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Allgemeine Landwirtschaftsverordnung

Solothurn · 921.12 · ordinance

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Contents: 89 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 GS 93, 815
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
  9. § 9 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
  10. § 10 des Mutationsplanes an das Amt weiter.*
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 48 bis
  50. § 49
  51. § 50
  52. § 51
  53. § 52
  54. § 53
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68
  70. § 69
  71. § 70
  72. § 71
  73. § 72
  74. § 73
  75. § 74
  76. § 75
  77. § 76
  78. § 77
  79. § 78
  80. § 79
  81. § 80
  82. § 81
  83. § 82
  84. § 83
  85. § 84
  86. § 85
  87. § 86
  88. § 87
  89. § 88

89 provisions

§ 41

Remontierung aus dem Berggebiet 1 Beiträge erhalten Bewirtschafter von Solothurner Talbetrieben, welche Zuchtrinder von Solothurner Bergbetrieben zukaufen. Das Zuchtrind muss die Anforderungen des Bundes betreffend Zusatzkontingent erfüllen.

§ 42

Beitragshöhe 1 Der Beitrag beträgt Franken 300 und wird dem Talbetrieb ausbezahlt.

§ 43

Verfahren 1 Beitragsgesuche sind der Fachstelle Viehwirtschaft Wallierhof einzureichen. 2 Das Gesuch hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten.

§ 44

Weitere Beiträge 1 Aufgrund von Empfehlungen der Begleitkommission (§ 46) können befristet für weitere Massnahmen und Programme Beiträge ausgerichtet werden.

§ 45

Projekte 1 Für innovative, überbetriebliche Projekte und zur Förderung regionaler Absatzmärkte können Starthilfen gewährt werden.

§ 46

Begleitkommission 1 Beiträge und Starthilfen für Projekte werden auf Empfehlung einer vom Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission gewährt. 2 Diese setzt sich wie folgt zusammen: a) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ämter für Landwirtschaft, Raumplanung und Umwelt; b) drei Vertreter oder Vertreterinnen des Solothurnischen Bauernverbandes, unter Berücksichtigung der Produktionsrichtungen, Regionen sowie der angegliederten Organisationen des Agrarhandels; c) ein Vertreter oder eine Vertreterin der Solothurner Biobauern; d) je ein Vertreter oder eine Vertreterin von Pro Natura Solothurn und des Solothurnischen Gewerbeverbandes (unter Berücksichtigung der Interessen des Tourismus und der Konsumentenschaft). 3 Das Präsidium ist einer Persönlichkeit zu übertragen, die politisch aktiv und in der Landwirtschaft anerkannt ist. Sie wird bei den Vertretungen unter Absatz 2 nicht mitgerechnet. 4 Die Kommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Beurteilen von Projekten und Festlegen der Unterstützungsbeiträge im Einzelfall; b) Ausarbeiten von Massnahmen und Festlegen der Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen und Beitragshöhen; c) Führen einer rollenden Projektübersicht und Sicherstellen des Controllings über die Beitragszahlungen. 5 Die Geschäftsführung wird durch das Amt für Landwirtschaft sichergestellt.

§ 47

Berichterstattung 1 Über die gewährten Beiträge und unterstützten Projekte wird im Rahmen der Vorschriften über das Globalbudget regelmässig Bericht erstattet. 4.3. Verfahren und Rechtsschutz

§ 48

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge, Bewilligungen und Anerkennungen sind dem Amt einzureichen und haben alle notwendigen Angaben zu enthalten.

§ 48 bis

Agrarinformationssystem 1 Der Kanton betreibt ein Agrarinformationssystem, namentlich für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen und für die Aufgaben des Veterinärdienstes. 2 Das Agrarinformationssystem enthält die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Betriebs-, Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten. 3 Der Geschäftsverkehr erfolgt grundsätzlich über das Agrarinformationssystem, sofern das Amt keine handschriftlich unterzeichneten Unterlagen verlangt.

§ 49

Beitragsberechtigung, Beitragsermittlung und Auszahlung 1 Die Beitragsberechtigung und die ermittelten Beiträge werden den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen durch das Amt im Agrarinformationssystem mitgeteilt.* 2 Bei Differenzen kann vom Departement eine Verfügung verlangt werden. Diese ist kostenpflichtig. 3 Das Amt nimmt die Auszahlungen vor.

