Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren für die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets
und den Zusammenschluss von Gemeinden wird durch eine oder mehrere beteiligte Gemeinden eingeleitet. *
2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung koordiniert in Zusammenarbeit
mit dem zuständigen Regierungsstatthalteramt auf Wunsch der Gemeinden
das Verfahren.
3 Es kann im Rahmen von Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben b und c GG das Verfahren für einen Gemeindezusammenschluss einleiten. *
Art. 2
Verträge der Gemeinden
1 Die beteiligten Gemeinden schliessen über die Ausgestaltung und den
Vollzug der Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets soweit erforderlich einen Vertrag ab. *
2 Bei einem freiwilligen Gemeindezusammenschluss regelt der Vertrag die Art
des Zusammenschlusses gemäss Artikel 4c GG und enthält die für den Vollzug
notwendigen Regelungen gemäss Artikel 4e GG. *
3 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung durch das zuständige
Organ gemäss Artikel 3 Absatz 1. *
1) BSG 170.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
99-7
170.111 2
4 Wird eine Gemeinde von der Bildung, Aufhebung oder Veränderung nur teilweise berührt, bedarf der Vertrag ausserdem der Zustimmung der in diesem
Entscheid des Regierungsrats *
1 Über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets und den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. *
2 Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet auf Ersuchen der beteiligten
Gemeinden die Vorlage dem Regierungsrat. *
3 Im Beschluss nach Absatz 1 entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung des Vertrags nach Artikel 2 und ordnet soweit erforderlich insbesondere *
a * die Grenzen der Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise,
b die Nachführung der Vermessungswerke und die Grundbuchführung und
c * die Wahlkreise und die Stimmkreise für Wahlen und Abstimmungen.
4 Stimmt der Regierungsrat der Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets
oder dem freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden nicht zu, entscheidet
der Grosse Rat gemäss Artikel 4 Absatz 3 GG und Artikel 4h Absatz 3 GG. *
Art. 4
Änderung von Verträgen
1 Soweit der Vertrag nach Artikel 2 Rechte von Minderheiten oder aufgehobenen Gemeinden ordnet, kann er nur mit Genehmigung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5
Übergang von Grundstücken
1 Handänderungen von Grundstücken werden gestützt auf ein Verzeichnis dieser Grundstücke von Amtes wegen steuer- und gebührenfrei ins Grundbuch
eingetragen, sobald der Beschluss des zuständigen kantonalen Organs
Art. 6 rechtskräftig geworden ist. *
Bürgerrecht
1 Wer im Zeitpunkt eines Zusammenschlusses Bürgerin oder Bürger einer aufgehobenen Gemeinde ist, erwirbt von Gesetzes wegen das Bürgerrecht der
neuen oder erweiterten Gemeinde.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Bürgerrechtsgesetzgebung.
3 170.111
2 Gemeindeorganisation
Art. 7
Organverzeichnis
1 Die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über ihre Organe.
Art. 8
Zeit der Versammlungen und Urnenabstimmungen
1 Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen finden statt
a zu den reglementarisch festgesetzten Zeiten und
b so oft es die Geschäfte erfordern, auf Beschluss des Gemeinderates oder
auf unterschriftliches Verlangen eines Zehntels oder eines im Organisationsreglement festgesetzten kleineren Bruchteils der Stimmberechtigten.
Art. 9
Einberufung
1 Die Einladung zur Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung ist mindestens 30 Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.
2 Die Einladung muss die Geschäfte bestimmt bezeichnen.
Art. 10
Bedeutung des Geschäftsverzeichnisses
1 Die Stimmberechtigten dürfen nur über die in der Einladung zur Gemeindeversammlung bezeichneten Gegenstände endgültig beschliessen.
2 Die Gemeindeversammlung kann Anträge, die einen nicht angekündigten Gegenstand betreffen, beraten und erheblich oder unerheblich erklären. Erheblich
erklärte Anträge unterbreitet der Gemeinderat einer späteren Versammlung
zum Entscheid.
Art. 11
Beschlussfassung
1 Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
2 Bei allen Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit der
Stimmenden.
3 Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.
Art. 12
2 Gemeindeparlament, Gemeinderat und Kommissionen
1 Das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
170.111 4
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden, soweit nicht
ein Gemeindeerlass etwas anderes vorsieht.
3 Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid, soweit die Gemeinde keine andere Regelung vorsieht.
Art. 13
3 Zirkularbeschlüsse
1 Der Gemeinderat und die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
2 Die Gemeinden können Zirkularbeschlüsse ausschliessen oder dafür weitergehende Voraussetzungen vorsehen.
Art. 14
Sachverhaltsänderung
1 Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem zuständigen Organ erneut unterbreitet werden.
