1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken können. Entsprechend führt jede Vertragspartei Massnahmen ein oder behält diese bei, um solche Praktiken zu verbieten und ergreift diesbezüglich geeignete Massnahmen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Erlass oder zur Beibehaltung von Wettbewerbsgesetzen, die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Zusammenschlüssen und Übernahmen besondere Beachtung schenken.
Art. 4.2 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um wettbewerbswidrigen Praktiken oder deren nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien ein Ende zu bereiten. Diese Zusammenarbeit kann Notifikationen, Informationsaustausch und Konsultationen umfassen. Jeder Informationsaustausch unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und ‑normen.
Art. 4.3 Vertraulichkeit
Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe von Informationen, wenn dies eine laufende Untersuchung beeinträchtigt oder im Widerspruch zu ihren Gesetzen steht, einschliesslich jenen über die Herausgabe von Informationen, Vertraulichkeit oder Geschäftsgeheimnisse.
Art. 4.4 Konsultationen
Eine Vertragspartei kann bezüglich allen dieses Kapitel betreffenden Angelegenheiten um Konsultationen ersuchen. Das Gesuch um Konsultationen nennt die hierzu den Anlass gebenden Gründe. Konsultationen werden unverzüglich durchgeführt. Jede Vertragspartei kann die Fortführung der Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen, um dessen Empfehlungen zur fraglichen Angelegenheit zu erhalten. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, bietet jede Unterstützung, die zur Untersuchung der Angelegenheit und bei der Suche nach einer entsprechenden Lösung erforderlich ist.
Art. 4.5 Überprüfung
Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Kapitel auf Ebene des Gemischten Ausschusses zu überprüfen, um im Lichte künftiger Entwicklungen weitere Schritte auszuarbeiten, dies insbesondere nach der Verabschiedung von Wettbewerbsrecht durch die Vertragsparteien.
Art. 5.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
1. Für die Zwecke dieses Kapitels schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte einschliesslich Urheberrechten an Computerprogrammen und Datensammlungen ebenso ein wie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geographische Angaben, Designs, Patente, Pflanzensorten, Layout-Designs integrierter Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen im Sinn von Artikel 39 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einschliesslich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung.
3. Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den in den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen Ausnahmen in Übereinstimmung stehen.
4. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens in Übereinstimmung stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei dieses Kapitel im Gemischten Ausschuss zu überprüfen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen und das Schutzniveau zu erhöhen. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbedingungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei ohne Aufschub Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt, um gegenseitig zufriedenstellende Lösungen zu finden.
6. Die Vertragsparteien schliessen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen über einen Anhang mit weiteren Bestimmungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum ab.
SR 0.632.20, Anhang 1C
Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels stellen die Vertragsparteien eine wirksame, auf Gegenseitigkeit beruhende und schrittweise Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte sicher.
2. Dieses Kapitel gilt für alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren oder Praktiken betreffend erfasste Beschaffungen einer Beschaffungsstelle unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
3. Im Sinne dieses Kapitels sind einschlägige Beschaffungen öffentliche Beschaffungen:
(a) von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert: (i) gemäss den Anhängen XIII und XIV jeder Vertragspartei, und
(ii) die weder in Hinblick für den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung bei der Herstellung oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf bestimmt sind;
(b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;
(c) deren gemäss Artikel 6.7 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne von Artikel 6.14 gleich oder höher als der einschlägige Schwellenwert in den Anhängen XIII und XIV ist;
(d) die nach Absatz 4 oder den Anhängen XIII und XIV einer Vertragspartei nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
4. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in den Anhängen XIII oder XIV gilt dieses Kapitel nicht für:
(a) Aufträge, die vergeben werden gemäss:(i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Vertragsparteien bestimmt sind,
(ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht,
(iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation,
(iv) öffentlichen Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen und Baudienstleistungen, die in oder zugunsten der beiden Heiligen Städte Mekka und Medina getätigt werden;
(b) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Staatshilfe und Beschaffungen im Rahmen von Hilfs- oder Zusammenarbeitsprogrammen;
(c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Dienstleistungen betreffend den Verkaufs, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich von Darlehen, Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften;
(d) Aufträge für:(i) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran,
(ii) den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- und Fernsehunternehmen und Verträge für Sendezeit,
(iii) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste,
(iv) öffentliche Arbeitsverträge, und
(v) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschliesslich Eigentum der beschaffenden Stelle für deren Gebrauch bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch die beschaffende Stelle vergütet wird.
