Einschränkung der Bewegungsfreiheit
1 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen gelten sinngemäss die Bestimmungen des ZGB1) über
Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
2 Zuständig für die Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Artikel 438 ZGB2) sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung
die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und
Ärztinnen der Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen aus dem pflegerischen
Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen die dafür zuständigen
Funktionen und melden dies den zuständigen Stellen, namentlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin ist vor der Anordnung der Massnahme zwingend miteinzubeziehen.
§ 40
Behandlung ohne Zustimmung
1 Für Behandlungen von Patienten und Patientinnen ohne deren Zustimmung gelten die Bestimmungen des ZGB3) über die fürsorgerische Unterbringung.
2 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten als Chefärzte und Chefärztinnen der Abteilung gemäss Artikel 434 ZGB4) die diensthabenden Kaderärzte und Kaderärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Wohn-
und Pflegeeinrichtungen.
3 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Behandlungen ohne Zustimmung der Patienten und Patientinnen ausgeschlossen.
§ 41
Beschränkung der Kontakte
1 Der mündliche oder schriftliche Verkehr der Patienten und Patientinnen
mit ihren Angehörigen und mit Dritten kann einer ärztlichen Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern dies zum Schutz der Patienten
und Patientinnen sowie Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenommen ist der Verkehr mit Behörden sowie Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen.
2 Die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person kann gegen eine solche Massnahme jederzeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen.
3 Erachtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Massnahme als
unangemessen, so hebt sie diese unverzüglich auf oder passt sie an.
1) SR 210.
2) SR 210.
3) SR 210.
4) SR 210.
6. Versorgungssicherheit
§ 42
Versorgungssicherheit
1 Die Spitalversorgung, die stationäre Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen und die ambulante, pflegerische Betreuung zu Hause erfolgen
nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 20041) und
des SG2).
2 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär
durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.
3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und
Betrieb ambulanter Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen
geeigneten Massnahmen unterstützen.
7. Gesundheitsförderung und Prävention
§ 43
Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern:
a) gesundheitsfördernde Lebensbedingungen;
b) die Kompetenzen der Bevölkerung im Bereich der Gesundheit;
c) eine angemessene Prävention zwecks Verhütung von Krankheiten
und Unfällen sowie die Früherkennung von Krankheiten, Suchterkrankungen und weiteren Gesundheitsgefährdungen.
2 Das Departement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention anregen, koordinieren, umsetzen und evaluieren. Die nationalen Ziele des Bundes sind
angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Kanton kann Einrichtungen, Massnahmen und Projekte anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, öffentlich-rechtlicher und privater Institutionen, Organisationen oder Einrichtungen sowie weiterer Personen
durch Beiträge unterstützen.
§ 43 bis
Selbsthilfe
1 Der Kanton fördert die Selbsthilfe und damit die Verantwortung eines jeden für sich selbst und andere.
2 Er gewährleistet den Zugang zu Angeboten und vermittelt interessierte
Personen.
3 Er unterstützt geeignete Angebote sowie Projekte und sorgt dafür, dass
diese der Allgemeinheit bekannt gemacht werden.
4 Er koordiniert und vernetzt Angebote sowie Projekte.
1) BGS 817.11.
2) BGS 831.1.
§ 44
Tabakprävention
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ist verboten. Das Verkaufspersonal kann in Zweifelsfällen einen Ausweis
verlangen, um das Alter des Kunden oder der Kundin zu überprüfen.
2 Der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen der Verkauf an Kinder und
Jugendliche unter 18 Jahren durch geeignete Massnahmen verunmöglicht
wird.
3 Werbung und Sponsoring für Tabakwaren sind verboten:
a) auf öffentlichem Grund;
b) auf privatem Grund, der vom öffentlichen Grund eingesehen werden kann;
c) in Kinovorführungen;
d) an Kultur- und Sportveranstaltungen.
4 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Kliniken
sowie in Alters- und Pflegeeinrichtungen, in Kultur- und Sportstätten,
Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der Gastronomie, ist das Rauchen verboten. Getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung können für
rauchende Personen vorgesehen werden.
§ 45
Forschung
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, mit öffentlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen im Dienste der Gesundheit wissenschaftliche Untersuchungen betreiben.
§ 46
Krebsregister
1 Zur Vertiefung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber oder die Betreiberin des
Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer im Kanton Solothurn tätigen öffentlich-rechtlichen oder privaten Institution, Organisation oder
Einrichtung oder einer anderen Person übertragen oder den Anschluss an
ein ausserkantonales Krebsregister beschliessen.
3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer
Vereinbarung zwischen dem Departement und dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters geregelt.
4 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters kann die Daten des
Krebsregisters mit jenen der Einwohnerregisterplattform, einschliesslich
besonders schützenswerter Personendaten, im Rahmen eines Abrufverfahrens abgleichen, sofern dies zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5 Der Betreiber oder die Betreiberin des Krebsregisters gibt den Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 19461) bekannt, sofern der Patient oder die Patientin am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.
§ 47
Schulärztlicher Dienst
1 Der schulärztliche Dienst unterstützt die Gesundheitsversorgung der Kinder und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit und ist in besonderen Situationen Ansprechpartner für medizinische Belange.
2 Die Gemeinden stellen den schulärztlichen Dienst in den kommunalen
Volksschulangeboten sicher, indem sie: *
a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliessen;
b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen tragen;
c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben des schulärztlichen
Dienstes, die Vorsorgeuntersuchungen, die Kosten und den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Der Kanton stellt den schulärztlichen Dienst in den kantonalen Volksschulangeboten sicher, indem er:*
a) Schulärzte und Schulärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnet und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliesst;
b) die Kosten der freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen trägt.
§ 48
Schulzahnpflege
1 Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern.
2 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige Schulzahnpflege während
der obligatorischen Schulzeit, indem sie:
a) Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, bezeichnen und mit diesen entsprechende Vereinbarungen abschliessen;
b) die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege und der alljährlichen, obligatorischen Reihenuntersuchungen tragen;
c) die Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben der Schulzahnärzte
und Schulzahnärztinnen, die Reihenuntersuchungen, die Kosten und
den Miteinbezug der Privatschulen, in einem Reglement regeln.
3 Die Erziehungsberechtigten können Reihenuntersuchungen und Behandlungen durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene
Kosten durch einen anderen Zahnarzt oder eine andere Zahnärztin durchführen lassen. Die Erziehungsberechtigten legen den Gemeinden Rechenschaft über den erfolgten Reihenuntersuch ab.
1) SR 831.10.
4 Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl ihrer Kinder
teilweise oder ganz zu übernehmen. Die Gemeinden legen die Modalitäten und die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten in ihren Reglementen fest.
§ 48 bis
Bundes- und Drittmittel
1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und Drittmittel, insbesondere die
Abgabe gemäss KVG1) für die allgemeine Krankheitsverhütung, im Rahmen
der Zweckbestimmung zur Finanzierung von Projekten der Prävention und
Gesundheitsförderung im Sozial- und Gesundheitsbereich. *
8. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des
§ 49 Menschen
Zuständigkeiten
1 Das Departement ist für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
2 Der Kanton kann die Durchführung von bestimmten Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen an die Gemeinden,
an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens, öffentlich-rechtliche oder private Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie an weitere Personen übertragen.
3 Der Kanton kann an die Kosten, welche gemäss Absatz 2 entstehen, Beiträge leisten.
§ 50
Impfungen
1 Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
2 Er kann Impfungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz,
EpG) vom 28. September 20122) für obligatorisch erklären.
§ 51 Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Die Bearbeitung und der gegenseitige Austausch der zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten
durch die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 richten sich
nach den Artikeln 58 und 59 Absätze 1 und 2 EpG3).
2 Die für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 können Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- und Übertragungsrisiko, wie namentlich Schulen und Kindertagesstätten, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten übermitteln.
1) SR 832.10.
2) SR 818.101.
3) SR 818.101.
3 Das Departement kann, sofern eine Person die ihr gegenüber angeordneten Einschränkungen einer bestimmten Tätigkeit oder der Berufsausübung
gemäss Artikel 38 EpG1) missachtet, deren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
sowie Personen, die für deren Tätigkeit verantwortlich sind, über diese Einschränkungen informieren.