Art. 15
Anmeldung von Initiativen
1 Das Initiativkomitee hat den Beginn der Unterschriftensammlung für eine Initiative bei der Gemeinde anzumelden.
2 Es hat das Datum des Sammelbeginns auf den Initiativbegehren (Unterschriftenbogen) anzugeben.
3 Minderheitenschutz bei Mehrheitswahlen
3.1 Allgemeines
Art. 16
Politische Minderheiten
1 Mehrere Wählergruppen können sich zu einem Verein zusammenschliessen
mit dem Zweck, den Minderheitenanspruch gemeinsam geltend zu machen.
2 Wer nicht zur Minderheit gehört, wird der Mehrheit zugerechnet.
Art. 17
Anmeldung des Anspruchs
1 Verlangt das Gemeindereglement schriftliche Wahlvorschläge, haben die Minderheiten auf diesen ihren Vertretungsanspruch anzumelden.
2 Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, haben
die Minderheiten die Zahl der beanspruchten Sitze 14 Tage vor dem Wahltag
dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Das Gemeindereglement kann eine
längere Frist vorschreiben.
5 170.111
3 Anmeldungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, haben den Verlust des
Anspruchs für die betreffende Wahl zur Folge.
Art. 18
Bekanntmachung und Abklärung des Anspruchs
1 Der Gemeinderat teilt die angemeldeten Minderheitsansprüche den übrigen
Wählergruppen unverzüglich mit.
2 Ordnungsgemäss angemeldete Ansprüche werden mit den Wahlvorschlägen
öffentlich bekannt gemacht. Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, sind angemeldete Ansprüche unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. *
Art. 19
Wählbarkeit
1 Wählbar sind nur die von der Minderheit gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.
Art. 20
Vorrang des politischen Vertretungsanspruchs
1 Der Vertretungsanspruch der politischen Minderheiten darf durch örtliche Vertretungsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Die Wählergruppen haben die
örtlichen Vertretungsansprüche bereits bei der Aufstellung ihrer Kandidatinnen
und Kandidaten zu berücksichtigen.
Art. 21
Wahlvereinbarung
1 Politische Parteien, inbegriffen Minderheiten im Sinne von Artikel 40 des
Gemeindegesetzes2), können unter Vorbehalt der Zustimmung des Wahlorgans
die Sitzansprüche in einer Wahlvereinbarung festlegen.
2 Sie beachten dabei die Grundsätze betreffend den Minderheitenschutz und
die Wahlvorschriften des Gemeindereglementes.
3 Wahlvereinbarungen sind für eine Amtsdauer gültig.
3.2 Wahlverfahren
Art. 22
Grundsatz
1 Wahlen werden geheim durchgeführt. Das Gemeindereglement kann offene
Wahlen zulassen.
2) BSG 170.11
170.111 6
Art. 23
1 Geheime Wahlen
1.1 Druck der Wahlzettel
1 Auf den amtlichen Wahlzetteln (ohne vorgedruckte Namen) werden so viele
Linien angebracht, als Sitze zu vergeben sind, sowie eine Linie für die Parteistimme.
2 Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Namen von
Kandidatinnen und Kandidaten sowie vorgedruckter Parteistimme ist zulässig.
3 Auf den ausseramtlichen Wahlzetteln der Minderheit dürfen nur ihre eigenen
Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckt sein.
Art. 24 1.2 Ausfüllen der Wahlzettel
1 Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann handschriftlich und eigenhändig
so viele Namen wählbarer Personen je einmal eintragen, als Sitze zu vergeben
sind sowie die Parteibezeichnung (Parteistimme) einsetzen.
2 Die ausseramtlichen Wahlzettel dürfen nur handschriftlich abgeändert werden.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, streicht der
Wahlausschuss auf amtlichen Wahlzetteln die letzten Namen, auf ausseramtlichen die letzten gedruckten Namen.
4 Für die Bereinigung der Parteistimmen gelten die in Absatz 3 aufgeführten
Grundsätze.
5 Wahlzettel, welche eine Parteistimme, jedoch keinen Namen einer Kandidatin
oder eines Kandidaten enthalten, sind ungültig.
Art. 25
2 Offene Wahlen
1 Verlangt das Gemeindereglement bei offenen Wahlen schriftliche Wahlvorschläge, ordnet es die Einzelheiten betreffend Unterzeichnung, Einreichungsfrist und -ort sowie Bereinigung der Vorschläge.
3.3 Ermittlung der Wahlergebnisse
Art. 26
Besetzung der Sitze
1 Grundsatz
1 Die einer Minderheit zufallenden Sitze werden nach dem ersten Wahlgang
besetzt.
2 Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die
am meisten Stimmen erhalten haben.
7 170.111
Art. 27
2 Zweiter Wahlgang
1 Fallen einer Minderheit mehr Sitze zu, als sie Kandidatinnen und Kandidaten
aufgestellt hat, findet ein zweiter Wahlgang statt.
2 Für den zweiten Wahlgang hat die Minderheit eine Kandidatin oder einen
Kandidaten mehr vorzuschlagen, als Sitze zu besetzen sind.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl fällt aus der
Wahl.
Art. 28
3 Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinde kann im Organisationsreglement vorsehen, dass Minderheitssitze erst in einem zweiten Wahlgang besetzt werden, sofern im ersten Wahlgang mehr Minderheitskandidatinnen oder -kandidaten zur Wahl standen, als
der Minderheit Sitze zustehen.
Art. 29
4 Anrechnung an den Minderheitenanspruch
1 Angehörige einer Minderheit, die von Amtes wegen Einsitz in einem Organ
nehmen, sind dieser Minderheit anzurechnen.
Art. 30
5 Sitzverteilung
1 Von den Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben, sind so viele gewählt, als der Minderheit noch Sitze zustehen.
2 Die übrigen Sitze werden mit Kandidatinnen und Kandidaten besetzt, welche
das nach Organisationsreglement erforderliche Mehr erreicht haben.
Art. 31
Wahl durch ein Organ
1 Bei Wahlen durch ein Organ gemäss Artikel 44 des Gemeindegesetzes3) bleiben Vorschriften des Gemeindereglementes, die den Minderheiten einen grösseren Vertretungsanspruch einräumen, und Wahlvereinbarungen vorbehalten.
Art. 32
Anrechnung
1 Wer auf Vorschlag einer Wählergruppe in ein Organ gewählt wird, gilt bis zum
Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder Vertreter dieser Wählergruppe, auch
wenn sie oder er aus ihr austritt.
3) BSG 170.11
170.111 8
2 Stimmberechtigte, die als Vertreterin oder Vertreter eines Bezirkes in ein Organ gewählt werden, gelten bis zum Ablauf der Amtsdauer als Vertreterin oder
Vertreter dieses Bezirkes, auch wenn sie oder er in einen anderen Bezirk ihrer
Wohngemeinde umziehen.
4 Öffentlichkeit und Veröffentlichungen
Art. 33
Öffentlichkeit
1 Die Öffentlichkeit der Gemeindeversammlungen, der Sitzungen von Gemeindeorganen und der darüber geführten Protokolle sowie die Öffentlichkeit von
Informationen der Gemeinde richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung. *
Art. 34
Veröffentlichungen
1 Informationen, welche die Gemeinde veröffentlichen muss, werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgemacht. *
5 Protokoll
Art. 35
1 Über die Beratung der Gemeindeorgane ist Protokoll zu führen.
2 Die Gemeinde regelt die Art, den Mindestinhalt und die Genehmigung des
Protokolls.
6 Rechtsetzung
Art. 36
Inhalt des Organisationsreglementes
1 Das Organisationsreglement bestimmt mindestens
a die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Gemeindeparlamentes
und des Gemeinderates,
b die politischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten,
c die Grundzüge des Abstimmungs- und Wahlverfahrens und
d weitere Bereiche, wo dies das übergeordnete Recht verlangt.
Art. 37
Auflage von Reglementen
1 Grundsatz
1 Reglemente, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind vor dem
Beschluss während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
9 170.111
2 Der Beginn sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auflage werden vorgängig veröffentlicht.
Art. 38
2 Reglemente von Gemeindeverbänden
1 Reglemente von Gemeindeverbänden, die von den Stimmberechtigten erlassen werden, sind in allen Verbandsgemeinden aufzulegen.
2 Die Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden veröffentlicht. *
Art. 39
Genehmigung
1 Zuständigkeit
1 Für die Genehmigung von Reglementen ist das Amt für Gemeinden und
Raumordnung zuständig.
2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann bei anderen Fachstellen
des Kantons Mitberichte einholen.
3 Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 40
2 Verfahren
1 Genehmigungspflichtige Reglemente sind der zuständigen Genehmigungsbehörde in drei originalunterzeichneten Exemplaren einzureichen. *
2 Der Eingabe ist eine Bestätigung beizulegen, wonach die Auflage ordnungsgemäss durchgeführt worden ist.
3 … *
Art. 41
3 Genehmigungsverfügung
1 Weist das Reglement erhebliche Mängel auf oder stehen verschiedene Möglichkeiten zur Behebung eines Mangels offen, wird die Genehmigung ganz
oder teilweise verweigert.
2 Zur Behebung von Widersprüchen oder von Unvereinbarkeiten mit übergeordnetem Recht kann die Genehmigungsbehörde untergeordnete Änderungen,
die sich zwangsläufig ergeben, in der Genehmigungsverfügung vornehmen.
3 Die Genehmigungsverfügung heilt rechtliche Mängel nicht.