5. Jede Vertragspartei liefert folgende Angaben:
(a) in Anhang XIII:(i) in Anlage 1: die zentralen Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,
(ii) in Anlage 2: die subzentralen Regierungsstellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,
(iii) in Anlage 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,
(iv) in Anlage 4: die von diesem Kapitel erfassten Waren,
(v) in Anlage 5: die von diesem Kapitel erfassten Dienstleistungen, und
(vi) in Anlage 6: die von diesem Kapitel erfassten Baudienstleistungen;
(b) in Anhang XIV: alle für eine Vertragspartei geltenden allgemeinen Anmerkungen.
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Waren» die Waren nach den Kapiteln 1 bis 97 des HS (SR 0.632.11).
Die vom Sultanat Oman angewendete Preispräferenz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist in Anhang XIV bestimmt.
Art. 6.2 Ausnahmen
Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
(a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
(b) zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
(c) zum Schutze des geistigen Eigentums; oder
(d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder angebotene Dienstleistungen.
Art. 6.3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «Beschaffungsstelle» bedeutet eine von Anhang XIII erfasste Stelle;
(b) «schriftlich» ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene und gespeicherte Daten umfassen;
(c) eine «ständige Liste» ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will;
(d) «Kompensationsgeschäfte» sind Auflagen oder Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben;
(e) «Person» bedeutet eine natürliche oder juristische Person;
(f) «Dienstleistungen» schliessen Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
(g) «Norm» ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien, Eigenschaften oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
(h) ein «Anbieter» ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Gruppe solcher Personen oder Körperschaften einer Vertragspartei, die Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten anbieten können. Der Begriff erfasst Anbieter von Waren und Dienstleistungen und Baudienstleistungen gleichermassen;
(i) «technische Vorschrift» ist ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und ‑methoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsbestimmungen. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- und Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
(j) «technische Spezifikationen» bedeuten Vergabeanforderungen, die:(i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder
(ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln; und
(k) «Bieter» bedeutet einen Anbieter, der ein Angebot abgegeben hat.
Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen gewährt jede Vertragspartei den Waren, Dienstleistungen und Anbietern einer anderen Vertragspartei umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das von diesem Kapitel erfasste öffentliche Beschaffungswesen stellt jede Vertragspartei sicher:
(a) dass ihre Stellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle durch eine oder der Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
(b) dass ihre Stellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbieter diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen ihren Ursprung in einer anderen Vertragspartei haben.
Art. 6.5 Ursprungsregeln
Keine Vertragspartei wendet auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Kapitel fallende öffentliche Beschaffungen aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden oder mit diesen unvereinbar sind, welche diese Vertragspartei im normalen Handelsverkehr anwendet.
Art. 6.6 Kompensationsgeschäfte
1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Stellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren oder Dienstleistungen, bei der Bewertung der Angebote oder Zuschlagserteilung Kompensationsgeschäfte weder in Betracht ziehen, noch anstreben oder erzwingen.
2. Eine Vertragspartei darf ein Kompensationsgeschäft gemäss Anhang XIV Anlage 6 beschliessen oder beibehalten, falls jegliche Anforderung oder Prüfung für den Einsatz des Kompensationsgeschäfts in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung ausdrücklich angegeben wird. Solche Massnahmen beruhen auf den Entwicklungsbedürfnissen dieser Vertragspartei und gewähren Anbietern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstiger ist als die Behandlung, die Anbietern jeder Nichtvertragspartei gewährt wird.
Art. 6.7 Bewertungsregeln
1. Bei der Ermittlung, ob eine Beschaffung vom Geltungsbereich dieses Kapitels und den in den Anhängen XIII und XIV enthaltenen Bestimmungen erfasst wird, teilen die Stellen eine Beschaffung weder auf, noch verwenden sie eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.
2. Bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt eine Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.
Art. 6.8 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln einschliesslich Beschwerdeverfahren bezüglich die von diesem Kapitel erfassten Beschaffungen in den in Anlage 2 von Anhang XIV geeigneten Publikationsorganen einschliesslich in offiziell bezeichneten elektronischen Medien.
2. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich und in derselben Art jede Änderung dieser Massnahmen.
3. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einem bestimmten Anbieter keine Informationen weitergeben, wenn diese den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
Art. 6.9 Vergabeverfahren
1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch Methoden wie offene oder selektive Vergabeverfahren nach ihren innerstaatlichen Verfahren und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.
2. Die Beschaffungsstellen behandeln Angebote vertraulich. Insbesondere dürfen sie nicht bestimmten Teilnehmern Informationen mit dem Ziel weitergeben, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben.
3. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) sind offene Vergabeverfahren die Verfahren, bei denen alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
(b) sind selektive Vergabeverfahren die Verfahren, bei denen in Übereinstimmung mit Artikel 6.10 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nur Anbieter, die die Qualifikationsanforderungen der Beschaffungsstellen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots eingeladen werden;
(c) sind freihändige Verfahren die Verfahren, bei denen die Beschaffungsstellen auf die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung verzichten und die Anbieter ihrer Wahl heranziehen und mit einem oder mehreren von ihnen nach den Bedingungen von Artikel 6.12 die Auftragsmodalitäten aushandeln können.
Art. 6.10 Selektive Vergabe
1. Beschaffungsstellen, die eine selektive Vergabe durchzuführen beabsichtigen, laden in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder in der Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen, qualifizierte Anbieter ein, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen, und geben die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Teilnahme an.
2. Bei Durchführung von selektiven Vergabeverfahren anerkennt die Beschaffungsstelle diejenigen inländischen Anbieter und Anbieter der anderen Vertragsparteien als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, sofern nicht die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung oder, falls öffentlich zugänglich, in den Vergabeunterlagen eine Beschränkung der Anzahl zur Abgabe eines Angebotes zugelassener Anbieter angegeben hat, sowie objektive Kriterien für diese Beschränkung anführt. Beschaffungsstellen wählen die Anbieter, die am selektiven Vergabeverfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus.
3. Sind die Vergabeunterlagen nicht vom Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Absatz 1 an öffentlich zugänglich, stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass die Vergabeunterlagen allen in Übereinstimmung mit Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
4. Stellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können aus diesen Listen nach den Bedingungen gemäss Artikel 6.11 diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl muss den Anbietern auf diesen Listen faire Chancen einräumen.
Art. 6.11 Qualifikation der Anbieter
1. Die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen sind auf diejenigen zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Anbieter fähig ist, die Beschaffungserfordernisse zu erfüllen und die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen.
2. Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter inländischen Anbietern und Anbietern einer anderen Vertragspartei diskriminieren. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, beurteilt die Beschaffungsstelle die finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten eines Anbieters auf der Grundlage dessen Geschäftstätigkeit sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem sich die Beschaffungsstelle befindet. Die Beschaffungsstelle trifft ihre Entscheidung aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen angegeben hat.
3. Dieser Artikel steht dem Ausschluss eines Anbieters aus Gründen wie Konkurs, unwahrer Angaben oder Verurteilung wegen schweren Verbrechens wie die Beteiligung an kriminellen Organisationen, nicht entgegen.
4. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen rechtzeitig alle Bedingungen für die Teilnahme an den Vergabeverfahren, um den interessierten Anbietern zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffungspraktiken vereinbar ist, abzuschliessen.
5. Beschaffungsstellen können eine ständige Liste qualifizierter Anbieter erstellen oder beibehalten. Sie stellen sicher, dass alle Anbieter jederzeit die Qualifikation beantragen können und dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innert angemessener und nichtdiskriminierend kurzer Frist in die Liste aufgenommen werden. Die betreffende Beschaffungsstelle informiert einen Anbieter, der die Aufnahme in die Liste beantragt hat unverzüglich über den diesbezüglichen Entscheid.
