§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (Primarstufe und Sekundarstufe I).
Basel-Landschaft · 640.45 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (Primarstufe und Sekundarstufe I).
Anspruchsberechtigte 1 Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht innehat oder, sofern weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht innehaben, die Unterhaltspflichtigen oder die oder der Unterhaltspflichtige.
Anmeldung 1 Gesuche um Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs sind mittels Formular zu stellen. 2 … * 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. eine Eintrittsbestätigung der vom Kind besuchten bzw. zu besuchenden Privatschule; b. eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 4 Die ausgefüllten Gesuche inklusive einer Kopie der neuesten Steuerveranlagung sind dem Amt für Volksschulen der BKSD einzureichen. * 5 Die Gesuche für das neue Schuljahr sind bis zum 31. Juli einzureichen. Zu spät eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden. 1) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 2 640.45
Anmeldung mehrerer Kinder 1 Gesuche können für 1 oder mehrere Kinder gestellt werden. 2 Sollen während der Dauer einer Beitragsberechtigung weitere Kinder in einer Privatschule eingeschult werden, erfolgt die Anmeldung mittels einer Eintrittsbestätigung der besuchten bzw. der zu besuchenden Privatschule.
Anrechenbares Einkommen 1 Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes. * 2 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: a. * dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1 dieser Verordnung; b. einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen; c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.
Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung 1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs. 2 Das anrechenbare Einkommen der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen: a. CHF 70‘000 für einen Betrag von CHF 1‘500; b. CHF 60'000 für einen Betrag von CHF 2'000; c. CHF 50‘000 für einen Beitrag von CHF 2‘500. 3 Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um CHF 5'000 vermindert. 4 Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich CHF 5'500 vermindert. 5 Sind beide, im selben Haushalt lebenden Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12‘000. * 6 Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben, bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten von CHF 50'000 in die Berechnung einbezogen werden. * 7 Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht wird der Grundbetrag des Elternteils berücksichtigt, der die elterliche Sorge innehat, vermehrt um die für das Kind vereinbarten Unterhaltsbeiträge. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 3 640.45 8 Zur Berechnung des Grundbetrags für Stiefkinder wird das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber CHF 50‘000 freigestellt. Abs. 5 kommt nicht zur Anwendung. 9 Haben weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht inne, gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3–5 sinngemäss für die gemeinsam oder einzeln
Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung 1 Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden. 2 Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis zum 31. Juli eingereicht werden. 3 Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen. 4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Übergangsbestimmungen 1 Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im 2. Semester des Schuljahres 2016/2017 Beiträge erhielten und somit gestützt auf § 112r Bildungsgesetz für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 einen Anspruch auf Beträge an den Besuch der Privatschule haben, gilt die Verordnung vom 15. Juli 20032) über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs weiterhin. 2 Eltern mit im Schuljahr 2017/2018 neu in eine Privatschule eingetretenen Kindern können ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 2017 einreichen. 3 Zum Zeitpunkt der Änderung vom 19. November 2024 laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 1. August 2017. * 2) GS 34.1114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 4 640.45 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 24.10.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.056 19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 5 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 6 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 7 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 9 geändert GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2024.055 19.11.2024 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.055 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 5 640.45 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.10.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017.056 § 3 Abs. 2 19.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024.055 § 3 Abs. 4 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 5 Abs. 1 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 5 Abs. 2, Bst. a. 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 5 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 6 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 7 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 6 Abs. 9 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055 § 8 Abs. 3 19.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024.055 Anhang 1 19.11.2024 01.08.2025 Inhalt geändert GS 2024.055 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056 SGS 640.45 – Anhang 1 Stand 01.01.2025 1/1 Anhang 1 Grundlage der Berechnung des massgeblichen Grundbetrags im Familienbudget bildet das Zwischentotal der Einkünfte gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung, erhöht (+) oder vermindert (-) um nachstehende Positionen: Ziffer Steuerveranlagung Erläuterung der Position + 405 Miet- und Pachtzinsen in BL privat + 410 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL privat - 415 Liegenschaftskosten in BL pauschal privat - 420 Liegenschaftskosten ausserhalb BL pauschal privat + 440 Miet- und Pachtzinsen in BL geschäftlich + 450 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL geschäftlich - 570 Unterhaltsbeiträge - 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder + 910 Vermögensanteil von 20% des steuerbaren Vermögens Zusätzliche Abzüge ausserhalb Steuerveranlagung (siehe Vo) § in Vo Erläuterung der Position - 6 Abs. 3 Kinderabzug von CHF 5‘000 pro Kind, das zum Kinderabzug berechtigt - 6 Abs. 4 Ausbildungsabzug von CHF 5‘500 für jedes Kind der Familie in Ausbildung - 6 Abs. 5 Doppelverdienerabzug bei im selben Haushalt lebenden Elternteilen bis max. CHF 12‘000 Spezialregelungen (siehe Vo) § in Vo Erläuterung der Position + 6 Abs. 6 Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben: beide Einkommen abzüglich Mehrkosten von CHF 50‘000 + 6 Abs. 7 Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht: Unterhaltsbeiträge + 6 Abs. 8 Stiefkinder – Einbezug Einkommen Stiefelternteil höher als CHF 50‘000 (Kein Einbezug Doppelverdienerabzug)