§ 50

Bewilligungen, Anerkennungen 1 Bewilligungen und Anerkennungen werden vom Departement erteilt.

§ 51

Datenweitergabe* 1 Das Amt kann die im Agrarinformationssystem enthaltenen Betriebs-, Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten für folgende Behörden und Personen elektronisch abrufbar machen oder an sie weitergeben:* a)* kantonale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; b)* Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen; c)* Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, deren Daten betroffen sind, im Umfang, in dem die Ermächtigung erteilt wurde.

§ 52

Kosten 1 Beitragsermittlung und Anerkennung erfolgen in der Regel kostenlos. 2 Erlangt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch die Beitragsermittlung oder Anerkennung besondere Vorteile oder verursacht er oder sie übermässige Abklärungen, kann er bzw. sie angemessen an deren Kosten beteiligt werden.

§ 53

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

§ 54

Beschwerden 1 Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 55

Strafbestimmungen 1 Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden die Strafbestimmungen des Bundes oder die Richtlinien der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) Anwendung. 5. Tierzucht und Viehabsatz 5.1. Tierzucht

§ 56

Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechtes betreffend der Massnahmen zur Förderung der Tierzucht aus. 2 Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.

§ 57

Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug. 2 Es stellt insbesondere die Finanzierung der vom Kanton zu leistenden Beiträge sicher und erledigt die Abrechnung mit dem Bund. 3 Es ist zudem zuständig für die Information und Instruktion der Landwirte und Organisationen.

§ 58

Förderung gemäss Bundesvorschriften 1 Der Kanton leistet die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Beiträge. 2 Die dazu notwendigen Mittel werden jeweils ins Globalbudget des Amtes aufgenommen.

§ 59

Weitergehende Förderungsmassnahmen 1 Im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel kann das Amt auf Antrag der vom Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission (§ 46) Massnahmen im Sinne von § 29-31 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes unterstützen.

§ 60

Tierausstellungen und Märkte 1 Der Kanton unterstützt die Zuchtorganisationen in der Durchführung von kantonalen und regionalen Leistungsschauen, Ausstellungsmärkten, Tierausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen zum Zwecke eines Leistungsvergleichs, einer Absatzförderung oder einer Information der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung. 5.2. Viehabsatz

§ 61

Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts betreffend den Viehabsatz sowie weiterer Massnahmen zur Förderung der Arbeitsteilung zwischen dem Berg- und dem Talgebiet aus. 2 Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.

§ 62

Amt für Landwirtschaft 1 Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug.

§ 63

Organisationen für den Viehabsatz 1 Die bäuerlichen Organisationen für Viehvermittlung und Schlachtviehabsatz organisieren in geeigneter Weise den Viehabsatz, wie zum Beispiel durch Schlachtviehannahmen. Das Amt kann sich in geeigneter Weise an den Massnahmen beteiligen.

§ 64

Gesuche 1 Gesuche für die Durchführung von oder die Teilnahme an betreffenden Massnahmen sind dem Bund oder der betreffenden Organisation einzureichen.

§ 65

Durchführung 1 Die Massnahmen werden von den betreffenden Organisationen nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt. Sie erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen und besorgen die Information.

§ 66

Beschwerden 1 Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der Bundesgesetzgebung.

§ 67

Strafbestimmungen 1 Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden die Strafbestimmungen des Bundes Anwendung. 6. Schlussbestimmungen

§ 68

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Aufgehoben sind: a) Die Vollzugsverordnung zur Beitragsverordnung zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz (VBVL) vom 24. Juni 19971); 1) GS 94, 193 (BGS 921.14). b) Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters vom 5. Dezember 19891); c) Die interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 1. Januar 19982); d) Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 23. September 19973); e) RRB Nr. 2585 vom 5. November 1996: Mehrjahresprogramm Landwirtschaft und Vollzug Ökomassnahmen: Einsetzen einer gemischten Verwaltungsinternen/ -externen Kommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft, einer Begleitgruppe Ökomassnahmen und bilden einer Produktegruppe Ökomassnahmen im Amt für Landwirtschaft4) .

§ 69

…

§ 70

…

§ 71

…

§ 72

…

§ 73

…

§ 74

…

§ 75

…

§ 76

…

§ 77

…

§ 78

…

§ 79

…

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