6. Beschaffungsstellen im Sektorenbereich oder anderen können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme auf die ständige Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden. Wenn der Beschaffungsstelle bezüglich einer Beschaffung zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um die Anmeldung zu prüfen, kann sie Anträge für die Teilnahme von noch nicht qualifizierten Anbietern ausschliessen.
Art. 6.12 Freihändige Vergabe
1. Unter den Bedingungen von Absatz 2 kann eine Beschaffungsstelle bei der freihändigen Vergabe auf die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vor der Vergabe des Beschaffungsauftrags verzichten.
2. Sofern die freihändige Vergabe nicht mit dem Ziel angewendet wird, um grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder sie nicht ein Mittel zur Diskriminierung von Anbietern einer anderen Vertragspartei oder zum Schutz inländischer Produzenten oder Anbieter darstellt, können Beschaffungsstellen ihre öffentlichen Aufträge in folgenden Fällen mittels freihändiger Vergabe vergeben:
(a) wenn auf eine offene oder selektive Vergabe keine geeigneten Angebote eingereicht wurden, sofern die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht erheblich geändert werden;
(b) wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschliesslichkeitsrechten der Auftrag nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und es keine angemessene Alternative oder angemessenen Ersatz gibt;
(c) wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen im offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(d) für zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Anbieter, sofern der Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, welche die Bedingungen der Austauschbarkeit und Kompatibilität mit schon vorhandenem Material oder vorhandenen Dienstleistungen nicht erfüllen;
(e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
(f) wenn zusätzliche Dienstleistungen im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber den Zielen der ursprünglichen Vergabeunterlagen entsprechen und sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Dienstleistungen als notwendig erweisen;
(g) für neue Dienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Dienstleistungen darstellen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der ursprünglichen Dienstleistung angegeben hat, dass bei der Zuschlagserteilung für neue Dienstleistungen freihändige Vergabeverfahren angewendet werden können;
(h) für an Warenbörsen gekaufte Erzeugnisse;
(i) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden; im Fall mehrerer erfolgreicher Kandidaten werden diese eingeladen, gemäss den Angaben in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an den Verhandlungen teilzunehmen;
(j) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung oder Bankrott, nicht aber für Routinekäufe üblicher Anbieter ergeben.
Art. 6.13 Verhandlungen
1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:
(a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung angekündigt wurde; oder
(b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Eine Beschaffungsstelle stellt sicher:
(a) dass die Ablehnung von Bietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und
(b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Art. 6.14 Bekanntmachung von Beschaffungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Vergabegelegenheiten der entsprechenden öffentlichen Vergabeverfahren sorgen und den Anbietern einer anderen Vertragspartei alle für die Teilnahme an einer solchen Beschaffung erforderlichen Informationen bereitstellen.
2. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen ausser in den Fällen nach Artikel 6.9 Absatz 3 Buchstabe (c) und nach Artikel 6.12 für jede nach Artikel 6.1 Absatz 3 erfasste Beschaffung vorgängig eine Bekanntmachung, mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für diesen Auftrag oder gegebenenfalls Anträge für die Teilnahme an diesem Auftrag einzureichen.
3. In jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung stehen zumindest folgende Informationen:
(a) Name, Adresse und, falls vorhanden, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle sowie, falls davon abweichend, die Adresse, unter welcher alle Unterlagen in Bezug auf die Beschaffung bezogen werden können;
(b) die gewählte Vergabemethode und die Auftragsart;
(c) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung sowie die wesentlichen Auftragsbedingungen, die zu erfüllen sind;
(d) alle Teilnahmebedingungen in Bezug auf die Beschaffung, die von den Anbietern zu erfüllen sind;
(e) Fristen für die Einreichung von Angeboten und gegebenenfalls weitere Fristen;
(f) wenn möglich Zahlungsbedingungen und alle anderen Modalitäten; und
(g) die Kosten der Vergabeunterlagen.
4. Jede Bekanntmachung nach diesem Artikel und nach Appendix 5 zu Anhang XIV muss während der gesamten für die entsprechende Beschaffung festgelegten Eingabefrist zugänglich sein.
5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Die Bekanntmachungen müssen über die in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkte zugänglich sein.
