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Allgemeine Landwirtschaftsverordnung

Solothurn · 921.12 · ordinance

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Contents: 89 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 GS 93, 815
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
  9. § 9 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
  10. § 10 des Mutationsplanes an das Amt weiter.*
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 48 bis
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88

89 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn (im folgenden: Landwirtschaftsgesetz) Zuständigkeiten, Verfahren und den Vollzug in den Rechtsgebieten des bäuerlichen Bodenrechts, der landwirtschaftlichen Pacht, der Produktionslenkung und Einkommenssicherung, sowie der Tierzucht und des Viehabsatzes.

§ 2

Zuständigkeiten 1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird. 2 Zuständiges Amt im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Amt für Landwirtschaft (im folgenden: das Amt), sofern nicht ausdrücklich ein anderes Amt bestimmt wird. 2. Bäuerliches Bodenrecht 2.1. Organisation und Behörden

§ 3

Bewilligungsbehörde 1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 90 literae a und c des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)2) ist das Departement. 2 Es ist zuständig, Anmerkungen im Sinne von Artikel 86 BGBB sowie deren Löschung zu verlangen. 1) BGS 921.11. 2) SR 211.412.11.

§ 4 GS 93, 815

Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 litera b BGBB ist das Finanzdepartement.*

§ 5

Kantonale Schätzungsstelle 1 Schätzungsbehörde nach Artikel 90 litera e BGBB ist die kantonale Schätzungsstelle. 2 Als Kantonale Schätzungsstelle ist das Sekretariat des Solothurnischen Bauernverbandes eingesetzt1).

§ 6

Beschwerdeinstanz 1 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen Schätzungsstelle und im Sinne von Artikel 90 Buchstabe f BGBB ist das Verwaltungsgericht.

§ 7

… 2.2. Verfahren und Rechtsschutz 2.2.1. Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit

§ 8 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

1 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Titel des BGBB entscheidet der Zivilrichter. 2.2.2. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit

§ 9 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken

Realteilung, Zerstückelung und Nichtunterstellung a) Gesuch um Realteilung und Zerstückelung* 1 Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zu einer Abtrennung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 19912) betroffen ist.* 2 Trifft dies zu, fordert sie den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin auf, das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme auf amtlichem Formular zu stellen.* 3 Das Amt erstellt das amtliche Formular und erlässt eine Anleitung dazu. 4 Das amtliche Formular dient als Beweis über allfällige Pächter, Kaufs-, Vorkaufs- sowie Zuweisungsberechtigte im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB. Die Grundeigentümer bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben. 1) § 1 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 15. September 1987 (BGS 212.473.82). 2) SR 211.412.11. 5 Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten Rechtsgeschäftes und, bei Abtrennung eines Teilstückes, mit einer Kopie

§ 10 des Mutationsplanes an das Amt weiter.*

b) Gesuch um Nichtunterstellung 1 Die Amtschreiberei leitet Gesuche zur Nichtunterstellung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Richtigkeitsbefund auf dem amtlichen Formular dem Amt zur Einleitung der Bewilligungserteilung zu.

§ 11

c) Feststellung, Bewilligung 1 Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin fest, ob eine Nichtunterstellung bewilligt werden kann, bzw. ob mit einer Abtrennung das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot verletzt wird. 2 Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Bewilligung einer Ausnahme erteilt werden kann. 3 Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in Form einer Verfügung.

§ 12

Erwerb a) Gesuche* 1 Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zur Erstellung eines Erwerbsvertrages, ob der Erwerb einer Bewilligung nach BGBB bedarf. 2 Trifft dies zu, so findet § 9 Absätze 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.*

§ 13

b) Überprüfung, Beurkundung und Weiterleitung 1 Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten Rechtsgeschäftes an das Amt weiter.

§ 14

c) Feststellung, Bewilligung 1 Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin fest, ob der Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliegt. 2 Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Erwerbsbewilligung erteilt werden kann. 3 Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in Form einer Verfügung.

§ 15

Verhütung der Überschuldung* 1 Gesuche um Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 BGBB sind beim Amt einzureichen. 2 Dem Gesuch muss die Ertragswertschätzung sowie ein Auszug aus dem Grundbuch beigelegt werden. 3 Das Departement eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin sowie der Amtschreiberei und bringt ihn den nach Bundesrecht berechtigten Gläubigern zur Kenntnis.

