§ 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solothurn. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
Solothurn · 811.11 · statute
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Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Solothurn. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder interkantonaler Vereinbarungen sowie besondere kantonale Vorschriften.
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung durch Massnahmen der Gesundheitsversorgung und -förderung sowie der Prävention und durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen. 2 Durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung für ihre Gesundheit trägt die Bevölkerung angemessen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes bei.
Zusammenarbeit 1 Der inner- und interkantonalen Zusammenarbeit ist besondere Beachtung zu schenken. 2 Der Kanton und die Gemeinden können beim Vollzug dieses Gesetzes mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen oder privaten Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie mit weiteren Personen zusammenarbeiten. 1) SR 832.10. 2) BGS 111.1. GS 2018, 34 2. Organisation und Zuständigkeiten 2.1. Kantonale Gesundheitsbehörden
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.
Departement 1 Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind. 2 Es vollzieht in seinem Aufgabenbereich die eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Erlasse sowie die Staatsverträge, veranlasst die erforderlichen Massnahmen und erlässt die notwendigen Verfügungen.
Ethikkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Ethikkommission, welche die Aufgaben gemäss den Artikeln 45 ff. des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 20111) erfüllt. Er kann den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission beschliessen. Die Vereinbarung über eine interkantonale Ethikkommission regelt insbesondere: a) die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Kompetenzen der Ethikkommission; b) die Haftung; c) das Verfahren und den Rechtsschutz; d) die Finanzierung durch kantonale Beiträge und Gebühren; e) die Einzelheiten der Gebührenerhebung bis 50'000 Franken, wobei sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der Komplexität der Gesuche richtet; f) die Aufsicht durch ein interkantonales Aufsichtsorgan. 2 Das Departement setzt zusammen mit den zuständigen Departementen der übrigen Vereinbarungskantone ein interkantonales Aufsichtsorgan ein, wählt dessen Mitglieder und genehmigt die Reglemente über die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans. 3 Sofern sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach dem Recht des Kantons Solothurn richten, können Verfügungen der Ethikkommission innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 1) SR 810.30. 2.2. Kommunale Gesundheitsbehörden
Gemeinderat 1 Der Gemeinderat nimmt jene Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens wahr, welche den Gemeinden gesetzlich zugewiesen werden. 2 Er kann seine Befugnisse an Kommissionen, die Gemeindeverwaltung oder an eine beauftragte Person delegieren. In diesem Fall übt er die Aufsicht aus. 3. Berufe des Gesundheitswesens 3.1. Allgemeine Bestimmungen
Bewilligungspflicht 1 Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, die: a) unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 20061) fällt; b) unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) vom 18. März 20112) fällt; c) unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom 30. September 20163) fällt; d) gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt; e) im Anhang der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) vom 18. Februar 19934) aufgeführt wird, wobei Augenoptiker und Augenoptikerinnen sowie Podologen und Podologinnen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ausgenommen sind; f) gemäss weiteren bundesrechtlichen oder interkantonalen Vorschriften als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist. 2 Logopäden und Logopädinnen unterstehen insoweit der Bewilligungspflicht, als sie medizinisch-therapeutisch tätig sind und Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen. 3 Inhaber und Inhaberinnen einer Berufsausübungsbewilligung können mit Bewilligung des Departements eine Zweigpraxis führen. Die persönliche Berufsausübung ist für die Zweigpraxis erforderlich. 1) SR 811.11. 2) SR 935.81. 3) SR 811.21. 4) BGS 411.251. 4 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, die geeignet sind, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder einzelne Tätigkeiten von der Bewilligungspflicht befreien, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung, die gemäss Artikel 5 des bilateralen Übereinkommens vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit1) eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen im Kanton Solothurn ausüben möchten, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligungen gelten auch für diese Tätigkeiten. Die betreffenden Personen haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Departement zu melden. 2 Das Departement prüft die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren und teilt der betreffenden Person mit, ob sie die betreffende Tätigkeit aufnehmen darf. 3 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen, die im Kanton Solothurn keine Zweigpraxis eröffnen möchten, gelangt das Verfahren gemäss den Absätzen 1 und 2 unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung. 4 Keine Berufsausübungsbewilligung benötigen angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen hat die beaufsichtigende Person über den gleichen Facharzttitel zu verfügen.