Art. 6.15 Vergabeunterlagen
1. Eine Beschaffungsstelle stellt interessierten Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten die Kriterien, die die Beschaffungsstelle für die Zuschlagserteilung berücksichtigen wird, einschliesslich aller Kostenfaktoren sowie der Gewichtung oder gegebenenfalls der relativen Werte, die die Beschaffungsstelle bei Beurteilung der Angebote diesen Kriterien beimessen wird.
2. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung enthalten sind:
(a) die Beschaffung, einschliesslich Art und Anwendungsbereich sowie, falls bekannt, der Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen;
(b) alle Teilnahmebedingungen, einschliesslich aller Gebühren, Finanzgarantien, Informationen und Unterlagen, welche die Anbieter einreichen müssen;
(c) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; und
(d) alle anderen Modalitäten oder Bedingungen, die für die Beurteilung der Angebote massgebend sind.
Art. 6.16 Technische Spezifikationen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden, wenn die Absicht oder die Wirkung darin besteht, dass unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen Vertragsparteien geschaffen werden.
2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht:
(a) eher bezüglich Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
(b) auf internationale Normen, soweit vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschläge gestützt.
3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, nimmt die Stelle, soweit angebracht, Worte wie «oder gleichwertig» in diese technischen Spezifikationen auf und berücksichtigt Angebote, die nachweislich die geforderte Konzeption oder die geforderten beschreibenden Eigenschaften erfüllen und für die beabsichtigten Zwecke geeignet sind.
4. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Marken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen oder erwähnt werden, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen werden.
Art. 6.17 Fristen
1. Alle Fristen, die die Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und Anträgen auf Teilnahme festsetzen, müssen so bemessen sein, dass es den Anbietern einer anderen Vertragspartei ebenso wie den inländischen Anbietern möglich ist, Angebote sowie, soweit angebracht, Anträge auf Teilnahme oder Qualifikationsanmeldungen, auszuarbeiten und einzureichen. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten vom Aus- und Inland aus.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie das Fristende für die Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Anträge auf Qualifizierung für die Anbieterliste festsetzen.
3. Die mindestens zu gewährenden Fristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu Anhang XIV aufgeführt.
Art. 6.18 Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
1. Angebote und Ersuchen um Teilnahme an Verfahren sind schriftlich einzureichen.
2. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
3. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen:
(a) das Angebot mit dem tiefsten Preis ist, wenn der Preis das alleinige Kriterium bildet; oder
(b) das günstigste Angebot ist.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Ergebnisse von öffentlichen Beschaffungsvergaben sorgen.
5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen so bald als möglich die Entscheide bezüglich der Erteilung von Zuschlägen und informieren über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Auf Ersuchen erklären die Beschaffungsstellen einem erfolglosen Anbieter die Gründe, aus denen sein Angebot abgelehnt worden ist.
Art. 6.19 Ausschreibungsbeschwerden
1. Jede Vertragspartei legt nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, damit die Anbieter bezüglich Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen von Pflichten dieses Kapitels erheben können.
2. Beschwerden werden vor eine unparteiliche und unabhängige Überprüfungsbehörde gebracht. Handelt es sich bei der Überprüfungsbehörde nicht um ein Gericht, so wird sie entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder sie muss über rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verfügen.
3. Unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Absätze eingehalten werden, kann jede Vertragspartei die Überprüfungsverfahren, die für die Behandlung von Beschwerden nach diesem Artikel gelten, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen.
4. Jede Vertragspartei gewährt Anbietern für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist.
Art. 6.20 Informationstechnologie
1. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die Beschaffungsstelle dafür:
(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind; und
(b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Gesuchen um Teilnahme sowie Angeboten zu gewährleisten und unbefugte Zugriffe darauf zu verhindern.
Art. 6.21 Zusammenarbeit und Hilfe
1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durch Austausch von Erfahrungen und Informationen über am besten geeignete Methoden und Regulierungsrahmen zusammen.
2. Die Vertragsparteien streben die Zusammenarbeit an, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erreichen.
3. Auf begründetes Ersuchen hin wird technische Unterstützung angeboten, insbesondere durch gemeinsam entwickelte Ausbildungsprogramme.
