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Polizeiverordnung

Bern · 551.111 · ordinance

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Rotlichtüberwachungsanlagen
  12. Art. 12 schriftlichen Vereinbarung. *
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist. *
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49 öffentlicher Gebäude
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66 mit der Kantonspolizei endet. *
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75
  75. Art. 76
  76. Art. 77
  77. Art. 78
  78. Art. 79
  79. Art. 80
  80. Art. 81
  81. Art. 82
  82. Art. 83
  83. Art. 84
  84. Art. 85
  85. Art. 86

85 provisions

Art. 42

1 Die Kantonspolizei führt einen Erkennungsdienst gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der eidgenössischen Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten14). 3.3 Verwertung nach Sicherstellung

Art. 43

1 Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit geeigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs- und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zusammenarbeiten. 3.3a Automatisierte Fahrzeugfahndung * Art. 43a * 1 Die Aufbewahrungsdauer der gemäss Artikel 109 PolG erfassten Daten beträgt 60 Tage. 2 Die Kantonspolizei veröffentlicht zu den stationären automatisierten Fahndungssystemen gemäss Artikel 109a Absatz 2 PolG jährlich einen allgemein zugänglichen Bericht über die Wirksamkeit, der insbesondere Angaben enthält über a die Anzahl der Übereinstimmungen beim automatisierten Abgleich gemäss Artikel 109 Absatz 2 PolG, b die Anzahl der gemäss Artikel 109c Absatz 3 PolG rückwirkend ausgewerteten Daten und über deren Verwendung im Ermittlungsverfahren. 3.4 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung

Art. 44

1 Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorermittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern15). 14) SR 361.3 15) BSG 153.011.4 551.111 16 3.5 Video- und Audioüberwachung 3.5.1 Bei Massenveranstaltungen

Art. 45

Voraussetzungen 1 Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird, b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, c aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.

Art. 46

Anordnung und Einsatz 1 Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertretung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung zuständig. 2 Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder unbemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.

Art. 47

Verwendungszwecke 1 Video- und Audioaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: a Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen, b Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche straf- oder personalrechtliche Verfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei, c interne Schulung von Angehörigen der Kantonspolizei. 2 Gesichter von Personen, die für die Schulungszwecke nicht erkennbar sein müssen, sind mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen. 17 551.111

Art. 48

Vernichtung 1 Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 47 genannten Zwecke nicht benötigt werden, sind spätestens 100 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung unbearbeitet zu vernichten. Über die Vernichtung ist Protokoll zu führen. 2 Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein straf-, ein personal- oder ein zivilrechtliches Verfahren aufbewahrt werden, sind spätestens nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten. 3 Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei, bei denen eine Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden. 3.5.2 Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz

Art. 49 öffentlicher Gebäude

Videoüberwachung an öffentlichen Orten 1 Der Gemeinderat hat die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen, bevor er Videoüberwachungen gemäss Artikel 123 PolG anordnet. 2 Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen. Es hat insbesondere zu enthalten: a Situationsplan, b Zweck und Begründung der Videoüberwachung, c die für den Betrieb verantwortliche Stelle, d Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte, e Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird, f Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen Eigenschaften, g Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten eine Aufzeichnung, eine Echtzeitüberwachung oder beides kombiniert durchgeführt werden soll, h Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme und -programme verwendet werden sollen und mit welchen Massnahmen für die gebotene Datensicherheit bei der Speicherung, der Übermittlung an die Kantonspolizei sowie der Vernichtung der Daten gesorgt wird, i Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind. 3 Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder eine Abweisungsverfügung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 551.111 18 4 Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz gegenüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis i, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich. 5 Der Gemeinderat ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustimmung der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen Angaben und einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. * 6 Der Gemeinderat meldet der Kantonspolizei, welche Personen im Ereignisfall als Ansprechpersonen dienen, damit die Aufzeichnungen der Kantonspolizei umgehend zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 50

Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Gebäude 1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts haben der Kantonspolizei in Fällen von Artikel 124 Absatz 1 PolG die Angaben gemäss Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a – h zu liefern sowie darzulegen, inwieweit ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und eine Videoüberwachung zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Bei Bedarf haben sie der Kantonspolizei weitergehend Auskunft zu erteilen. 2 Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sind insbesondere die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichtsbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft. Art. 50a * Videoüberwachungen gemäss Artikel 124a PolG 1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Stelle gemäss Artikel 124a Absatz 4 PolG.

