 Das Standortkonzept gibt Auskunft, nach welchen Kriterien ein Standort für
eine unbeaufsichtigte, stationäre Überwachungsanlage ausgewählt wird.
2 Massgebende Kriterien sind namentlich
a unfallkritische Stellen,
b Strassen, die regelmässig von besonders verkehrsgefährdeten Personen
benutzt werden, insbesondere in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen,
551.111 6
c besondere Strassensituationen, die einen zusätzlichen Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern oder Radfahrerinnen und Radfahrern erforderlich machen,
d Durchsetzung von Immissionssenkungen in schwerwiegenden Fällen (insbesondere Lärm).
2.2.3 Öffentliche Ordnung
Art. 13
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der
ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
2.2.4 Persönliche und fachliche Eignung
Art. 14
Grundsatz
1 Personen, die übertragene Aufgaben gemäss Artikel 34 bis 36 PolG ausüben,
müssen die für die Aufgabenerfüllung notwendige persönliche und fachliche
Eignung aufweisen.
Art. 15
Persönliche Eignung
1 Persönlich geeignet ist eine Person,
a die handlungsfähig ist,
b die im Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag wegen eines
Verbrechens oder Vergehens aufweist, das der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegensteht, und
c gegen die keine betreibungsrechtlichen Verfahren hängig sind und gegen
die keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegenstehen.
2 Die Gemeinde kann weitere Anforderungen an die persönliche Eignung vorsehen.
Art. 16
Fachliche Eignung
1 Fachlich geeignet ist eine Person, die den von der Kantonspolizei angebotenen Instruktionskurs absolviert hat.
7 551.111
2 Die Kantonspolizei kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere
wenn die Tätigkeit während längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt worden ist.
3 Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die fachliche Eignung nachgewiesen ist.
4 Die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 11
richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der
Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)5).
5 Die Kantonspolizei kann Anforderungen für die Zulassung zu den Instruktionskursen festlegen. *
Art. 17
Instruktionskurse
1 Umfang und Inhalt der Instruktion richten sich nach der Art der zu erfüllenden
Aufgabe und nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Ausbildung kann namentlich folgende Inhalte umfassen:
a Rechtskunde,
b Beschreibung und Beurteilung von Widerhandlungssituationen,
c Handhabung von Hilfsmitteln für die Beweissicherung,
d Verfassen von Anzeigeberichten und Rapporten nach Vorgaben der
Kantonspolizei und Zustellung an die zuständigen Behörden,
e lagebedingtes Handeln unter Wahrung der persönlichen Sicherheit.
2 Die Kantonspolizei kann die Ausbildung durch externe Anbieterinnen und Anbieter durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3 Die Kosten für die Instruktion richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren in der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6).
Art. 18
Eignungsnachweis und Meldung
1 Die Gemeinde überprüft die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
gemäss Artikel 15 und 16 anhand folgender Unterlagen, wobei diejenigen nach
Buchstabe a bis c nicht älter als drei Monate sein dürfen:
a Handlungsfähigkeitszeugnis,
b Strafregisterauszug für Privatpersonen,
c Betreibungsregisterauszug,
5) SR 741.013.1
6) BSG 154.21
551.111 8
d Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Instruktionskurses oder
einer gleichwertigen Ausbildung.
2 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei die für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG vorgesehenen Personen bevor diese ihre Tätigkeit
aufnehmen und bestätigt der Kantonspolizei schriftlich, dass sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Kantonspolizei kann den Leumund der gemeldeten Personen überprüfen.
Art. 19
Periodische Eignungsprüfung
1 Die Gemeinde prüft in periodischen Abständen, mindestens aber jedes fünfte
Jahr, ob die zur Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzten
Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung weiterhin erfüllen.
2 Sie meldet der Kantonspolizei umgehend Personen, welche die persönliche
oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllen.
3 Die Kantonspolizei kann eingesetzten Personen die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung entziehen, wenn sie feststellt, dass bei diesen seit mehr als fünf
Art. 20 Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist. *
Beendigung der Tätigkeit
1 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die
Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.
2.2.5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21
Ausweispflicht
1 Personen, die mit der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG
betraut sind, weisen sich auf Anfrage aus.
2 Die Ausweise haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen:
a Angaben zur betreffenden Gemeinde,
b Name, Vorname und Funktion der kontrollierenden Person,
c Foto der kontrollierenden Person,
d keine Verwendung von Bezeichnungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b PolG.
9 551.111
3 Bei Identitätsfeststellungen gemäss Artikel 40 und bei Aufgabenübertragungen gemäss Artikel 36 PolG hat der Ausweis zudem folgenden Hinweis zu enthalten: "Die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, die
Identität von Personen festzustellen. Es darf dabei kein Zwang angedroht oder
angewendet werden".
4 Private, die Aufgaben gemäss Artikel 10 erfüllen, weisen sich auf Anfrage
durch Identitätskarte aus.
Art. 22
Verhinderung der Verwechselbarkeit
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass insbesondere die von ihnen verwendeten
Ausweise, Uniformen und Fahrzeuge nicht mit denjenigen der Kantonspolizei
verwechselt werden können.
2 Zweifelsfälle sind mit der Kantonspolizei zu klären.
Art. 23
Blaulicht und Wechselklanghörner
1 Der Einsatz von Blaulichtern und Wechselklanghörnern an Fahrzeugen ist
den Gemeinden nicht erlaubt.
2 Orange Drehlichter dürfen von den Gemeinden nur im Zusammenhang mit
Werkhöfen eingesetzt werden.
3 Davon ausgenommen sind die Sicherheits- und Rettungsorganisationen gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)7) und
Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)8).