Art. 6.22 Änderungen des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels ändern, wenn sie:
(a) die Änderung den anderen Vertragsparteien notifiziert; und
(b) innert 30 Tagen nach einer solchen Notifikation den anderen Vertragsparteien annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährleistet, um einen Stand des Geltungsbereichs zu wahren, der dem vor der Änderung vergleichbar ist.
2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe (b) muss eine Vertragspartei den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewährleisten, wenn ihre Änderung des Geltungsbereichs dieses Kapitels:
(a) Berichtigungen rein formeller Natur sind oder geringfügige Änderungen der Anhänge XIII und XIV darstellen;
(b) eine oder mehrere erfasste Beschaffungsstellen betrifft, über die die Regierungskontrolle oder der Regierungseinfluss tatsächlich aufgegeben worden ist.
3. Der Gemischte Ausschuss übernimmt die Änderungen des Geltungsbereichs nach diesem Artikel durch Änderung des entsprechenden Anhangs.
Art. 6.23 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei günstigere Bedingungen beim Zugang zu ihrem Beschaffungsmarkt als in diesem Kapitel vorgesehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Art. 6.24 Überprüfung und Umsetzung
1. Der Gemischte Ausschuss überprüft die Umsetzung dieses Kapitels alle zwei Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren; er berücksichtigt jede sich daraus ergebende Angelegenheit und ergreift in Ausübung seiner Aufgaben die zweckdienlichen Massnahmen.
2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei beruft der Gemischte Ausschuss eine Arbeitsgruppe zur Bearbeitung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels ein.
Art. 6.25 Übergangsfrist
1. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6.4 zur Inländerbehandlung dürfen GCC-Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens ein Preispräferenzprogramm zugunsten ihrer inländischen Waren und Dienstleistungen gewähren.
2. Eine nach diesem Artikel gewährte Preispräferenz darf zehn Prozent des Waren- und Dienstleistungswerts aus inländischer Produktion nicht übersteigen.
Art. 7.1 Der Gemischte Freihandelsausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Freihandelsausschuss EFTA-GCC (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht.
2. Der Gemischte Ausschuss kann ständige oder Ad-hoc-Unterausschüsse oder ‑Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
3. Der Gemischte Ausschuss kommt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die ordentlichen Sitzungen werden abwechslungsweise in den GCC-Mitgliedstaaten und in den EFTA-Staaten durchgeführt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können auch ausserordentliche Sitzungen abgehalten werden. Solche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Die Treffen des Gemischten Ausschusses werden von einem EFTA-Staat und einem GCC-Mitgliedstaat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses beinhalten zusätzlich zu denen, die ihm dieses Abkommen an anderer Stelle zuweist:
(a) die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Abkommens;
(b) die Überprüfung und Beurteilung der gesamten Durchführung dieses Abkommens;
(c) die Überprüfung und Beurteilung der Ergebnisse dieses Abkommens im Lichte der während seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung und seiner Zielsetzung;
(d) die Prüfung von Wegen zur weiteren Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien;
(e) die Erwägung aller weiteren Entwicklungsmöglichkeiten und Änderungen zu diesem Abkommen, die eine Vertragspartei vorschlagen kann;
(f) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben können;
(g) die Überwachung der Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; und
(h) die Ausübung aller anderen Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereiches und der Zielsetzung dieses Abkommens, die ihm die Vertragsparteien zuweisen.
6. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
7. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung von Anhängen und Appendices zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 8 bestimmt der Gemischte Ausschuss den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Beschlüsse.
8. Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss vorbehältlich der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, tritt der Beschluss zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert, sofern der Beschluss selbst kein späteres Datum festlegt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für die Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls mindestens ein EFTA-Staat und die GCC-Mitgliedstaaten darunter sind. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Partei und vorbehältlich ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.
9. Jede Vertragspartei bezeichnet innert Monatsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine amtliche Stelle als Kontaktstelle, die in Bezug auf dieses Abkommen als Kontaktstelle dient, die damit verbundenen offiziellen Mitteilungen entgegennimmt und den Gemischten Ausschuss administrativ unterstützt.