Art. 51

Grenzen der Videoüberwachung 1 Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden. 2 Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeitsrecht, sind zu beachten.

Art. 52

Kennzeichnung 1 Auf Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 PolG ist ausserhalb des überwachten Orts und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden Amtssprachen hinzuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde. 19 551.111 2 Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 124 PolG ist am Gebäudeeingang gut sichtbar hinzuweisen. 3 Die Kantonspolizei sorgt für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüberwachung.

Art. 53

Informationspflicht und Evaluationsbericht 1 Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei zu Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und die Unterlagen gemäss Artikel 56 Absatz 2 und 4 sind von der zuständigen Behörde allgemein zugänglich zu machen. 2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und zum Schutz von öffentlichen Gebäuden melden der Kantonspolizei die Standorte aller Videoüberwachungsgeräte und allfällige Änderungen. 3 Die Kantonspolizei führt eine Übersicht über die Standorte und überwachten Gebiete und veröffentlicht diese. 4 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Hausrechtsinhaberinnen und -inhaber erstellen alle fünf Jahre einen allgemein zugänglichen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Videoüberwachungsgeräte, der insbesondere Angaben enthält über: a die Anzahl der Auswertungen der Videoaufzeichnungen und über deren Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren, b die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort, c allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung, d die Kosten der Videoüberwachung.

Art. 54

Informationssicherheit und Datenschutz 1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bezeichnen eine zentrale Stelle, bei der die Videoaufzeichnungen gespeichert werden. 2 Sie treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen sowie für eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei. 3 Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen. Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. 551.111 20

Art. 55

Echtzeitüberwachung 1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen lassen.

Art. 56

Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen 1 Die Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ist nur im Rahmen einer technischen Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte punktuell und in grösseren zeitlichen Abständen zulässig. 2 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen der beteiligten Personen sowie das Datum, den Umfang und das Ergebnis der Überprüfung. 3 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sorgen für die Vernichtung der von ihnen gespeicherten Bildaufzeichnungen nach deren Übermittlung an die Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert. 4 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die Vernichtung der Videoaufzeichnungen gemäss Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mitteln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben gemäss Absatz 2 Satz 2.

Art. 57

Kosten und Gebühren 1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur. Vorbehalten bleibt Artikel 124a Absatz 5 PolG. * 2 Die Kosten für die Auswertung der Videoaufzeichnungen trägt der Kanton. 3 Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung betreffend Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 Absatz 1 PolG eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der GebV. 21 551.111 3.6 Prüfung von Hotelmeldescheinen

Art. 58

Erhebung von Gästedaten 1 Gästedaten gemäss Artikel 129 PolG umfassen a Name und Vorname gemäss Ausweispapier, b Geschlecht, c Wohnadresse, d Nationalität, e Ausweispapier bei ausländischen Personen, f Name des Beherbergungsbetriebs, g An- und Abreisedatum. 2 Die Kantonspolizei kann den Beherbergungsbetrieben eine elektronische Plattform zur Übermittlung der angeforderten Gästedaten zur Verfügung stellen. 3 Sie vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von Amtes wegen. * 4 Der automatisierte Abgleich gemäss Artikel 129 Absatz 2 PolG ist zulässig mit * a dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS), b konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei. 4 Verrechnung polizeilicher Leistungen

Art. 59

1 Eine Kostenauflage an Störerinnen und Störer gemäss Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a PolG ist möglich, wenn sie a polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen trotz zwischenzeitlicher Abmahnung regelmässig oder häufig verursachen oder b ein sicherheitsrelevantes Ereignis vortäuschen und damit eine polizeiliche Intervention auslösen. 2 Besonderer Aufwand beim Einsatz von polizeilichen Mitteln im Sinne von Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b PolG liegt vor, wenn a der Einsatz spezieller technischer Mittel oder speziell geschulter Einsatzkräfte nötig ist, oder 551.111 22 b Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts an Einrichtungen, deren Betrieb geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen haben und dadurch polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen regelmässig oder häufig verursachen. 3 Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 Absatz 1 PolG ist wie folgt beschränkt: * a höchstens 80 Prozent der polizeilichen Einsatzkosten, die der natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, b höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken. 4 Schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tragen. 5 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei 5.1 Allgemeines