§ 16

Schätzung des Ertragswerts 1 Die Schätzung des Ertragswerts im Sinne von Artikel 87 BGBB wird von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten durch die kantonale Schätzungsstelle vorgenommen. 2 Sie erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts. 3 Während der Beschwerdefrist können die beschwerdeberechtigten Personen das Schätzungsprotokoll bei der kantonalen Schätzungsstelle einsehen.

§ 17

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Departements bezüglich des BGBB sowie gegen Verfügungen der kantonalen Schätzungsstelle kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3. Landwirtschaftliche Pacht 3.1. Organisation und Behörden

§ 18

Zuständigkeiten 1 Das Departement erteilt die Bewilligung für:* a) eine kürzere Pachtdauer; b) die Fortsetzung der Pacht auf eine kürzere Pachtdauer; c) die parzellenweise Verpachtung. 2 Es führt die ordentliche Pachtzinskontrolle durch, bewilligt den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe oder setzt den Pachtzins auf das erlaubte Mass herab. 3 Es ist ferner zuständig für: a) die Anordnung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG)1); b) die Behandlung von Einsprachen gegen die Zupacht und die Aufhebung von Pachtverträgen über die Zupacht; c) die Behandlung von Einsprachen gegen den Pachtzins sowie die Herabsetzung desselben; d) den Erlass von Feststellungsverfügungen betreffend der Verkürzung der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung sowie der Zupacht und des Pachtzinses.

§ 19

Erhebungsverantwortliche / Oberamt 1 Die Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden sowie das am Ort der gelegenen Sache zuständige Oberamt sind zur Einsprache nach Artikel 33 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 19852) befugt. 1) SR 221.213.2. 2) SR 211.213.2. 3.2. Vorpachtrecht

§ 20

Geltungsbereich 1 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe neu verpachtet, so haben die Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin ein Vorpachtrecht, wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind. 2 Das Vorpachtrecht besteht an landwirtschaftlichen Gewerben, die ganz oder zu ihrem wertvolleren Teil im Kanton liegen. 3 Das Vorpachtrecht besteht nicht, wenn das Gewerbe an einen Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin verpachtet wird; es entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter oder die Verpächterin unzumutbar ist. 4 Der Nachkomme kann das Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entgegenhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.

§ 21

Eintritt 1 Der Nachkomme tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit einer Drittperson abgeschlossen worden ist. 2 Die Nachkommen können vor Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Drittperson auf ihr Recht schriftlich verzichten.

§ 22

Ausübung 1 Der Verpächter oder die Verpächterin ist verpflichtet, die Nachkommen über den Abschluss und den Inhalt eines Pachtvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er oder sie hat auch die Drittperson über den Bestand allfälliger Vorpachtrechte zu unterrichten. 2 Will der Nachkomme sein Vorpachtrecht ausüben, so muss er es innert 60 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes oder, wenn die Drittperson die Pacht bereits angetreten hat, spätestens drei Monate nach dem Pachtantritt gegenüber dem Verpächter oder der Verpächterin schriftlich geltend machen. 3 Wird das Vorpachtrecht geltend gemacht, so hat der Verpächter oder die Verpächterin die Drittperson unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 23

Anerkennung 1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es der Verpächter oder die Verpächterin nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber dem Nachkommen unter Angabe der Gründe schriftlich bestreitet.

§ 24

Bestreitung 1 Bestreitet der Verpächter oder die Verpächterin das Vorpachtrecht, so kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter am Ort der gelegenen Sache auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.

§ 25

Nachkommenkonkurrenz 1 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so kann der Verpächter oder die Verpächterin jene Person bezeichnen, die in den Pachtvertrag eintreten soll.

§ 26

Folgen des Eintritts 1 Tritt ein Nachkomme in den Pachtvertrag ein, so muss die Drittperson, wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgen den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens ein Jahr nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat. 2 Der Verpächter oder die Verpächterin muss den Schaden ersetzen, welcher der Drittperson aus dem Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag entsteht. 3 Die Drittperson braucht das Gewerbe erst zu verlassen, wenn ihr Ersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. 3.3. Verfahren und Rechtsschutz

§ 27

Gesuche um Bewilligung 1 Gesuche um Bewilligung für verkürzte Pachtdauer im Sinne von § 18 literae a und b sind unter Angabe der Gründe innert der vom LPG festgelegten Frist schriftlich dem Amt einzureichen. 2 Gesuche um Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung sind unter Angabe der Gründe vor Pachtantritt beim Amt einzureichen. 3 Das Amt ist befugt, die für die Gesuchsbeurteilung notwendigen Angaben bei anderen kantonalen Behörden sowie bei den Gemeindebehörden einzuholen.