Art. 8.1 Ziel und Geltungsbereich
1. Das Ziel dieses Kapitels ist es, den Vertragsparteien einen Streitbeilegungsmechanismus bereitzustellen, der die Erreichung einvernehmlich erzielter Lösungen oder die Beilegung durch Schiedsverfahren von Streitigkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben können, zum Ziel hat.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.
3. Für den Zweck dieses Artikels gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen oder nach diesem Abkommen mit dem Antrag einer Vertragspartei, ein Schiedsgericht einzusetzen, als eingeleitet.
4. Bevor eine Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen in Bezug auf eine Angelegenheit einleitet, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergibt, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien mindestens 30 Tage im Voraus von ihrer Absicht.
Für den Zweck dieses Kapitels werden die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «Beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet» unabhängig davon verwendet, ob zwei oder mehr Vertragsparteien an der Streitigkeit beteiligt sind.
Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und jederzeit beendet werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie alle Informationen, die während solcher Verfahren offengelegt werden, sind vertraulich, nicht bindend und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 8.3 Konsultationen
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.
2. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine Massnahme, die von der anderen Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht mit dem Abkommen vereinbar ist. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls nicht die antragstellende oder die ersuchte Vertragspartei widerspricht.
3. Konsultationen finden im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
4. Konsultationen werden innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen wohlwollend aufgenommen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten einschliesslich solcher über verderbliche landwirtschaftliche Waren werden innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen wohlwollend aufgenommen.
5. Die Konsultationen gelten innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultation als abgeschlossen, falls die Vertragsparteien nicht die Weiterführung der Konsultationen vereinbaren. War der Gemischte Ausschuss nicht in die Konsultationen einbezogen und sind die Konsultationen gescheitert, so tritt der Gemischte Ausschuss so rasch als möglich mit dem Ziel zusammen, die fragliche Angelegenheit zu lösen. Konsultationen im Gemischten Ausschuss finden innert 30 Tagen statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
6. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte.
7. Die Verhandlungen und alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
8. Die Konsultationen berühren die Rechte der beteiligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verhandlungen nicht.
9. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Ist die Angelegenheit nicht nach Artikel 8.3 im Gemischten Ausschuss gelöst worden, können eine oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien mittels schriftlichem Antrag an die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, ein Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieses Antrags wird allen anderen Vertragsparteien zugestellt, damit jede Vertragspartei entscheiden kann, ob sie an der Streitigkeit teilnehmen will.
2. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertragspartei, so wird zur Beurteilung dieser Anträge nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrem Antrag die Massnahme an, die ihrer Ansicht nach gegen dieses Abkommen verstösst, und führt eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde an.
4. Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 8.5 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Im schriftlichen Antrag nach Artikel 8.4 bezeichnet die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren einleitet, ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Absatz 2 bezeichnet die Vertragspartei, an die sich der Antrag richtet, ein Mitglied des Schiedsgerichts.
4. Die Streitparteien einigen sich innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung des dritten Mitglieds. Das so ernannte Mitglied ist Vorsitzender des Schiedsgerichts.
5. Wenn nicht alle drei Mitglieder innert 45 Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 bezeichnet oder ernannt sind, werden auf Ersuchen einer der Streitparteien die Ernennungen innert weiteren 30 Tagen vom WTO-Generaldirektor vorgenommen. Hat die Bezeichnung oder Ernennung der drei Mitglieder nicht innert diesen 30 Tagen stattgefunden, wird das Gesuch an den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (SSH) gerichtet. Ist der WTO-Generaldirektor oder der Generalsekretär des SSH ausserstande, nach diesem Absatz zu handeln, oder ist er ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei dieses Abkommens, so wird die Bezeichnung oder Ernennung vom Stellvertretenden WTO-Generaldirektor oder vom Stellvertretenden Generalsekretär des SSH vorgenommen.
6. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, noch seinen üblichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch Angestellter einer der Vertragsparteien sein oder gewesen sein und sich nicht mit dem Fall in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt haben.
7. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln geben an seiner Eignung entsprechend diesem Kapitel oder den Musterverfahrensregeln nach Anhang XV. Willigt die andere Vertragspartei nicht in die Ablehnung ein oder tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so wird der Entscheid vom WTO-Generaldirektor oder dem Generalsekretär des SSH in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Absatz 5 gefällt.