Auskunfts- und Meldepflicht 1 Alle weiteren berufsmässig oder sonst entgeltlichen Tätigkeiten, die der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesserung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen, unterstehen der Aufsicht des Departements. 2 Personen, die eine bewilligungsfreie Tätigkeit gemäss Absatz 1 ausüben, sind gegenüber dem Departement auskunfts- und meldepflichtig. 3 Drohen im Bereich bewilligungsfreier Tätigkeiten Gesundheitsgefährdungen, kann das Departement die betreffenden Tätigkeiten und Handlungen verbieten. Es kann die betreffende Tätigkeit auch lediglich einschränken oder deren Weiterführung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. 4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG2); 1) SR 0.142.112.681. 2) SR 811.11. b) Psychologieberufe gemäss PsyG3); c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG2). 2 Für die übrigen Tätigkeiten wird die Berufsausübungsbewilligung erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt; b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; c) die deutsche Sprache beherrscht. 3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit sich diese aus bundesrechtlichen, interkantonalen oder kantonalen Vorschriften ergeben oder dies für die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. 4 Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben dem Departement sämtliche, für ihre Bewilligung relevanten Tatsachen und Änderungen unverzüglich zu melden. 5 Die Inhaber und Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen haben die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu erfüllen. Sie legen diesbezüglich eine entsprechende Dokumentation an, die dem Departement auf Anfrage hin jederzeit zur Verfügung zu stellen ist.
Entzug der Bewilligung 1 Für folgende Tätigkeiten richten sich die Entzugsgründe abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG3); b) Psychologieberufe gemäss PsyG4); c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG5). 2 Die Bewilligung wird bei den übrigen Tätigkeiten entzogen: a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist; b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung von Berufspflichten; d) bei schwerwiegender oder wiederholter finanzieller Übervorteilung von Patienten und Patientinnen oder deren Kostenträger oder Beihilfe hierzu; e) bei anderweitigen schwerwiegenden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie darauf abgestützte Verordnungen. 3 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen. 3) SR 935.81. 2) SR 811.21. 3) SR 811.11. 4) SR 935.81. 5) SR 811.21. 4 Besitzt die Person, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert das Departement die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a) mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung; b) aufgrund der Nichtaufnahme der Berufstätigkeit innert zwölf Monaten seit der Bewilligungserteilung; c) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf die Berufsausübung; d) mit der definitiven Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Solothurn; e) mit dem Ablauf einer Befristung; f) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbots; g) mit Vollendung des 75. Altersjahres, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird; der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen. 2 Sofern ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung, dessen oder deren Stellvertretung sowie Mitarbeitende länger als drei Monate nicht erreicht werden können, wird dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung. 3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Berufspflichten 1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Berufspflichten abschliessend nach dem Bundesrecht: a) Medizinalberufe gemäss MedBG1); b) Psychologieberufe gemäss PsyG2); c) Gesundheitsberufe gemäss GesBG3). 2 Für die übrigen Tätigkeiten sind die Berufspflichten, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, die Folgenden: a) Die Tätigkeit ist sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. b) Die vorhandenen Kompetenzen werden kontinuierlich durch lebenslanges Lernen vertieft und erweitert. c) Die Grenzen der im Rahmen der Ausbildung erworbenen und durch das lebenslange Lernen vertieften und erweiterten Kompetenzen werden eingehalten. d) Die Rechte der Patienten und Patientinnen werden gewahrt. 1) SR 811.11. 2) SR 935.81. 3) SR 811.21. e) Es wird lediglich objektive, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung gemacht, die weder irreführend noch aufdringlich ist. f) Das Berufsgeheimnis wird nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften gewahrt. g) Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der betreffenden Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Ausgenommen sind jene Tätigkeiten, welche dem Staatshaftungsrecht unterliegen. h) Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sind ausschliesslich die Interessen der Patienten und Patientinnen zu wahren.
Berufsausübung 1 Die betreffende Tätigkeit ist persönlich auszuüben. 2 Für die Vertretung eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung aufgrund einer Verhinderung aus persönlichen Gründen, wie insbesondere Krankheit oder Ferienabwesenheit, kann einer Person, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllt, eine befristete Bewilligung erteilt werden. Für regelmässige Vertretungen kann eine auf fünf Jahre befristete Bewilligung erteilt werden. 3 Die Anstellung von unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligungen stehenden Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, welche die fachlichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit erfüllen, ist für sämtliche Tätigkeiten ohne Bewilligung zulässig. 4 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Einzelheiten der Tätigkeiten der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Tätigkeiten der unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht des Inhabers oder der Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung stehenden Mitarbeitenden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und die maximale Anzahl der zulässigen Anstellungen und Stellenprozente von Mitarbeitenden gemäss Absatz 3 in einer Verordnung.
