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G vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG)

Liechtenstein · 215.229.1 · statute

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Contents: 99 provisions
  1. Art. 1 Versicherungsantrag
  2. Art. 2 Besondere Antragsverhältnisse
  3. Art. 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
  4. Art. 4 Anzeigepflicht
  5. Art. 5 Anzeigepflicht bei der Fremdversicherung
  6. Art. 6 Verletzung der Anzeigepflicht
  7. Art. 7 Verletzung der Anzeigepflicht bei der Kollektivversicherung und der Lebensversicherung auf fremdes Leben
  8. Art. 8 Nichteintritt der Folgen bei verletzter Anzeigepflicht
  9. Art. 9 Fehlen einer Gefahr
  10. Art. 10 Police
  11. Art. 11 Vorläufige Deckungszusage
  12. Art. 12 Versicherungsbeginn
  13. Art. 13 Fremdversicherung
  14. Art. 14 Einreden und Verrechnung bei der Fremdversicherung
  15. Art. 15 Kollektivversicherung
  16. Art. 16 Prämie
  17. Art. 17 Nichtleisten der Prämie
  18. Art. 18 Vertragsverhältnis nach eingetretenem Verzug
  19. Art. 19 Einseitige Vertragsänderung
  20. Art. 20 Prämienreduktion
  21. Art. 21 Teilbarkeit der Prämie
  22. Art. 22 Schuldhaftes Herbeiführen des versicherten Ereignisses
  23. Art. 23 Gebot der Menschlichkeit
  24. Art. 24 Wesentliche Gefahrserhöhung
  25. Art. 25 Rechte des Versicherungsunternehmens
  26. Art. 26 Herabsetzung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens
  27. Art. 27 Leistungspflicht bei Eintritt eines versicherten Ereignisses
  28. Art. 28 Gefahrserhöhung beim Kollektivversicherungsvertrag
  29. Art. 29 Umfang der Gefahr
  30. Art. 30 Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens
  31. Art. 31 Konkurs des Versicherungsunternehmens
  32. Art. 32 Anzeigepflicht nach Eintritt des versicherten Ereignisses
  33. Art. 33 Verletzung der Anzeigepflicht
  34. Art. 34 Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches
  35. Art. 35 Fälligkeit des Versicherungsanspruches
  36. Art. 36 Kündigung im Schadenfall
  37. Art. 37 Verletzung einer Obliegenheit oder einer Vertragspflicht
  38. Art. 38 Verjährung
  39. Art. 39 Stillschweigende Vertragserneuerung
  40. Art. 40 Versicherungswert
  41. Art. 41 Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens
  42. Art. 42 Unterversicherung
  43. Art. 43 Überversicherung
  44. Art. 44 Doppelversicherung
  45. Art. 45 Vorsätzliche Über- oder Doppelversicherung
  46. Art. 46 Ersatzwert
  47. Art. 47 Vereinbarung über den Ersatzwert
  48. Art. 48 Veränderungsverbot
  49. Art. 49 Schadensminderungspflicht
  50. Art. 50 Veräusserung des versicherten Gegenstandes
  51. Art. 51 Exekutive und sicherungsweise Pfändung
  52. Art. 52 Pfandrecht an der versicherten Sache
  53. Art. 53 Regressrecht des Versicherungsunternehmens
  54. Art. 54 Gegenstand
  55. Art. 55 Betriebshaftpflichtversicherung
  56. Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten
  57. Art. 57
  58. Art. 58 Anwendungsbereich
  59. Art. 59 Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages
  60. Art. 60 Freie Wahl eines Rechtsvertreters
  61. Art. 61 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
  62. Art. 61a Interessenkollision
  63. Art. 62 Anwendungsbereich
  64. Art. 63 Rechte des Versicherungsnehmers
  65. Art. 64 Police und Anspruchsberechtigung
  66. Art. 65 Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers
  67. Art. 66 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
  68. Art. 67 Auflösung einer Lebensversicherung mit Rückkaufswert
  69. Art. 68 Umwandlung und Rückkauf
  70. Art. 69 Feststellung der Abfindungswerte
  71. Art. 70 Berechnung des Umwandlungswertes und des Rückkaufswertes
  72. Art. 71 Fälligkeit der Rückkaufsforderung
  73. Art. 72 Unverfallbarkeit
  74. Art. 73 Versicherung auf fremdes Leben
  75. Art. 74 Versicherung zugunsten Dritter
  76. Art. 75 Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers
  77. Art. 76 Direktes Anspruchsrecht des Begünstigten
  78. Art. 77 Pfändung, Eröffnung des Konkursverfahrens und Exekution
  79. Art. 78 Ausschluss der Exekution und des Konkurses
  80. Art. 79 Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen
  81. Art. 80 Vorbehalt der Anfechtungsklage
  82. Art. 81 Exekutions- und insolvenzrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches
  83. Art. 82 Ausschluss des Regressrechtes in der Lebensversicherung
  84. Art. 83 Gegenstand und anwendbare Vorschriften
  85. Art. 84 Versicherte Person
  86. Art. 85 Ausschluss der Befristung
  87. Art. 86 Wartezeiten
  88. Art. 87 Prämie
  89. Art. 88 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
  90. Art. 89 Kündigung durch das Versicherungsunternehmen
  91. Art. 90 Ausschluss des Rücktrittsrechts
  92. Art. 91 Gegenstand und versicherte Person
  93. Art. 92 Invaliditätsentschädigung
  94. Art. 93 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen
  95. Art. 94 Vorschriften, die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen
  96. Art. 95 Verhältnis zum bürgerlichen Recht
  97. Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
  98. Art. 97 Verhältnis des neuen zum alten Recht
  99. Art. 98 Inkrafttreten