Art. 60

1 Die Kantonspolizei hält die Grundsätze ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer internen Organisation sowie die Kompetenzordnung in einem Reglement fest. Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und insbesondere die Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion (DelDV SID)16). * 2 Das Reglement enthält insbesondere a * die Werte und eine Vision, b Richtlinien zur Berufsethik, c Richtlinien zum Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5.2 Ausbildung

Art. 61

Voraussetzungen 1 Neben den in Artikel 159 PolG festgelegten bestehen folgende Voraussetzungen für die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten sowie zur polizeilichen Sicherheitsassistentin oder zum polizeilichen Sicherheitsassistenten: * a ein Alter von mindestens 21 Jahren, 16) BSG 152.221.141.1 23 551.111 b eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation gemäss den anwendbaren Prüfungsordnungen des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI), c Vorliegen einer aktuellen arbeitsmedizinischen Bestätigung über die Tauglichkeit für den Dienst. 2 Über die Aufnahme in den Polizeilehrgang und in den Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest. *

Art. 62

Abschluss 1 Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. * 2 Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abgeschlossen. * Art. 62a * Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung 1 Die Rekurskommission gemäss Artikel 184a PolG setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und drei Mitgliedern, die bei der Kantonspolizei angestellt sind. 2 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten wird von der Chefin oder vom Chef der Abteilung Ressourcen und Dienstleistungen ausgeübt. 3 Die Mitglieder werden von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten ernannt und bestehen aus je einer Person der Bereiche a Aus- und Weiterbildung, b Human Resources, c Rechtsdienst. 4 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Im Übrigen konstituiert sich die Rekurskommission selbst. 551.111 24 5.3 Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung

Art. 63

Entlassung 1 Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.

Art. 64

Austritt 1 Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten. * 5.4 Rückerstattung der Ausbildungskosten

Art. 65

Grundsatz 1 Aspirantinnen und Aspiranten, Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben dem Kanton Bern einen Anteil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten, wenn das Anstellungsverhältnis

Art. 66 mit der Kantonspolizei endet. *

Höhe 1 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, gestaltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer wie folgt: a keine Rückerstattungspflicht während der ersten drei Ausbildungsmonate, b * Rückerstattung von 2250 Franken nach Absolvierung des dritten Ausbildungsmonats, c * Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 750 Franken mit jedem weiteren absolvierten Ausbildungsmonat. 2 Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt a * 18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Polizeilehrgangs, b * 4500 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, c * 3000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Verkehrsdienst. 25 551.111 3 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung oder dem Übertritt in den Polizei- oder den Sicherheitsassistentendienst, reduziert sich der rückzahlungspflichtige Betrag für jeden nach dem Übertritt geleisteten ganzen Dienstmonat um 1/36.

Art. 67

Verzicht auf Geltendmachung 1 Auf die Geltendmachung des rückzahlungspflichtigen Betrags kann verzichtet werden, wenn * a der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die eine weitere Ausübung des Polizei- oder Sicherheitsassistentendienstes oder die Ausbildung dazu nicht mehr zulassen, b die Rückzahlungspflicht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet, c sich zeigt, dass die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter sich für den Polizeidienst oder den Sicherheitsassistentendienst nicht oder nicht mehr eignet und im Interesse der betroffenen Person eine Trennung im gegenseitigen Einverständnis der Kündigung durch die Kantonspolizei vorzuziehen ist. 5.5 Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst

Art. 68

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung. * 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können. * 5.6 Entschädigung von besonderen Leistungen 5.6.1 Pikettdienst

Art. 69

Zuständigkeit 1 Pikettdienste werden durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten angeordnet. 551.111 26

Art. 70

Zulage 1 Pikettdienst wird in der Regel mit einer geldwerten Zulage entschädigt. 2 Basis für die Zulage bilden die Ansätze der Personalgesetzgebung. 3 Auf den Ansätzen gemäss Absatz 2 werden folgende Zuschläge pro Tag ausgerichtet: a für Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste an Wochenenden ein Zuschlag von 20 bzw. 30 Franken, zuzüglich Ferienanteil, b für die übrigen Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste 10 bzw. 20 Franken, zuzüglich Ferienanteil.

