Art. 80 Vorbehalt der Anfechtungsklage
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter bleiben die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die Anfechtungsklage vorbehalten.
Liechtenstein · 215.229.1 · statute
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Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter bleiben die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die Anfechtungsklage vorbehalten.
1) Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der exekutions- oder insolvenzrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde. 2) Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er exekutions- oder insolvenzrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werden. 3) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung beim Landgericht oder Insolvenzverwalter geltend machen.
In der Lebensversicherung gehen Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des versicherten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder auf eine andere Person abgeschlossen werden. 2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherung gewährt wird, sind die Art. 41 bis 45, 49 und 53 entsprechend anzuwenden. 3) Art. 24 bis 28 sind auf die Krankenversicherung nicht anwendbar.
1) Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung abgeschlossen wird. 2) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommen bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten in Betracht. 3) Ist die Krankenversicherung auf die Person eines anderen abgeschlossen, so hat dieser gegenüber dem Versicherungsunternehmen ein selbständiges Forderungsrecht.
Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet.
1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentaggeld- und Krankenhaustaggeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. In der Pflegeversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten. 2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung abgeschlossen wird. 3) Soweit Versicherungsschutz ausdrücklich für Krankheiten oder Unfallfolgen vereinbart wird, die beiden Vertragspartnern schon bei Vertragsabschluss bekannt sind, dürfen auch längere als die in Abs. 1 genannten Wartezeiten vereinbart werden.
1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie entsprechend den in der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung vorgesehenen technischen Berechnungsgrundlagen zu berechnen ist, darf das Versicherungsunternehmen nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren. 2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist das Versicherungsunternehmen bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung des Schadenbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverträge neu festzusetzen.
Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer von bis zu drei Jahren kann der Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurde, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
1) Die ordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Versicherungsschutz ersetzen kann. 2) Die ordentliche Kündigung eines Kollektivversicherungsvertrages durch das Versicherungsunternehmen ist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss obliegenden Anzeigepflicht kann ein Versicherungsunternehmen vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt worden ist.
1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, abgeschlossen werden. 2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, gilt im Zweifel als für Rechnung der anderen Person abgeschlossen. 3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einer anderen Person zustossen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist für die Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung der anderen Person erforderlich. Wird die Versicherung für eine handlungsunfähige Person geschlossen, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; besondere Zustimmungserfordernisse gemäss Allgemeinem bürgerlichen Gesetzbuch bleiben vorbehalten. 4) Soweit im Fall des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis und das Verhalten der anderen Person in Betracht. 5) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadenversicherung gewährt wird, sind die Art. 41 bis 45, 49 und 53 entsprechend anzuwenden.
Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so kann die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Vorbehaltlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen kann der Versicherte anstelle der Kapitalabfindung die Rentenabfindung verlangen.
1) Es dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden die Vorschriften der Art. 3, 39, 43, 44, 64 und 73 Abs. 1 dieses Gesetzes. 2) Diese Bestimmung findet, soweit die Vorschriften der Art. 39 und 44 Abs. 3 in Betracht kommen, auf die Transportversicherung keine Anwendung.
1) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Art. 1, 2, 6, 8, 10, 13 Abs. 1, 17 bis 19, 21, 22 Abs. 4, 23 bis 27, 35 bis 38, 46, 50 bis 52, 53 Abs. 3, 55, 56, 59 bis 61a, 65, 66, 68 bis 72, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 82, 84 Abs. 3, 85 bis 90 und 92. 2) Diese Bestimmung findet auf Verträge über Grossrisiken gemäss Anhang 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Anwendung.
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die einschlägigen Bestimmungen der übrigen Privatrechtsgesetzgebung Anwendung.
Das Gesetz vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 1. April 1908, LGBl. 1941 Nr. 14, sowie Art. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, werden aufgehoben.
Versicherungsverträge, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind binnen drei Jahren an das neue Recht anzupassen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef