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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten

Confederation · 0.632.311.491 · treaty

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Contents: 93 provisions
  1. Art. 1.1 Zielsetzung
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
  5. Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 1.7 Vertrauliche Informationen
  8. Art. 2.1 Geltungsbereich
  9. Art. 2.2 Zölle
  10. Art. 2.3 Mengenmässige Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren
  11. Art. 2.4 Inländerbehandlung
  12. Art. 2.5 Ursprungsregeln und Methoden der gegenseitigen Amtshilfe
  13. Art. 2.6 Zollwertbestimmung
  14. Art. 2.7 Technische Vorschriften
  15. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  16. Art. 2.9 Antidumping
  17. Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen
  18. Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 2.12 Allgemeine Schutzklausel
  20. Art. 2.13 Allgemeine Ausnahmen
  21. Art. 2.14 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  22. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  23. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
  24. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  25. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  26. Art. 3.5 Marktzugang
  27. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  28. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  29. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  30. Art. 3.9 Anerkennung
  31. Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  32. Art. 3.11 Transparenz
  33. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  34. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  35. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  36. Art. 3.15 Ausnahmen
  37. Art. 3.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  38. Art. 3.17 Änderung der Listen
  39. Art. 3.18 Überprüfung
  40. Art. 3.19 Anhänge
  41. Art. 4.1 Ziel und allgemeine Grundsätze
  42. Art. 4.2 Zusammenarbeit
  43. Art. 4.3 Vertraulichkeit
  44. Art. 4.4 Konsultationen
  45. Art. 4.5 Überprüfung
  46. Art. 5.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
  47. Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  48. Art. 6.2 Ausnahmen
  49. Art. 6.3 Begriffsbestimmungen
  50. Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  51. Art. 6.5 Ursprungsregeln
  52. Art. 6.6 Kompensationsgeschäfte
  53. Art. 6.7 Bewertungsregeln
  54. Art. 6.8 Transparenz
  55. Art. 6.9 Vergabeverfahren
  56. Art. 6.10 Selektive Vergabe
  57. Art. 6.11 Qualifikation der Anbieter
  58. Art. 6.12 Freihändige Vergabe
  59. Art. 6.13 Verhandlungen
  60. Art. 6.14 Bekanntmachung von Beschaffungen
  61. Art. 6.15 Vergabeunterlagen
  62. Art. 6.16 Technische Spezifikationen
  63. Art. 6.17 Fristen
  64. Art. 6.18 Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
  65. Art. 6.19 Ausschreibungsbeschwerden
  66. Art. 6.20 Informationstechnologie
  67. Art. 6.21 Zusammenarbeit und Hilfe
  68. Art. 6.22 Änderungen des Geltungsbereichs
  69. Art. 6.23 Weitere Verhandlungen
  70. Art. 6.24 Überprüfung und Umsetzung
  71. Art. 6.25 Übergangsfrist
  72. Art. 7.1 Der Gemischte Freihandelsausschuss
  73. Art. 8.1 Ziel und Geltungsbereich
  74. Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  75. Art. 8.3 Konsultationen
  76. Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  77. Art. 8.5 Schiedsgericht
  78. Art. 8.6 Verfahren des Schiedsgerichts
  79. Art. 8.7 Aussetzung, Rücknahme und Beendigung des Schiedsverfahrens
  80. Art. 8.8 Erster Bericht
  81. Art. 8.9 Schlussbericht
  82. Art. 8.10 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
  83. Art. 8.11 Andere Bestimmungen
  84. Art. 9.1 Besteuerung
  85. Art. 9.2 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  86. Art. 9.3 Elektronischer Handel
  87. Art. 9.4 Ausstellungen
  88. Art. 9.5 Anhänge und Anlagen
  89. Art. 9.6 Änderungen
  90. Art. 9.7 Beitritt
  91. Art. 9.8 Dauer, Rücktritt und Beendigung
  92. Art. 9.9 Inkrafttreten
  93. Art. 9.10 Depositar

93 provisions

Art. 1.1 Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone. 2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels entsprechend dem 2. Kapitel im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen entsprechend dem 3. Kapitel im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten entsprechend dem 4. Kapitel; (d) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum entsprechend dem 5. Kapitel; (e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem 6. Kapitel; und (f) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten. SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang IV findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2. Anhang I gilt in Bezug auf Norwegen.

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten oder, wo ausdrücklich vorgesehen, den gemeinsam als GCC handelnden GCC-Mitgliedstaaten andererseits. Dieses Abkommen gilt weder für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5 Regionale und lokale Regierungen

1. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden. 2. Diese Bestimmung ist gegebenenfalls auszulegen und anzuwenden in Übereinstimmung mit den in Artikel I Absatz 3 Buchstabe (a) GATS und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 1994 enthaltenen Grundsätze. Artikel I Absatz 3 Buchstabe (a) GATS und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 1994 werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1A.1.d

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 1.7 Vertrauliche Informationen

1. Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, welche diejenige Vertragspartei, die die Information erteilt, als vertraulich bezeichnet hat. 2. Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

Art. 2.1 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse; (b) die in Anhang III aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang V aufgeführt sind. 2. Der GCC und jeder EFTA-Staat haben bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC. SR 0.632.11

Art. 2.2 Zölle

1. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC keine neuen Zölle eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung im GCC. 3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt der GCC jegliche Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI. 4. Eine Vertragspartei kann in Verbindung mit innerstaatlichen Massnahmen Zölle auf Ausfuhren einführen oder beibehalten, soweit ihrer Ansicht nach solche Zölle erforderlich sind. Diese Zölle werden unabhängig vom Bestimmungsort des Erzeugnisses erhoben. Die Vertragsparteien informieren den Gemischten Ausschuss über alle erhobenen Ausfuhrzölle. 5. Als Zoll gilt jede Art von Abgabe oder Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch Abgaben, deren Erhebung im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 1994 erfolgt.