8. Für den Fall, dass ein Schiedsrichter ausserstande ist, am Verfahren teilzunehmen, stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innert 15 Tagen in Übereinstimmung mit dem zur Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters angewendeten Wahlverfahren ein Ersatzrichter ausgewählt, der alle Befugnisse und Pflichten des ursprünglichen Schiedsrichters erhält. In einem solchen Fall werden die Schiedsverhandlungen für diesen Zeitraum ausgesetzt.
9. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende ernannt wird.
SR 0.193.212, Artikel 41–50
Art. 8.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den Musterverfahrensregeln nach Anhang XV durchgeführt.
2. Ungeachtet Absatz 1 gilt für alle Verfahren in Schiedsgerichtsverhandlungen, dass:
(a) die Streitparteien das Recht haben, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden, und die Gelegenheit erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen;
(b) die Streitparteien zu allen Anhörungen des Schiedsgerichts eingeladen werden;
(c) alle dem Gericht unterbreiteten Eingaben und Kommentare den Streitparteien zugänglich sind und
(d) die Anhörungen öffentlich durchgeführt werden können, wenn beide Parteien schriftlich zustimmen.
3. Sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, bleiben die Verhandlungen, Anhörungen und Beratungen, der erste Bericht und alle schriftlichen Eingaben ebenso vertraulich wie jegliche Information, die nicht öffentlich zugänglich ist aber im Rahmen des Schiedsverfahrens offengelegt wird. Ungeachtet einer solchen Vereinbarung ist die Vertraulichkeit von Informationen, die von einer Drittpartei im Sinn von Artikel 8.4 Absatz 4 als vertraulich bezeichnet werden, zu wahren.
4. Sofern die Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 8.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und, wenn einschlägig, Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
5. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid auf Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts gemäss dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Die Entscheide dürfen die in den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen Rechte und Pflichten weder erweitern noch schmälern.
6. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn seine Mitglieder keine Einstimmigkeit erreichen können. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
7. Die Ausgaben des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
SR 0.111
Art. 8.7 Aussetzung, Rücknahme und Beendigung des Schiedsverfahrens
1. Falls die Streitparteien zustimmen, kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit und das Verfahren jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurden die Tätigkeit und die Verfahren des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurück nehmen. Eine solche Rücknahme lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.
3. Die Vertragsparteien können jederzeit auf gegenseitiger Basis eine Lösung für die Streitigkeit vereinbaren oder die Beendigung des Verfahrens vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts beschliessen.
4. Die betroffene Vertragspartei oder die betroffenen Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien und das Schiedsgericht über die Aussetzung von Tätigkeit und Verfahren des Schiedsgerichts, den Rückzug einer Beschwerde, die Beendigung der Gerichtsverhandlungen oder eine gegenseitig vereinbarte Lösung. In den Fällen von Rückzug, Beendigung oder gegenseitig vereinbarter Lösung beendet das Schiedsgericht sein Verfahren.
5. Ein Schiedsgericht kann bis zur Vorlage des Schiedsspruchs in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen und eine Lösung aufzeigen.
Art. 8.8 Erster Bericht
1. Nach Prüfung der Eingaben und mündlichen Ausführungen legt das Schiedsgericht den Streitparteien innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht vor. Der erste Bericht enthält die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen mit ihren Begründungen.
2. In dringlichen Fällen einschliesslich solchen zu verderblichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bemüht sich das Schiedsgericht nach Kräften, seinen Bericht innert 60 Tagen nach Einsetzung des Schiedsgerichts vorzulegen.
3. Kann nach Ansicht des Schiedsgerichts die Frist nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht eingehalten werden, so unterrichtet der Vorsitzende die Streitparteien schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der zusätzlich benötigten Zeit davon.
4. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts schriftlich eine Stellungnahme unterbreiten. Auf Ersuchen einer Streitpartei beraumt das Schiedsgericht eine weitere Sitzung mit den Streitparteien zu den in der schriftlichen Stellungnahme genannten Punkte an.
5. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in dieser Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein.