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Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs

Basel-Landschaft · 640.45 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 Unterhaltspflichtigen. *
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (Primarstufe und Sekundarstufe I).

§ 2

Anspruchsberechtigte 1 Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht innehat oder, sofern weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht innehaben, die Unterhaltspflichtigen oder die oder der Unterhaltspflichtige.

§ 3

Anmeldung 1 Gesuche um Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs sind mittels Formular zu stellen. 2 … * 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. eine Eintrittsbestätigung der vom Kind besuchten bzw. zu besuchenden Privatschule; b. eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 4 Die ausgefüllten Gesuche inklusive einer Kopie der neuesten Steuerveranlagung sind dem Amt für Volksschulen der BKSD einzureichen. * 5 Die Gesuche für das neue Schuljahr sind bis zum 31. Juli einzureichen. Zu spät eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden. 1) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 2 640.45

§ 4

Anmeldung mehrerer Kinder 1 Gesuche können für 1 oder mehrere Kinder gestellt werden. 2 Sollen während der Dauer einer Beitragsberechtigung weitere Kinder in einer Privatschule eingeschult werden, erfolgt die Anmeldung mittels einer Eintrittsbestätigung der besuchten bzw. der zu besuchenden Privatschule.

§ 5

Anrechenbares Einkommen 1 Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes. * 2 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: a. * dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1 dieser Verordnung; b. einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen; c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.

§ 6

Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung 1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs. 2 Das anrechenbare Einkommen der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen: a. CHF 70‘000 für einen Betrag von CHF 1‘500; b. CHF 60'000 für einen Betrag von CHF 2'000; c. CHF 50‘000 für einen Beitrag von CHF 2‘500. 3 Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um CHF 5'000 vermindert. 4 Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich CHF 5'500 vermindert. 5 Sind beide, im selben Haushalt lebenden Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12‘000. * 6 Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben, bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten von CHF 50'000 in die Berechnung einbezogen werden. * 7 Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht wird der Grundbetrag des Elternteils berücksichtigt, der die elterliche Sorge innehat, vermehrt um die für das Kind vereinbarten Unterhaltsbeiträge. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 3 640.45 8 Zur Berechnung des Grundbetrags für Stiefkinder wird das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber CHF 50‘000 freigestellt. Abs. 5 kommt nicht zur Anwendung. 9 Haben weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht inne, gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3–5 sinngemäss für die gemeinsam oder einzeln

§ 7 Unterhaltspflichtigen. *

Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung 1 Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden. 2 Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis zum 31. Juli eingereicht werden. 3 Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen. 4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

§ 8

Übergangsbestimmungen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im 2. Semester des Schuljahres 2016/2017 Beiträge erhielten und somit gestützt auf § 112r Bildungsgesetz für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 einen Anspruch auf Beträge an den Besuch der Privatschule haben, gilt die Verordnung vom 15. Juli 20032) über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs weiterhin. 2 Eltern mit im Schuljahr 2017/2018 neu in eine Privatschule eingetretenen Kindern können ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 2017 einreichen. 3 Zum Zeitpunkt der Änderung vom 19. November 2024 laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 1. August 2017. * 2) GS 34.1114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 4 640.45 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 24.10.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.056 19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 5 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 6 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 7 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 9 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.055 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 5 640.45 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.10.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017.056 § 3 Abs. 2 19.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024.055 § 3 Abs. 4 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 5 Abs. 1 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 5 Abs. 2, Bst. a. 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 5 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 6 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 7 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 9 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 8 Abs. 3 19.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024.055 Anhang 1 19.11.2024 01.08.2025 Inhalt geändert GS 2024.055 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 SGS 640.45 – Anhang 1 Stand 01.01.2025 1/1 Anhang 1 Grundlage der Berechnung des massgeblichen Grundbetrags im Familienbudget bildet das Zwischentotal der Einkünfte gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung, erhöht (+) oder vermindert (-) um nachstehende Positionen: Ziffer Steuerveranlagung Erläuterung der Position + 405 Miet- und Pachtzinsen in BL privat + 410 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL privat - 415 Liegenschaftskosten in BL pauschal privat - 420 Liegenschaftskosten ausserhalb BL pauschal privat + 440 Miet- und Pachtzinsen in BL geschäftlich + 450 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL geschäftlich - 570 Unterhaltsbeiträge - 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder + 910 Vermögensanteil von 20% des steuerbaren Vermögens Zusätzliche Abzüge ausserhalb Steuerveranlagung (siehe Vo) § in Vo Erläuterung der Position - 6 Abs. 3 Kinderabzug von CHF 5‘000 pro Kind, das zum Kinderabzug berechtigt - 6 Abs. 4 Ausbildungsabzug von CHF 5‘500 für jedes Kind der Familie in Ausbildung - 6 Abs. 5 Doppelverdienerabzug bei im selben Haushalt lebenden Elternteilen bis max. CHF 12‘000 Spezialregelungen (siehe Vo) § in Vo Erläuterung der Position + 6 Abs. 6 Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben: beide Einkommen abzüglich Mehrkosten von CHF 50‘000 + 6 Abs. 7 Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht: Unterhaltsbeiträge + 6 Abs. 8 Stiefkinder – Einbezug Einkommen Stiefelternteil höher als CHF 50‘000 (Kein Einbezug Doppelverdienerabzug)

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