Berufsgeheimnis 1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sowie ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, zu schweigen. 2 Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit: a) bei Einwilligung des Patienten oder der Patientin; b) bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Departement; c) sofern eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht gemäss § 17 besteht; d) zur Durchsetzung von Honorarforderungen in Betreibungs- und Gerichtsverfahren gegenüber dem Patienten oder der Patientin; e) zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren; f) in Verfahren medizinischer Staatshaftung; g) im Rahmen von Bewilligungsentzugs- und Disziplinarverfahren gemäss diesem Gesetz; h) im Zusammenhang mit der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei der Leichenidentifikation. 3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis bezieht sich nur auf diejenigen Daten, die im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind. 4 Vorbehalten bleiben die Aussageverweigerungsrechte gemäss Bundesrecht.
Meldepflichten und -rechte 1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, haben aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden sowie Wahrnehmungen, die auf eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung schliessen lassen, sofort den für ärztliche oder pharmazeutische Belange zuständigen Stellen des Departements zu melden. Sie sind ermächtigt, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu benachrichtigen, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. 2 Sie sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis ermächtigt, den Strafverfolgungsbehörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen, namentlich gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit, schliessen lassen. 3 Sie sind zu Meldungen für wissenschaftliche Untersuchungen gemäss § 45 verpflichtet, sofern die betroffene Person in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat. 4 Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Meldepflichten und -rechte.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 1 Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, legen über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an, die laufend nachzuführen ist. Die Urheberschaft und der Zeitpunkt der einzelnen Eintragungen muss stets klar ersichtlich sein. 2 Die Patientendokumentation gibt insbesondere Auskunft über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangsmassnahmen. 3 Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern gemäss Bundesrecht keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen in einer Verordnung längere Aufbewahrungsfristen vorsehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemessen Rechnung trägt. 4 Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Berufsaufgabe und nach dem Tod der behandelnden oder pflegenden Person ist zu gewährleisten, dass die Patientendokumentation dem Patienten oder der Patientin, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses, zugänglich bleibt. 5 Es sind die erforderlichen organisatorischen und sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen, damit nur berechtigte Personen Zugang zur Patientendokumentation haben.
Elektronisches Patientendossier 1 Der Regierungsrat kann hinsichtlich der Einführung des elektronischen Patientendossiers die erforderlichen Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Vernetzung von Gemeinschaften treffen, sofern diese Aufgaben von den zuständigen Leistungserbringern nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt werden. 2 Der Kanton kann Beiträge für die Einführung des elektronischen Patientendossiers gewähren.
Notfalldienst 1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. 2 Die kantonalen Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes und können die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie sind insbesondere zuständig für: a) die Bestimmung der Art, des Umfangs sowie des Orts der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen, wobei diese Aufgabe an regionale Notfalldienstorganisationen delegiert werden kann; b) die Heranziehung von weiteren Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, sofern ein ausgewiesener Bedarf hierfür besteht; c) die Befreiung notfalldienstpflichtiger Personen vom Notfalldienst, sofern wichtige Gründe vorliegen; d) die Beauftragung einer medizinischen Gutachterstelle, welche bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der von einer notfalldienstpflichtigen Person geltend gemachten gesundheitlichen Gründen auf Kosten der betreffenden Person ein medizinisches Gutachten erstellt; e) die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese beträgt 300 Franken bis 1'000 Franken pro Notfalldienst und maximal 15'000 Franken pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste. 3 Tierärzte und Tierärztinnen sorgen im gegenseitigen Einvernehmen für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Das Departement ist entsprechend zu informieren. 4 Verfügungen der kantonalen Berufsorganisationen über die Befreiung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Departement angefochten werden. 4. Einrichtungen des Gesundheitswesens