4 Einrichtungen mit einem erhöhten Expositions- oder Übertragungsrisiko
sind berechtigt, den für den Vollzug zuständigen Stellen gemäss § 49 auf
Anfrage hin die zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss
Artikel 12 Absatz 6 EpG2) notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten
gemäss Artikel 59 Absatz 2 EpG3) mitzuteilen.
§ 52 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann
insbesondere Vorschriften erlassen betreffend:
a) die nähere Festlegung der Zuständigkeiten gemäss § 49;
b) die Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, namentlich die
Verpflichtung von an Tuberkulose erkrankten Personen zur
kontrollierten Einnahme von entsprechenden Arzneimitteln sowie
die Androhung und Anordnung von Sanktionen im Falle einer Weigerung;
c) die Massnahmen gegen antibiotikaresistente Keime;
d) die Datenbearbeitung und -bekanntgabe.
9. Heil- und Betäubungsmittel
§ 53 Zuständigkeiten
1 Das Departement ist für den Vollzug des HMG4) zuständig, sofern diese
Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen
sind.
2 Es ist zudem für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom
3. Oktober 19515) in insbesondere den folgenden Bereichen zuständig:
a) die Erteilung von Bewilligungen für:
1. die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von
Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen;
2. den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
3. den Bezug, die Aufbewahrung, die Verwendung, die Verordnung oder die Abgabe von Betäubungsmitteln, insbesondere
im Rahmen der Tätigkeit von kantonalen und kommunalen
Behörden;
1) SR 818.101.
2) SR 818.101.
3) SR 818.101.
4) SR 812.21.
5) SR 812.121.
b) die Entgegennahme von Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäubungsmitteln zu anderen als den zugelassenen Indikatoren;
c) den Entzug der Befugnis zum Bezug, zur Lagerung, zur Verwendung
und zur Abgabe von Betäubungsmitteln;
d) die Kontrolle der dem BetmG1) unterstehenden Personen, Firmen
und Einrichtungen.
3 Das Departement kann einzelne Kontrolltätigkeiten besonderen Fachstellen übertragen oder Fachstellen beiziehen.
§ 54 Privatapotheken
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und
Tierärztinnen verfügen über das Recht zur Selbstdispensation und dürfen
eine Privatapotheke führen. Die Führung einer Privatapotheke bedarf einer Bewilligung des Departements.
2 Ebenso können Spitäler und Heime eine Privatapotheke führen, sofern
hierfür eine Bewilligung des Departements eingeholt wird.
§ 55 Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die betreffende Person über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt;
b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.
2 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patienten und Patientinnen sowie für die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen ist keine Bewilligung erforderlich.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet und hat durch den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin selber oder unter dessen oder deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen. Der Handverkauf an Dritte und die
Belieferung von Wiederverkäufern und Wiederverkäuferinnen ist verboten.
4 Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen
sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, die Patienten und Patientinnen sowie die Tierhalter und Tierhalterinnen darauf hinzuweisen,
dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke, von einer öffentlichen
Apotheke freier Wahl oder von einer Versandapotheke bezogen werden
können.
§ 56 Spital- und Heimapotheken
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) als gesamtverantwortliche Leitungsperson ein Apotheker oder eine
Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung bezeichnet worden ist;
b) die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet sind.
1) SR 812.121.
2 Spitäler und Heime, die ausschliesslich für bestimmte Patienten und Patientinnen oder Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Arzneimittel aus
einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen
Apotheke beschaffen, verwalten oder durch eine Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben, benötigen keine Bewilligung.
3 Die direkte Abgabe von Arzneimitteln ist, mit Ausnahme von Notfällen, lediglich für spital- und heimeigene Patienten und Patientinnen gestattet.
§ 57 Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Zwecks Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten für Arzneimittel sowie des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen können die für ärztliche und pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements mit den Apothekern und Apothekerinnen sowie den Ärzten und Ärztinnen folgende
Personen- und Gesundheitsdaten über die missbräuchlich handelnden sowie die behandelnden Personen austauschen:
a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht;
b) Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c) laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;
d) Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Rahmen eines Abrufverfahrens erfolgen.