Art. 2.3 Mengenmässige Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren

Artikel XI GATT 1994 wird mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.4 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen seiner Auslegung, welcher hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.5 Ursprungsregeln und Methoden der gegenseitigen Amtshilfe

Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der gegenseitigen Amtshilfe sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 2.6 Zollwertbestimmung

Die Vertragsparteien bestimmen den Zollwert von Waren, die zwischen ihnen gehandelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel VII GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994. SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.7 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fachkenntnis aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern. 3. Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden. SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 2.9 Antidumping

1. Die EFTA-Staaten und der GCC bemühen sich, die Einleitung von Antidumpingverfahren und -massnahmen gegeneinander zu unterlassen. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich dieses Artikels nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung nach Artikel VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken in einem EFTA-Staat oder im GCC festzustellen, unterrichtet die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich denjenigen EFTA-Staat, dessen Erzeugnisse untersucht werden sollen oder den GCC, und gewährt eine Frist von 30 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls ein EFTA-Staat oder der GCC dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt. 4. Wendet ein EFTA-Staat oder der GCC eine Antidumpingmassnahme an, ist diese Massnahme ausnahmslos innert drei Jahren nach deren Einleitung zu beenden. Dieser Absatz hindert einen EFTA-Staat oder den GCC nicht daran, in Übereinstimmung mit Absätzen 2 und 3 dieses Artikels neue Antidumpingmassnahmen für Erzeugnisse einzuführen, die Gegenstand beendeter Massnahmen waren. 5. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen Antidumpingmassnahmen einzuleiten, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung, dass die Beibehaltung dieser Möglichkeit erforderlich ist, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung. SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.10 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.11 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2. Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA-Staat oder in einem GCC-Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt. SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.12 Allgemeine Schutzklausel

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergeben. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder dem GCC, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, erbringt den Nachweis, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit ihren WTO-Pflichten entsprechend der Auslegung nach WTO-Rechtsprechung steht. SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.13 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.14 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 3. Die Artikel 3.4, 3.5 und 3.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die in den GATS-Bestimmungen verwendeten Begriffe wie folgt verstanden: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.16 und Anhang VII; und (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.16.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels und mit Verweis auf Artikel 3.2: (a) werden die folgenden Begriffsbestimmungen des Artikels 1 GATS zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt:(i) «Dienstleistungshandel», (ii) «Dienstleistungen», und (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»; (b) bezeichnet «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen:(i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie (ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse; (c) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; (d) bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehörige eines EFTA-Staates oder GCC-Mitgliedstaates ist oder sich dort dauerhaft aufhält; (e) bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt:(A) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder (B) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (i)(A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird, [tab]oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, von juristischen Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (e)(i) erfüllen oder von staatlichen Stellen der betreffenden anderen Vertragspartei; (f) werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt: (i) «Massnahme», (ii) «Erbringung einer Dienstleistung», (iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern», (iv) «gewerbliche Niederlassung», (v) «Sektor» einer Dienstleistung, (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds», (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung», [tab](viii) «Dienstleistungsnutzer», (ix) «Person», (x) «juristische Person», (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie (xii) «direkte Steuern»; (g) bedeutet «GATS» das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen von 1994. Diese Begriffsbestimmung schliesst die Begriffsbestimmung von Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a) (i) und (a) (ii) GATS ein. Hiermit wird auf Artikel 1.5 dieses Abkommens verwiesen. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert worden sind, fallen nicht unter Absatz 1. 3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass die Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) von der Pflicht zur Anwendung des Prinzips der Meistbegünstigung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

Art. 3.5 Marktzugang

Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Regelungen richten sich nach Artikel VI Absätze 1 bis 3 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden. 2. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Gemischte Ausschuss alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse und Verfahren unter anderem: (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. 3. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wenden die Vertragsparteien bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 2 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technische Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die mit den in Absatz 2 Buchstaben (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar sind. (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 4. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor. Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen zumindest die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 3.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein. 4. In Anhang IX sind weitere Rechte und Pflichten bezüglich der Anerkennung von Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien aufgeführt.

Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschreitung natürlicher Personen einer Vertragspartei zur Erbringung von Dienstleistungen richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. In Anhang X sind weitere Rechte und Pflichten bezüglich der Grenzüberschreitung von natürlichen Personen einer Vertragspartei zur Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt.

Art. 3.11 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richtet sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.13 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 9.2 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden unberührt, unter der Voraussetzung, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 9.2 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. SR 0.979.1

Art. 3.15 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 3.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben entsprechend Artikel XX Absatz 1 Buchstaben a) bis e) GATS. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden entsprechend Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.

Art. 3.17 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung auf der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat, statt. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, dass ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste spezifischer Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen folgen den Verfahren nach den Artikeln 7.1 und 9.6.

Art. 3.18 Überprüfung

1. Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. 2. Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen über den Dienstleistungshandel ab, so verhandelt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei darüber, in diesem Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als nach dem Abkommen mit der Nichtvertragspartei. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Umstände, unter denen eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen über den Dienstleistungshandel abschliesst. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, dass sowohl die Abkommen zwischen Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und der Grossen Arabischen Freihandelszone (GAFTA) als auch das EFTA-Übereinkommen und Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und anderen europäischen Ländern von der Überprüfung nach diesem Artikel ausgenommen sind.

Art. 3.19 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels: – Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); – Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); – Anhang IX (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern); – Anhang X (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); – Anhang XI (Finanzdienstleistungen); und – Anhang XII (Telekommunikationsdienste).

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