§ 28

Verweigerung einer Bewilligung 1 Verweigert das Departement die Bewilligung für eine parzellenweise Verpachtung, so hebt es das Pachtverhältnis unter angemessener Berücksichtigung der Parteienstandpunkte auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin auf und verfügt, sofern notwendig, die Räumung des Grundstückes im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 LPG.

§ 29

Einsprachen gegen a) Zupacht 1 Einsprachen gegen die Zupacht gemäss Artikel 33 LPG müssen innert der vom Bundesrecht festgesetzten Frist schriftlich beim Amt erhoben werden. 2 Dem Rückzug einer Einsprache der Ackerbaustelle oder des Oberamtes wird keine Folge gegeben, wenn die Einsprache bei vorläufiger Prüfung nicht offensichtlich unbegründet ist.

§ 30

b) Pachtzins für Grundstücke 1 Einsprachen gegen den Pachtzins für Grundstücke gemäss Artikel 43 LPG müssen innert der vom Bundesrecht festgesetzten Frist schriftlich beim Amt erhoben werden. § 29 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. 2 Das Departement setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab.

§ 31

Beschwerden 1 Gegen Einsprache- und Bewilligungsentscheide des Departementes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4. Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung* 4.1. Organisation und Behörden

§ 32

Zuständigkeit für: a) Aufsicht, Vollzug 1 Die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts obliegt dem Departement. 2 Es erteilt Bewilligungen sowie Anerkennungen und erlässt die erforderlichen Weisungen und Verfügungen.

§ 33

b) Durchführung 1 Der weitere Vollzug obliegt dem Amt. 2 Es erstellt die erforderlichen Unterlagen, Pläne, Register und Verzeichnisse, ermittelt Beitragsberechtigungen, führt Kontrollen durch und sichert die Verbindung zu den zuständigen Bundes- und Kantonsstellen. 3 Es ist zudem zuständig für die Information und die Instruktion der Landwirte und der Gemeindebehörden. Es trifft die im Rahmen des Bundesrechts erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Durchführung. 4 Es kann für die Erledigung dieser Aufgaben im Rahmen des Globalbudgets Leistungsvereinbarungen mit Amts- oder Dienststellen anderer Kantone oder privaten Organisationen abschliessen.*

§ 34

Kantonales Steueramt 1 Das kantonale Steueramt ermittelt Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller oder gewährt dem Amt zu diesem Zweck Einsicht in die Steuerakten.

§ 35

Gemeinden 1 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei kantonalen und Bundesmassnahmen verpflichtet. Sie führen auf Anordnung des Amtes insbesondere Datenerhebungen und Kontrollen durch.

§ 36

Private Organisationen 1 Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung können mittels Leistungsauftrag an private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen übertragen werden. 4.2. Mehrjahresprogramm Landwirtschaft*

§ 37

Grundsatz 1 Das Amt kann im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel und der nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausrichten oder Projekte mit Starthilfen unterstützen.

§ 38

Umstellungsbeiträge für Bio-Ackerbaubetriebe 1 Umstellungsbeiträge erhalten Selbstbewirtschafter (Eigentümer oder Pächter) mit: a) mehr als 33% offener Ackerfläche (OA); b) mehr als 4 ha offener Ackerfläche (OA; Spezialkulturen zählen dreifach). 2 Keine Beiträge erhalten Betriebe, die vom Bund, vom Kanton oder von Gemeinden geführt werden.

§ 39

Beitragshöhe 1 Die Bewirtschafter von Betrieben, welche die Bedingungen unter § 38 hievor erfüllen, haben Anrecht auf einen: a) Grundbeitrag von Fr. 8'000.--; b) zusätzlichen Freibeitrag von Fr. 500. -- pro Hektar offenes Ackerland (OA). 2 Die maximale Beitragshöhe beträgt Fr. 16'000.--.

§ 40

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach § 48 ff. hiernach. 2 Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den Direktzahlungen ausbezahlt: a) 2/3 nach Anerkennung des Gesuches; b) 1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb. 3 Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen Beiträgen verrechnet, wenn: a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde; b) die Umstellung auf den biologischen Landbau ohne wichtigen Grund innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuches nicht abgeschlossen ist; c) der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird; d) der Betrieb die Anerkennung nach der Begriffsverordnung verliert.

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