3 Das Departement erlässt die erforderlichen Richtlinien betreffend:
a) die Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen sowie deren
Sorgfaltspflichten;
b) die Zuständigkeiten für die Erteilung, die Aktualisierung und den
Entzug der Zugriffsberechtigungen;
c) die technischen Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
d) die Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
§ 58 Ergänzende Vorschriften
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er kann
insbesondere Vorschriften erlassen über:
a) die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe
von Arzneimitteln;
b) die bewilligungspflichtigen Einrichtungen im Heilmittelbereich;
c) die Bewilligungen und Massnahmen im Betäubungsmittelbereich,
die Behandlung mit Betäubungsmitteln und die damit zusammenhängenden Bestandeskontrollen;
d) die Sperrung des Bezugs von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen.
2 Er kann mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlichrechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen
sowie weiteren Personen zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
10. Aufsicht und Verwaltungs- sowie
Disziplinarmassnahmen
§ 59 Aufsichtsbefugnisse
1 Das Departement sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über alle Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und
über die bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Es
kann hierfür namentlich Betriebskontrollen durchführen.
2 Das Departement ist insbesondere berechtigt:
a) Auskünfte einzuholen und die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, wobei nicht anonymisierte Patientendokumentationen nur
einverlangt werden dürfen, sofern eine Befreiung vom Berufsgeheimnis gemäss § 16 Absatz 2 vorliegt;
b) Räumlichkeiten von Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und von bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens zu betreten;
c) Proben zu erheben und Gegenstände für die nähere Untersuchung
und Abklärung zu beschlagnahmen.
§ 60 Verwaltungsmassnahmen
1 Das Departement trifft die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen.
2 Das Departement kann insbesondere:
a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient
haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
b) die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen
sowie Betriebe schliessen;
c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie
hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
§ 61 Disziplinarmassnahmen
1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten
richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundesrecht:
a) Medizinalberufe gemäss dem MedBG1);
b) Psychologieberufe gemäss dem PsyG2);
c) Gesundheitsberufe gemäss dem GesBG3).
2 Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des
Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der
Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter
Verordnungen, kann das Departement von Amtes wegen oder auf Antrag
Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) eine Verwarnung;
1) SR 811.11.
2) SR 935.81.
3) SR 811.21.
b) einen Verweis;
c) eine Busse bis zu 20'000 Franken;
d) ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes
Verbot);
e) ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen
Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4 Während des Disziplinarverfahrens kann:
a) die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betreiben einer Einrichtung des Gesundheitswesens eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder entzogen
werden;
b) ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens ausgesprochen werden.
§ 62 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem das Departement vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den
beanstandeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem
zu beanstandenden Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so
gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann
das Departement zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen,
die verjährt sind.
§ 63 Meldung und Veröffentlichung
1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle
und Wahrnehmungen.
2 Eröffnet das Departement ein Disziplinarverfahren gegen eine Person
oder eine Einrichtung, welche eine Bewilligung eines anderen Kantons
besitzt, so informiert es die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
3 Zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen kann das Departement, nachdem die betreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, die Erteilung, die Einschränkung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Einrichtungen, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im
Bereich des Gesundheitswesens veröffentlichen.
11. Strafbestimmungen
§ 64 Strafbestimmungen
1 Soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, wird mit
Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt oder
eine bewilligungspflichtige Einrichtung ohne Bewilligung betreibt
oder hierfür Werbung macht;
b) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung seine oder ihre Befugnisse erheblich oder wiederholt überschreitet;
c) als Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung schwerwiegend oder
wiederholt gegen die Berufspflichten oder Patientenrechte verstösst;
d) die Verkaufs-, Werbe- oder Sponsoringverbote für Tabakwaren gemäss § 44 missachtet;
e) als Betreiber oder Betreiberin einer dem Rauchverbot unterliegenden Stätte oder als deren Besucher oder Besucherin gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen verstösst.
2 Sofern gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht gehandelt wurde, beträgt
die Busse bis 500'000 Franken.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Anstelle einer juristischen Person sind jene natürlichen Personen strafbar,
die für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können die
betreffenden natürlichen Personen nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte haben die Strafentscheide, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung ergehen, dem Departement zuzustellen.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 65 Übergangsbestimmungen
1 Sofern eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder eine Einrichtung des Gesundheitswesens gemäss diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig ist, erlischt die betreffende Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
2 Bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker und
Naturheilpraktikerinnen in den Bereichen Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Akupunktur bleiben gültig.
