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G vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG)

Liechtenstein · 215.229.1 · statute

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Versicherungsantrag
  2. Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse
  3. Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
  4. Art. 4 Anzeigepflicht
  5. Art. 5 Anzeigepflicht bei der Fremdversicherung
  6. Art. 6 Verletzung der Anzeigepflicht
  7. Art. 7 Verletzung der Anzeigepflicht bei der Kollektivversicherung und der Lebensversicherung auf fremdes Leben
  8. Art. 8 Nichteintritt der Folgen bei verletzter Anzeigepflicht
  9. Art. 9 Fehlen einer Gefahr
  10. Art. 10 Police
  11. Art. 11 Vorläufige Deckungszusage
  12. Art. 12 Versicherungsbeginn
  13. Art. 13 Fremdversicherung
  14. Art. 14 Einreden und Verrechnung bei der Fremdversicherung
  15. Art. 15 Kollektivversicherung
  16. Art. 16 Prämie
  17. Art. 17 Nichtleisten der Prämie
  18. Art. 18 Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzug
  19. Art. 19 Einseitige Vertragsänderung
  20. Art. 20 Prämienreduktion
  21. Art. 21 Teilbarkeit der Prämie
  22. Art. 22 Schuldhaftes Herbeiführen des versicherten Ereignisses
  23. Art. 23 Gebot der Menschlichkeit
  24. Art. 24 Wesentliche Gefahrserhöhung
  25. Art. 25 Rechte des Versicherungsunternehmens
  26. Art. 26 Herabsetzung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens
  27. Art. 27 Leistungspflicht bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
  28. Art. 28 Gefahrserhöhung beim Kollektivversicherungsvertrag
  29. Art. 29 Umfang der Gefahr
  30. Art. 30 Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens
  31. Art. 31 Konkurs des Versicherungsunternehmens
  32. Art. 32 Anzeigepflicht nach Eintritt des versicherten Ereignisses
  33. Art. 33 Verletzung der Anzeigepflicht
  34. Art. 34 Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches
  35. Art. 35 Fälligkeit des Versicherungsanspruches
  36. Art. 36 Kündigung im Schadenfall
  37. Art. 37 Verletzung einer Obliegenheit oder einer Vertragspflicht
  38. Art. 38 Verjährung
  39. Art. 39 Stillschweigende Vertragserneuerung
  40. Art. 40 Versicherungswert
  41. Art. 41 Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens
  42. Art. 42 Unterversicherung
  43. Art. 43 Überversicherung
  44. Art. 44 Doppelversicherung
  45. Art. 45 Vorsätzliche Über- oder Doppelversicherung
  46. Art. 46 Ersatzwert
  47. Art. 47 Vereinbarung über den Ersatzwert
  48. Art. 48 Veränderungsverbot
  49. Art. 49 Schadensminderungspflicht
  50. Art. 50 Veräusserung des versicherten Gegenstandes
  51. Art. 51 Exekutive und sicherungsweise Pfändung
  52. Art. 52 Pfandrecht an der versicherten Sache
  53. Art. 53 Regressrecht des Versicherungsunternehmens
  54. Art. 54 Gegenstand
  55. Art. 55 Betriebshaftpflichtversicherung
  56. Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Anwendungsbereich
  59. Art. 59 Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages
  60. Art. 60 Freie Wahl eines Rechtsvertreters
  61. Art. 61 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  62. Art. 61a Interessenkollision
  63. Art. 62 Anwendungsbereich
  64. Art. 63 Rechte des Versicherungsnehmers
  65. Art. 64 Police und Anspruchsberechtigung
  66. Art. 65 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers
  67. Art. 66 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
  68. Art. 67 Auflösung einer Lebensversicherung mit Rückkaufswert
  69. Art. 68 Umwandlung und Rückkauf
  70. Art. 69 Feststellung der Abfindungswerte
  71. Art. 70 Berechnung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes
  72. Art. 71 Fälligkeit der Rückkaufsforderung
  73. Art. 72 Unverfallbarkeit
  74. Art. 73 Versicherung auf fremdes Leben
  75. Art. 74 Versicherung zugunsten Dritter
  76. Art. 75 Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers
  77. Art. 76 Direktes Anspruchsrecht des Begünstigten
  78. Art. 77 Pfändung, Eröffnung des Konkursverfahrens und Exekution
  79. Art. 78 Ausschluss der Exekution und des Konkurses
  80. Art. 79 Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen
  81. Art. 80 Vorbehalt der Anfechtungsklage
  82. Art. 81 Exekutions- und insolvenzrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches
  83. Art. 82 Ausschluss des Regressrechtes in der Lebensversicherung
  84. Art. 83 Gegenstand und anwendbare Vorschriften
  85. Art. 84 Versicherte Person
  86. Art. 85 Ausschluss der Befristung
  87. Art. 86 Wartezeiten
  88. Art. 87 Prämie
  89. Art. 88 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
  90. Art. 89 Kündigung durch das Versicherungsunternehmen
  91. Art. 90 Ausschluss des Rücktrittsrechts
  92. Art. 91 Gegenstand und versicherte Person
  93. Art. 92 Invaliditätsentschädigung
  94. Art. 93 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen
  95. Art. 94 Vorschriften, die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen
  96. Art. 95 Verhältnis zum bürgerlichen Recht
  97. Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
  98. Art. 97 Verhältnis des neuen zum alten Recht
  99. Art. 98 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 41 Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens

Soweit der Versicherungsvertrag oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, hat ein Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme einzustehen.

Art. 42 Unterversicherung

Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht (Unterversicherung), so ist der Schaden, wenn nichts anderes vereinbart ist, in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht.

Art. 43 Überversicherung

Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert (Überversicherung), so darf im Schadenfall die Leistung eines Versicherungsunternehmens den Wert der vom versicherten Ereignis betroffenen Sache nicht übersteigen.

Art. 44 Doppelversicherung

1) Wird derselbe Gegenstand gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherungsunternehmen unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. 2) Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Prämie Anspruch. 3) Jedes Versicherungsunternehmen haftet für den Schaden im Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht. 4) Ist ein Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig geworden, so haften die übrigen Versicherungsunternehmen für den ungedeckt gebliebenen versicherten Schaden im Verhältnis, in dem die von ihnen versicherten Summen zueinander stehen, bis zur Höhe ihrer Versicherungssumme. Die Forderung, die dem Anspruchsberechtigten gegen ein zahlungsunfähiges Versicherungsunternehmen zusteht, geht auf die Versicherungsunternehmen über, die Ersatz geleistet haben.

Art. 45 Vorsätzliche Über- oder Doppelversicherung

Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung oder eine Doppelversicherung mit dem Vorsatz abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder hat er es vorsätzlich unterlassen, die Versicherungsunternehmen von einer Doppelversicherung in Kenntnis zu setzen, so ist der Vertrag nichtig.

Art. 46 Ersatzwert

Der Ersatzwert einer Sache ist auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, den die versicherte Sache zur Zeit des Eintritts des versicherten Ereignisses gehabt hat. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Parteien, wonach der Ersatzwert dem Wert einer Neuanschaffung entspricht.

Art. 47 Vereinbarung über den Ersatzwert

Haben die Parteien den Versicherungswert durch besondere Vereinbarung festgestellt, so gilt dieser vereinbarte Wert auch als Ersatzwert, sofern das Versicherungsunternehmen nicht beweist, dass der Ersatzwert geringer ist als der Versicherungswert.

Art. 48 Veränderungsverbot

1) Bevor ein Schaden ermittelt ist, darf ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, dass die Veränderung zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten erscheint. 2) Bei schuldhafter Verletzung von Abs. 1 ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Beachtung des Veränderungsverbotes vermindert hätte.

Art. 49 Schadensminderungspflicht

1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Ereignisses für Minderung des Schadens zu sorgen. Um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen, muss er, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen. 2) Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte. 3) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten die zum Zweck der Schadensminderung nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen. 4) Erreicht die Versicherungssumme den Ersatzwert nicht, so trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten in dem Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht.

Art. 50 Veräusserung des versicherten Gegenstandes

1) Wechselt der versicherte Gegenstand den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. 2) Für die zur Zeit der Veräusserung des Gegenstandes fällige Prämie haftet dem Versicherungsunternehmen neben dem Erwerber auch der bisherige Eigentümer. 3) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, den Versicherungsvertrag, nachdem es von der Veräusserung Kenntnis erhalten hat, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu kündigen. 4) Das Kündigungsrecht gemäss Abs. 3 steht auch dem Erwerber zu. Die Kündigung kann in diesem Fall nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.

Art. 51 Exekutive und sicherungsweise Pfändung

Ist eine versicherte Sache in einem Exekutionsverfahren oder sicherungsweise gemäss Art. 270 ff. der Exekutionsordnung gepfändet worden, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das Landgericht ausrichten.

Art. 52 Pfandrecht an der versicherten Sache

1) Ist eine verpfändete Sache versichert, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke. 2) Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf das Versicherungsunternehmen die Entschädigung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung desselben an den Versicherten ausrichten.

Art. 53 Regressrecht des Versicherungsunternehmens

1) Auf das Versicherungsunternehmen geht insoweit, als es Entschädigung geleistet hat, der Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegen Dritte zusteht. 2) Der Anspruchsberechtigte ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, verantwortlich. 3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen der Anspruchsberechtigte einstehen muss.

Art. 54 Gegenstand

Bei der Haftpflichtversicherung ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit an einen Dritten zu bewirken hat.

Art. 55 Betriebshaftpflichtversicherung

Ist der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem Betrieb verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen.

Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten

1) An dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht. Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten. 2) Das Versicherungsunternehmen ist für jede Handlung, durch die es Rechte des Dritten beeinträchtigt, verantwortlich.

Art. 57

Aufgehoben

Art. 58 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich von Art. 59 bis 61a bestimmt sich nach Art. 142 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Art. 59 Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages

1) Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrages oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und der entsprechenden Prämie sein. 2) Bei Übertragung der Schadenerledigung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen nach Art. 144 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel erwähnt werden unter Angabe seiner Firmenbezeichnung und der Adresse seines Sitzes. 3) Im Fall einer Rechtsschutztätigkeit nach Art. 142 Abs. 2 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Vertrag den gesonderten Hinweis zu enthalten, dass die betreffende Garantie auf die im Vertrag vorgesehenen Beistandsleistungen begrenzt ist und lediglich als Ergänzung zu diesen gewährt wird.

Art. 60 Freie Wahl eines Rechtsvertreters

In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass: a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder welche sonstige Person er wählt; b) die Versicherten einen Rechtsanwalt oder eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

Art. 61 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1) Der Versicherungsvertrag sieht ein Verfahren vor, um jede Meinungsverschiedenheit zu entscheiden, die zwischen dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenabwicklungsunternehmen und der versicherten Person hinsichtlich der zur Beilegung des Streitfalles zu ergreifenden Massnahmen auftritt. Dieses Verfahren muss vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bieten. 2) Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenabwicklungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme ab, so ist die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Abs. 1 hinzuweisen. 3) Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Abs. 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenabwicklungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.

Art. 61a Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls das Schadenabwicklungsunternehmen den Versicherten auf sein Recht nach Art. 60 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Art. 61 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Art. 62 Anwendungsbereich

Vorbehaltlich Art. 63 findet dieses Gesetz auf Rückversicherungsverträge keine Anwendung.

Art. 63 Rechte des Versicherungsnehmers

Der aus dem Direktversicherungsvertrag Berechtigte hat gegenüber einem Rückversicherungsunternehmen keine selbständigen Ansprüche; solche stehen ihm, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nur gegenüber dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsunternehmen zu.

Art. 64 Police und Anspruchsberechtigung

1) Bei einer Lebensversicherung bedürfen Abtretung und Verpfändung des Anspruchs zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police. Ein Versicherungsunternehmen kann an den früheren Anspruchsberechtigten mit schuldbefreiender Wirkung leisten, solange ihm die Abtretung oder die Verpfändung nicht angezeigt ist. 2) Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist ein gutgläubiges Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.

Art. 65 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

1) Schliesst der Versicherungsnehmer einen Einzel-Lebensversicherungsvertrag ab, so kann er von diesem Vertrag, wenn dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten. 2) Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich einzureichen. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am dreissigsten Tag der Post übergeben wird. 3) Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen. 4) Im Übrigen beurteilen sich die im Zusammenhang mit einem solchen Rücktritt stehenden Rechtsfragen nach dem auf den Lebensversicherungsvertrag anwendbaren Recht.