Art. 71

Zeitgutschrift 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zusätzlich zur Zulage gemäss Artikel 70 für Pikettdienste an Wochenenden mit einer Dauer von mindestens 48 Stunden eine Zeitgutschrift gewähren a bei regelmässig und im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überdurchschnittlich vielen Pikettdiensten, b in besonderen Lagen, c bei betrieblich relevanten Personalengpässen. 2 Die Gewährung einer Zeitgutschrift setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter a in einer kurzen und bestimmten Zeit verfügbar ist, b ihre oder seine Erholung nicht anders sicherstellen kann. 3 Die Zeitgutschrift beträgt 25 Prozent der Sollarbeitszeit. 5.6.2 Zusätzliche Aufgaben *

Art. 72

Grundsatz 1 Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt. * 2 Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche Aufgabe * a hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen, b darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein und c darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein. 27 551.111

Art. 73

Arten und Höhe 1 Der Anhang 1 bestimmt die zusätzlichen Aufgaben, die mit einer Funktionszulage entschädigt werden, und legt die monatliche Höhe dieser Entschädigungen fest. *

Art. 74

Entzug * 1 Die Funktionszulage wird entzogen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. * 2 … * 3 Keine Gründe für einen Entzug der Funktionszulage sind * a * der Bezug von Ferien und dienstfreien Tagen, b * die Kompensation von Jahresarbeitszeit, c * der Bezug von Guthaben aus dem Langzeitkonto. 5.6.3 Andere Entschädigungen

Art. 75

Polizeiliche Sondereinsätze 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei polizeilichen Sondereinsätzen, namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, bei der Vergütung der acht Stunden übersteigenden Einsatzzeit auswählen zwischen: * a * einer Ausbezahlung zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken, an Wochenenden von pauschal 75 Franken, b * einer Anrechnung als Arbeitszeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent. 1a Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann * a in begründeten Einzelfällen die Form der Vergütung selbst festlegen, b diese Kompetenz durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf Kaderstufe 2 übertragen. 2 Allfällige Zeitgutschriften für Nachtarbeit werden nicht zusätzlich ausgerichtet. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Ordnungsdiensteinsatz, bei dem Leib und Leben gefährdet sind, eine Zulage von pauschal 150 Franken pro Einsatz ausrichten. 4 Sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aussergewöhnlich belastende Ermittlungsarbeiten im Bereich verbotener Pornografie tätigen, eine Zulage von pauschal 200 Franken pro Fall ausrichten. * 551.111 28

Art. 76

Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet: a 50 Franken für OD-Kaderstufe 1, b 80 Franken für OD-Kaderstufe 2, c 110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.

Art. 77

Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz 1 Für die Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn sie a über einen Führerausweis verfügen und b im Bedarfsfall auf ein Motorfahrzeug zugreifen können. 2 Die Entschädigung beträgt monatlich 71.65 Franken.

Art. 78

Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Erreichbarkeit grundsätzlich auch ausserhalb der Dienst- oder Pikettzeit sicherzustellen. 2 Die Erreichbarkeit ist mit dem Zurverfügungstellen des dienstlichen Alarmierungsmittels und den damit verbundenen Leistungen abgegolten. 3 Ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aus betrieblichen Gründen eine Tragpflicht des dienstlichen Alarmierungsmittels in der Freizeit an, kann sie oder er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür eine monatliche Zulage von bis zu 50 Franken gewähren. 4 Davon ausgenommen sind Urlaube und Ferien. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.

Art. 79

Spontanes Einrücken in den Dienst 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen nach Alarmierung aus der Freizeit oder den Ferien spontan in den Dienst einrücken, erhalten eine Zulage. 2 Die Zulage beträgt pro Einsatz pauschal 100 Franken. 29 551.111

Art. 80

Mahlzeiten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abweichung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)17) in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn * a die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und b die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes eingenommen werden muss. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils berechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung. 5.6.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 81

Anpassung von geldwerten Entschädigungen 1 Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

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