3 Die übrigen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen
bleiben ebenfalls gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, so müssen diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt werden, ansonsten erlöschen die
betreffenden Bewilligungen.
4 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten und Einrichtungen ist innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Anderenfalls ist die weitere Ausübung der
betreffenden Tätigkeit oder der Betrieb der betreffenden Einrichtung untersagt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts.
5 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über 75 Jahre alt sind, müssen innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen.
6 Bis zum Inkrafttreten des GesBG1):
a) richten sich die Bewilligungspflicht, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Entzugsgründe, die Berufspflichten und die Disziplinarmassnahmen für die Bereiche Pflege, Hebammenwesen, Physiotherapie,
Ergotherapie, Ernährungsberatung, Optometrie und Osteopathie
nach § 8 Absatz 1 Buchstabe e, § 11 Absatz 2, § 12 Absätze 2 und 3,
§ 14 Absatz 2, § 61 Absätze 2-4 und § 62;
b) benötigen Personen mit universitären Medizinalberufen und Psychologieberufen für die privatwirtschaftliche Ausübung ihrer Tätigkeit
in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilligung;
c) bedürfen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen lediglich die gesamtverantwortlichen Leitungspersonen sowie deren Stellvertreter
und Stellvertreterinnen eine Berufsausübungsbewilligung.
7 Die Berufsorganisationen reichen dem Departement ihre Notfalldienstreglemente zwecks Prüfung und Vorbereitung von deren Verbindlichkeitserklärung durch den Regierungsrat innert sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
8 Bis zum Inkrafttreten der Krebsregistrierungsgesetzgebung des Bundes
können Ärzte und Ärztinnen, Spitäler und andere private oder öffentlichrechtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln, folgende Personen- und Gesundheitsdaten erheben und diese, zusammen mit den zu ihrer Identifikation
erforderlichen Daten, dem Betreiber oder der Betreiberin des Krebsregisters melden:
a) Name und Vorname;
Artikel 50c b) Versichertennummer gemäss
AHVG2);
c) Wohnadresse;
d) Geburtsdatum;
e) Geschlecht;
f) diagnostische Daten zur Krebserkrankung und Daten zur Erstbehandlung;
g) ergänzende Daten zum Krankheitsverlauf und zur Behandlung sowie Daten zu Früherkennungsmassnahmen.
9 Die Gemeinden reichen dem Departement ihre Reglemente über den
schulärztlichen Dienst und über die Schulzahnpflege innert einem Jahr seit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung ein.
1) SR 811.21.
2) SR 831.10.
§ 66 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die notwendigen
Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere
folgende Bereiche näher regeln:
a) Bewilligungspflicht für in eigener fachlicher Verantwortung tätige
Personen, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht sowie Bewilligungsvoraussetzungen;
b) Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten;
c) Berufspflichten, namentlich Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht;
d) Notfalldienst, namentlich Bemessung und Verwendung der Ersatzabgabe sowie Erhebung von Personendaten;
e) Bewilligungsvoraussetzungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens, namentlich besondere Bewilligungsvoraussetzungen für bestimmte Einrichtungen;
f) besondere Patientenrechte und -pflichten für stationäre und teilstationäre Einrichtungen;
g) Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen
oder minderjährigen Personen.
KRB Nr. RG 0066a/2018 vom 19. Dezember 2018.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 23. April 2019 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. September 2019.
Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.08.2021 01.01.2022 § 43bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 48bis eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 2 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 47 Abs. 3 geändert GS 2022, 3
18.06.2023 01.07.2023 Ingress geändert GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 Titel 4bis eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 25bis eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 25ter eingefügt GS 2023, 26
18.06.2023 01.07.2023 § 48bis Abs. 1 geändert GS 2023, 26
15.05.2024 01.07.2024 § 25quater eingefügt GS 2024, 13
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26
Titel 4bis 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25bis 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25ter 18.06.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023, 26
§ 25quater 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 43bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 47 Abs. 2 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 47 Abs. 3 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 48bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 48bis Abs. 1 18.06.2023 01.07.2023 geändert GS 2023, 26