99 provisions

Art. 80 Vorbehalt der Anfechtungsklage

Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter bleiben die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die Anfechtungsklage vorbehalten.

Art. 81 Exekutions- und insolvenzrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches

1) Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der exekutions- oder insolvenzrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde. 2) Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er exekutions- oder insolvenzrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werden. 3) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung beim Landgericht oder Insolvenzverwalter geltend machen.

Art. 82 Ausschluss des Regressrechtes in der Lebensversicherung

In der Lebensversicherung gehen Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des versicherten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.

Art. 83 Gegenstand und anwendbare Vorschriften

1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder auf eine andere Person abgeschlossen werden. 2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherung gewährt wird, sind die Art. 41 bis 45, 49 und 53 entsprechend anzuwenden. 3) Art. 24 bis 28 sind auf die Krankenversicherung nicht anwendbar.

Art. 84 Versicherte Person

1) Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung abgeschlossen wird. 2) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommen bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten in Betracht. 3) Ist die Krankenversicherung auf die Person eines anderen abgeschlossen, so hat dieser gegenüber dem Versicherungsunternehmen ein selbständiges Forderungsrecht.

Art. 85 Ausschluss der Befristung

Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet.

Art. 86 Wartezeiten

1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentaggeld- und Krankenhaustaggeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. In der Pflegeversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten. 2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung abgeschlossen wird. 3) Soweit Versicherungsschutz ausdrücklich für Krankheiten oder Unfallfolgen vereinbart wird, die beiden Vertragspartnern schon bei Vertragsabschluss bekannt sind, dürfen auch längere als die in Abs. 1 genannten Wartezeiten vereinbart werden.

Art. 87 Prämie

1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie entsprechend den in der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung vorgesehenen technischen Berechnungsgrundlagen zu berechnen ist, darf das Versicherungsunternehmen nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. 2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist das Versicherungsunternehmen bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung des Schadenbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverträge neu festzusetzen.

Art. 88 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer von bis zu drei Jahren kann der Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

Art. 89 Kündigung durch das Versicherungsunternehmen

1) Die ordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Versicherungsschutz ersetzen kann. 2) Die ordentliche Kündigung eines Kollektivversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen ist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.

Art. 90 Ausschluss des Rücktrittsrechts

Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss obliegenden Anzeigepflicht kann ein Versicherungsunternehmen vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt worden ist.

Art. 91 Gegenstand und versicherte Person

1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, abgeschlossen werden. 2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, gilt im Zweifel als für Rechnung der anderen Person abgeschlossen. 3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist für die Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung der anderen Person erforderlich. Wird die Versicherung für eine handlungsunfähige Person geschlossen, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; besondere Zustimmungserfordernisse gemäss Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch bleiben vorbehalten. 4) Soweit im Fall des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis und das Verhalten der anderen Person in Betracht. 5) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherung gewährt wird, sind die Art. 41 bis 45, 49 und 53 entsprechend anzuwenden.

Art. 92 Invaliditätsentschädigung

Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so kann die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen kann der Versicherte anstelle der Kapitalabfindung die Rentenabfindung verlangen.

Art. 93 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

1) Es dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden die Vorschriften der Art. 3, 39, 43, 44, 64 und 73 Abs. 1 dieses Gesetzes. 2) Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Art. 39 und 44 Abs. 3 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.

Art. 94 Vorschriften, die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen

1) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Art. 1, 2, 6, 8, 10, 13 Abs. 1, 17 bis 19, 21, 22 Abs. 4, 23 bis 27, 35 bis 38, 46, 50 bis 52, 53 Abs. 3, 55, 56, 59 bis 61a, 65, 66, 68 bis 72, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 82, 84 Abs. 3, 85 bis 90 und 92. 2) Diese Bestimmung findet auf Verträge über Grossrisiken gemäss Anhang 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Anwendung.

Art. 95 Verhältnis zum bürgerlichen Recht

Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die einschlägigen Bestimmungen der übrigen Privatrechtsgesetzgebung Anwendung.

Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 1. April 1908, LGBl. 1941 Nr. 14, sowie Art. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, werden aufgehoben.

Art. 97 Verhältnis des neuen zum alten Recht

Versicherungsverträge, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind binnen drei Jahren an das neue Recht anzupassen.

Art. 98 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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