Art. 24
Statistik
1 Gemeinden, die Aufgaben gemäss Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der
Kantonspolizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen: *
a Anzahl Anzeigen unter Angabe der rapportierten Verkehrsregelverletzungen,
b Höhe des insgesamt eingenommenen Ordnungsbussenbetrags,
c * Anzahl Ordnungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbussenziffern,
bis am 31. März des Folgejahres,
d Art und Anzahl der eingesetzten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen und der damit geleisteten Kontrollstunden.
7) BSG 871.11
8) BSG 812.11
551.111 10
2 Im Zusammenhang mit Aufgaben gemäss Artikel 13 sind nur die Angaben gemäss Buchstabe b sowie auf entsprechende Aufforderung der Kantonspolizei
hin diejenigen gemäss Buchstabe c einzureichen.
Art. 25
Ordnungsbussenzentrale
1 Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
Art. 26
Ergänzendes Recht
1 Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthalten
sind, kommt die Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)9) zur Anwendung.
Art. 27
Delegation der Aufsichtskompetenzen
1 Die Kompetenzen der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 40 Absatz 1 PolG
werden der Kantonspolizei übertragen.
2.3 Informatikbasierte Zusammenarbeit
Art. 28
Grundsatz
1 Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseitiger Absprache festzulegen.
2 In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die
notwendigen technischen Vorgaben.
Art. 29
Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen
1 Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und
elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei
die für die Kontrolle erforderlichen Daten.
2 Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten
sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
9) BSG 324.111
11 551.111
2.4 Veranstaltungen
2.4.1 Kostenerlass
Art. 30
Grundsatz
1 Der Kostenerlass gegenüber den Gemeinden gemäss Artikel 52 Absatz 1
PolG beträgt in der Regel höchstens 80 Prozent der für die Aufwendungen der
Kantonspolizei anfallenden Kosten.
2 Ein weitergehender Kostenerlass ist möglich, wenn der Kanton ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung hat.
Art. 31
Bei Ressourcenverträgen
1 Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist
möglich,
a wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind
und
b soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde
getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.
2 Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Bestandteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.
Art. 32
Ausschluss vom Kostenerlass
1 Ein Kostenerlass gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG ist ausgeschlossen bei
a Sportveranstaltungen mit regelmässigem Spielbetrieb,
b Veranstaltungen mit politischem Charakter.
Art. 33
Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
1 Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV)10) und
dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)11).
2 Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52
PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.
2.4.2 … *
Art. 34 * …
10) BSG 101.1
11) BSG 620.0
551.111 12
2.4.3 Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
Art. 35
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewaltausübung im Sinn von Artikel 54 PolG liegen namentlich vor, wenn eine Person bei einer Veranstaltung folgende Straftaten begangen, versucht oder dazu angestiftet hat:
a strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäss Artikel 111–113,
117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB)12),
b Sachbeschädigungen gemäss Artikel 144 StGB,
c Nötigung gemäss Artikel 181 StGB,
d Brandstiftung gemäss Artikel 221 StGB,
e Verursachung einer Explosion gemäss Artikel 223 StGB,
f Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Artikel 224 StGB,
g öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss
Artikel 259 StGB,
h Landfriedensbruch gemäss Artikel 260 StGB,
i Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Artikel 285
StGB oder
k Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver, Laserpointern sowie pyrotechnischen und anderen gefährlichen Gegenständen an Veranstaltungen.
3 Ein besonders schwerer Fall von Gewaltausübung im Sinne von Artikel 57
Absatz 2 PolG liegt insbesondere vor,
a wenn Personen getötet oder verletzt werden oder Verletzungen in Kauf
genommen werden,
b wenn eine Sachbeschädigung grossen Schaden verursacht hat,
c wenn der Tatbestand gemäss Artikel 285 Absatz 2 StGB erfüllt ist.
12) SR 311.0
13 551.111
2.5 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 36
Zusammensetzung und Wahl
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
a die Sicherheitsdirektorin bzw. der Sicherheitsdirektor als Vorsitzende bzw.
Vorsitzender,
b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Bern,
c vier Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Bernischer Gemeinden,
d die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
e drei weitere Mitglieder, die weder der Kantonsverwaltung angehören noch
ein kommunales Amt ausüben.
2 Der deutsch- und der französischsprachige Kantonsteil sowie die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Sicherheitsdirektion.
Der Verband Bernischer Gemeinden schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder
gemäss Absatz 1 Buchstabe c vor.
Art. 37
Organisation, Sekretariat
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden konstituiert sich selbst.
2 Es kann Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Das Sekretariat des Kontaktgremiums wird vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion geführt.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion sowie die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant oder deren Stellvertretung nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme und Antragsrecht an
den Sitzungen teil.
Art. 38
Sitzungen und Beschlüsse
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden tritt auf Einladung der
oder des Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der
Regel zweimal jährlich. Ferner können drei Mitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen.
551.111 14
Art. 39
Entschädigungen
1 Die Mitglieder des Kontaktgremiums, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung
vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder
staatlicher Kommissionen13) entschädigt.
3 Polizeiliche Massnahmen
3.1 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 40
Bereiche
1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststellungen vornehmen:
a Abfall,
b Nachtruhestörung,
c unanständiges Benehmen,
d Hunde,
e Gastgewerbe,
f * Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden
zum Vollzug delegiert hat,
g kommunale Straftatbestände.
2 In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststellung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben
zukommen.
3 … *
4 Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.
Art. 41
Persönliche und fachliche Eignung
1 Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige
persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
2 Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich
nach Artikel 15 und 16.
3 Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Personen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.
13) BSG 152.256
15 551.111
3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen