1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts oder, falls eine zusätzliche Anhörung in Überstimmung mit Artikel 8.8 Absatz 4 beantragt worden ist innert 45 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts, den Schlussbericht vor, der die in Artikel 8.8 genannten Punkte einschliesslich aller getrennten Stellungnahmen in Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, enthält.
2. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt worden ist, veröffentlicht.
Art. 8.10 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend ab dem Zeitpunkt seines Ergehens und seiner Zustellung an die Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen befunden wurde, setzt den Entscheid des Schlussberichts unverzüglich um. Ist eine sofortige Umsetzung undurchführbar, so sind die Streitparteien bestrebt, eine angemessene Frist zur Umsetzung zu vereinbaren. Kommt innert 30 Tagen keine solche Vereinbarung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht darum ersuchen, im Lichte der besonderen Umstände des Falles die Länge der angemessenen Frist festzusetzen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach Einreichung dieses Gesuchs.
2. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die zur Umsetzung des Schiedsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.
3. Bevor nach Absätzen 4 und 5 ein Ausgleich angestrebt oder Vorteile ausgesetzt werden können, entscheidet auf Ersuchen einer Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Entscheids getroffen wurde oder mit diesem vereinbar ist. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 90 Tagen nach Einreichung des Gesuchs.
4. Falls die Vertragspartei, die für im Widerspruch zum Abkommen stehend befunden wurde, den Entscheid im Schlussbericht des Schiedsgerichts oder einen nachfolgenden Entscheid des Schiedsgerichts im Sinn von Absatz 3 nach Ablauf der angemessenen Frist nach Absatz 1 nicht richtig umgesetzt hat, tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Wird innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs um Konsultationen keine solche Vereinbarung erreicht, hat die beschwerdeführende Vertragspartei das Recht, Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.
5. Bei der Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei, die die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren für undurchführbar oder nicht wirksam hält, kann unter Angabe der Gründe, die ihren Entscheid rechtfertigen, Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
6. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Vertragspartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede der Streitparteien dem ursprünglichen Schiedsgericht zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für abkommenswidrig befundenen Massnahme betroffen sind und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absätzen 4 und 5 im Einklang steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.
7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird nur angewendet, bis die für abkommenswidrig befundene Massnahme zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist oder bis die Streitparteien eine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben. Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Gemischten Ausschuss die von ihr zur Erfüllung ergriffenen Massnahmen.
8. Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Entscheid und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags. Während dieses Zeitraums werden keine Vorteile mehr ausgesetzt.
Art. 8.11 Andere Bestimmungen
1. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
2. Wenn möglich besteht das Schiedsgericht gemäss Artikel 8.10 Absätze 1, 3, 6 und 8 aus denselben Schiedsrichtern, die den Schlussbericht erlassen haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, gelten für die Auswahl eines Ersatzrichters die Verfahren nach Artikel 8.4.
Art. 9.1 Besteuerung
Dieses Abkommen berührt keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Besteuerungsübereinkommen, soll nach Massgabe der Unvereinbarkeit das Besteuerungsübereinkommen Vorrang haben.
Art. 9.2 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei dieses Abkommens in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen einschliesslich auf Zahlungen und Überweisungen einführen oder beibehalten.
3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich solcher Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1 bis 3 GATS, Artikel XII GATT 1994 und nach der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss hiervon.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
Art. 9.3 Elektronischer Handel
Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang XVI festgelegt.
Art. 9.4 Ausstellungen
Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer inländischen Institutionen und Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführt werden. Jede Vertragspartei erlaubt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den anderen Vertragsparteien die Durchführung vorübergehender allgemeiner oder spezialisierter Ausstellungen in ihrem Hoheitsgebiet.
Art. 9.5 Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 9.6 Änderungen
1. Dieses Abkommen und seine Anhänge und Anlagen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag wird dem Gemischten Ausschuss zur Beurteilung und Genehmigung unterbreitet.
2. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart und unbeschadet von Artikel 7.1 Absatz 7 treten die Änderungen dieses Abkommens und seiner Anhänge am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depositar die letzte schriftliche Notifikation eingegangen ist, mit der er unterrichtet wird, dass alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.
3. Die Änderungstexte sowie die Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 9.7 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Mitglied des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die mit den Vertragsparteien ausgehandelt werden.
2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt gilt.
Art. 9.8 Dauer, Rücktritt und Beendigung
1. Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Eine Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
3. Tritt ein EFTA-Staat vom EFTA-Übereinkommen oder ein GCC-Mitgliedstaat von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten zurück, so hört er am selben Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein. Eine Abschrift der Rücktrittsnotifikation vom EFTA-Übereinkommen oder von der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien zugestellt.
4. Treten alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Absatz 2 zurück, wird dieses Abkommen auf den Zeitpunkt beendet, zu dem der Rücktritt für alle EFTA-Staaten oder alle GCC-Mitgliedstaaten wirksam wird.
Art. 9.9 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die provisorische Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft oder wird erst vorläufig angewendet, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen zwischen dem EFTA-Staat und dem GCC über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird.
4. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die GCC-Mitgliedstaaten und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
5. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositar in Kraft.