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Reglement der Betriebskommission von SH POWER

Schaffhausen (city) · 7000.5 · regulation

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 4
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 5
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25

Proposed changes to this act

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25 provisions

Art. 1

Die Geschäftsleitung und die Betriebskommission (BEKO) fördern die konstruktive Zusammenarbeit der Sozialpartner, die Mitgestaltungsrechte und die Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um damit zu einem guten Betriebsklima beizutragen.

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Art. 2

1 Die Betriebskommission vertritt die Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allgemeinen Personalangelegenheiten. 2 Sie ist Bindeglied zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Geschäftsleitung und fördert die Zusammenarbeit. 3 Sie ist zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Geschäftsleitung legitimiert. 4 Sie nimmt insbesondere die allgemeinen Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und vertritt diese gegenüber der Geschäftsleitung. Zweck Betriebskommission Reglement der Betriebskommission SH POWER 7000.5

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 2

Die Mitglieder der Betriebskommission geniessen eine Vertrauensstellung, welche sie zu einem von Treu und Glauben geleiteten Verhalten verpflichtet.

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Art. 4

Den Mitgliedern der Betriebskommission dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitsprachrechte keine Nachteile erwachsen.

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Art. 5

Die Teilnahme an Sitzungen der Betriebskommission gilt für Mitarbeitende von SH POWER als Arbeitszeit.

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Art. 6

Die Amtsdauer der Mitglieder der Betriebskommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder werden für die gleiche Amtsdauer wie die Gemeindebehörden gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

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Art. 7

Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter der Verwaltungskommission und die Vertreterin oder der Vertreter der SH POWER in der städtischen Personalkommission, welche bzw. welcher nach Art. 14 Abs. 2 zwingend Einsitz in der Betriebskommission hat, führen die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission durch. 2. Umfang und Inhalt der Mitsprache

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Art. 8

Die Mitsprache umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht und das Vernehmlassungsrecht.

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Art. 9

Der Betriebskommission steht in allgemeinen Personalangelegenheiten ein Mitspracherecht zu, insbesondere bei: a) der Regelung der Arbeitszeit; b) der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Vertrauensstellung Schutz vor Nachteilen Berücksichtigung als Arbeitszeit Amtsdauer Wahlleitung Umfang Inhalt Reglement der Betriebskommission SH POWER 7000.5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 3 c) der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d) Anpassung von Reglementen, Weisungen und Richtlinien, die ausschliesslich für SH POWER bestimmt sind.

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Art. 10

1 Der Betriebskommission steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über Angelegenheiten informiert zu werden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Arbeitsbereich betreffen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über die Tätigkeit der Betriebskommission informiert zu werden.

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Art. 11

1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Betriebskommission, der Geschäftsleitung Begehren und Anregungen zu grundsätzlichen Personalfragen zu unterbreiten. 2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

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Art. 12

Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Betriebskommission auf Meinungsäusserung bei Erlassen oder Anordnungen der SH POWER, die allgemein das Personal betreffen. Informationsrecht Vorschlagsrecht Vernehmlassungsrecht Reglement der Betriebskommission SH POWER 7000.5

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Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 4

In Beschwerde-, Disziplinar- und anderen persönlichen Angelegenheiten kann auf Wunsch der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Mitglied der Betriebskommission das Verfahren begleiten. 3. Geschäftsordnung

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Art. 14

1 Die Betriebskommission setzt sich aus maximal fünf Mitgliedern zusammen, wobei die Geschäftsbereiche ausgeglichen vertreten sein sollen. Kein Geschäftsbereich soll mehr als zwei Mitglieder stellen. 2 Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter der Verwaltungskommission und die Vertreterin oder der Vertreter der SH POWER in der städtischen Personalkommission sind von Amtes wegen Mitglied der Betriebskommission.

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Art. 15

Die Betriebskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

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Art. 16

1 Die Verantwortung für die Führung der Geschäfte liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Betriebskommission. 2 Die Präsidentin oder der Präsident lädt unter Bekanntgabe der Traktanden und mit allfälligen Unterlagen zu den Sitzungen der Betriebskommission ein. Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch.

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Art. 17

1 Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 In dringenden Fällen sind Zirkulationsentscheide möglich.

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Art. 18

1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. 2 Ein Mitglied der Betriebskommission übernimmt die Protokollführung. Beistand Zusammensetzung Konstituierung Geschäftsführung Beschlussfähigkeit Protokoll Reglement der Betriebskommission SH POWER 7000.5

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Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 5

1 Jedes Mitglied der Betriebskommission ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

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Art. 20

Besteht für ein Mitglied der Betriebskommission ein direktes persönliches Interesse an einem zur Behandlung gelangenden Geschäft, so hat das Mitglied nach seiner Anhörung in den Ausstand zu treten.

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Art. 21

1 Die Betriebskommission trifft sich jährlich zu zwei bis vier Gesprächen mit allen Mitgliedern oder einem Teil der Geschäftsleitung. Die Termine werden grundsätzlich für ein ganzes Kalenderjahr festgelegt. 2 Zusätzliche Gespräche werden auf Verlangen der Betriebskommission oder der Geschäftsleitung festgelegt. 3 Die Sitzungen werden protokolliert. Die Geschäftsleitung stellt die Protokollführung.

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Art. 22

1 Die Mitglieder der Betriebskommission haben über die Verhandlungen, soweit sie persönliche oder interne Angelegenheiten betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Ausgetretene Mitglieder der Betriebskommission unterliegen weiterhin der Schweigepflicht.

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Art. 23

1 Die Betriebskommission informiert alle Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tätigkeit. Hierfür stehen ihr Anschlagbrett und Intranet zur Verfügung. 2 Sie kann Informationen weitergeben, die ihr von der Geschäftsleitung zugehen, soweit sie nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden.

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Art. 24

Die Betriebskommission fasst ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zusammen. Stimmabgabe Ausstand Gespräche mit Geschäftsleitung Verschwiegenheit Informationspflicht Jahresbericht Reglement der Betriebskommission SH POWER 7000.5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. September 2018) 6 4. Inkraftsetzung

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Art. 25

1 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Verwaltungskommission SH POWER auf den 1. September 2018 in Kraft. 2 Es wird in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen aufgenommen. Inkraftsetzung

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