Art. 66 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

1) Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er den Lebensversicherungsvertrag kündigen. 2) Die Kündigung ist dem Versicherungsunternehmen vier Wochen vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode schriftlich einzureichen.

Art. 67 Auflösung einer Lebensversicherung mit Rückkaufswert

Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkaufsfähig ist, vorzeitig aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die auf den Rückkauf festgestellte Mindestleistung zu gewähren.

Art. 68 Umwandlung und Rückkauf

1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, jede Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, auf Begehren des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. 2) Im Versicherungsvertrag kann vorgesehen werden, dass statt der gewünschten Umwandlung der Rückkaufswert zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. 3) Das Versicherungsunternehmen muss überdies diejenige Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise zurückkaufen, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind.

Art. 69 Feststellung der Abfindungswerte

Das Versicherungsunternehmen hat die Grundlagen zur Ermittlung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes der Versicherung festzustellen und diese dem Versicherungsnehmer bekanntzugeben.

Art. 70 Berechnung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes

Ein Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf Anfrage des Versicherungsnehmers binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu berechnen und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen muss überdies, wenn der Versicherungsnehmer es verlangt, diejenigen Angaben machen, die zur Ermittlung des Umwandlungswertes oder des Rückkaufswertes für Sachverständige erforderlich sind.

Art. 71 Fälligkeit der Rückkaufsforderung

Stellt der Versicherungsnehmer das Rückkaufsbegehren, so wird die Rückkaufsforderung nach vier Wochen, vom Eintreffen des Begehrens an gerechnet, fällig.

Art. 72 Unverfallbarkeit

1) Unterbleibt die Prämienzahlung, nachdem die Versicherung mindestens drei Jahre in Kraft gestanden hat, so wird der Umwandlungswert der Versicherung geschuldet. Das Versicherungsunternehmen hat den Umwandlungswert und, wenn die Versicherung rückkaufsfähig ist, auch den Rückkaufswert nach Massgabe dieses Gesetzes festzustellen und dem Versicherungsnehmer auf dessen Begehren mitzuteilen. 2) Ist die Versicherung rückkaufsfähig, so kann der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen, vom Empfang dieser Mitteilung an gerechnet, an Stelle der Umwandlung den Rückkaufswert der Versicherung verlangen.

Art. 73 Versicherung auf fremdes Leben

1) Eine Versicherung auf fremdes Leben ist nichtig, wenn nicht diejenige Person, auf deren Tod die Versicherung abgeschlossen ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich ihre Zustimmung erteilt hat. Wird die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person geschlossen, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; besondere Zustimmungserfordernisse gemäss Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch bleiben vorbehalten. 2) Der Versicherungsanspruch kann ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.

Art. 74 Versicherung zugunsten Dritter

1) Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen. 2) Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen. Ein Versicherungsunternehmen leistet mit befreiender Wirkung an die ihm aufgrund der Begünstigungsregelung zuletzt genannte Person.

Art. 75 Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers

1) Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen. 2) Das Recht des Versicherungsnehmers oder seiner Rechtsnachfolger, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.

Art. 76 Direktes Anspruchsrecht des Begünstigten

Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von späteren Verfügungen des Versicherungsnehmers, für den Begünstigten mit Eintritt des versicherten Ereignisses ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

Art. 77 Pfändung, Eröffnung des Konkursverfahrens und Exekution

1) Die Begünstigung erlischt, wenn der Versicherungsanspruch in Liechtenstein gepfändet wird oder wenn das Konkursverfahren über den Versicherungsnehmer in Liechtenstein eröffnet wird. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder das Konkursverfahren aufgehoben wird. 2) Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Exekution zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

Art. 78 Ausschluss der Exekution und des Konkurses

Sind der Ehegatte oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegen, vorbehaltlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Exekution zugunsten der Gläubiger oder dem Konkurs des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten. Dem Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partner und Personen, die mit dem Versicherungsnehmer eine faktische Lebensgemeinschaft führen.

Art. 79 Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen

1) Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. 2) Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Landgerichtes dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.

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