Bewilligungspflicht 1 Einer Betriebsbewilligung bedürfen insbesondere folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens: a) Spitäler; b) Tages- und Nachtkliniken; c) Einrichtungen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung, dem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 19981) oder gemäss anderen bundesrechtlichen Vorschriften zur Gruppe der Leistungserbringer zählen oder eine kantonale Zulassung benötigen; vorbehalten bleibt Absatz 2; d) Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 20002) eine kantonale Bewilligung benötigen; für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken sowie für Spital- und Heimapotheken gelten die §§ 54 ff. 2 Die Erteilung von Betriebsbewilligungen für Einrichtungen, die soziale Aufgaben erbringen und soziale Institutionen betreiben, richtet sich nach dem Sozialgesetz (SG) vom 31. Januar 20073). 3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Einrichtungen der Bewilligungspflicht unterstellen und die damit zusammenhängenden Einzelheiten regeln, sofern dies erforderlich und zweckmässig erscheint und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn eine Einrichtung: a) für ihr Leistungsangebot eine ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet und über das hierfür erforderliche Fachpersonal mit den nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen sowie in einer der Art und Grösse der betreffenden Einrichtung entsprechenden Anzahl verfügt; b) über eine zweckentsprechende medizinische und betriebliche Infrastruktur, erforderlichenfalls eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt; c) eine gesamtverantwortliche Leitungsperson oder, sofern notwendig, mehrere gesamtverantwortliche Leitungspersonen sowie deren Stellvertretung bezeichnet, die im betreffenden Fachgebiet über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; d) auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen oder andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht hat; e) die allenfalls zusätzlichen Voraussetzungen des übergeordneten Rechts erfüllt.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a) aufgrund der Nichtaufnahme des Betriebs innert 12 Monaten; b) mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Betreiben der Einrichtung; c) mit der Aufgabe des Betriebs; 1) SR 810.11. 2) SR 812.21. 3) BGS 831.1. d) im Zeitpunkt des Untergangs der juristischen Person; e) mit der Konkurseröffnung; f) mit dem Ablauf einer Befristung. 2 Eine Einrichtung ist gemäss § 25 Buchstabe a verpflichtet, dem Departement den Wechsel oder den Tod der gesamtverantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Anschliessend wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist zur Bezeichnung einer neuen gesamtverantwortlichen Person gesetzt. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung. 3 Sofern eine Einrichtung länger als drei Monate nicht erreicht werden kann, wird der betreffenden Einrichtung vom Departement eine angemessene Frist gesetzt, sich bei diesem zu melden. Erfolgt dies nicht innert der bezeichneten Frist, so erlischt die Bewilligung.
Visuelle Überwachung 1 Zur Sicherheit der Patienten und Patientinnen können Spitäler gemäss § 21 Absatz 1 Buchstabe a folgende Überwachungen durchführen: a) auf den Intensivpflegestationen und in Notfallbehandlungsräumen mit Echtzeitübertragungen ohne Speicherung; b) bei den Notfallzutritten mit Aufzeichnung und Speicherung bis zu 96 Stunden.
Ergänzende Vorschriften 1 Für folgende Regelungsbereiche gelangen für die Einrichtungen des Gesundheitswesens sinngemäss zur Anwendung: a) Bewilligungseinschränkungen, -auflagen und -bedingungen, Dokumentation sowie Informationspflicht: § 11 Absätze 3-5; b) Entzug der Bewilligung: § 12; c) Berufspflichten: § 14; d) Berufsausübung: § 15 Absätze 3 und 4; e) Berufsgeheimnis sowie Meldepflichten und -rechte: §§ 16 f.; f) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie elektronisches Patientendossier: §§ 18 f. 2 Einrichtungen des Gesundheitswesens mit öffentlichen Aufgaben bieten Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv zur Übernahme an und sind diesbezüglich vom Berufsgeheimnis entbunden. 4bis Zulassung von Leistungserbringern im
Zulassung 1 Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung des Departements und untersteht dessen Aufsicht. 2 Die Zulassung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist. 3 Sie erlischt, wenn ihr Inhaber oder ihre Inhaberin nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht, wobei das Departement diese Frist aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin verlängern kann. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaber und Inhaberinnen einer Zulassung in einer Verordnung. § 25ter* Beschränkung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen 1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in einer Verordnung fest. 2 Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55a Absatz 6 KVG1) erfüllt sind.
Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen 1 Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b KVG2) erfüllt sind. 5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen 5.1. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich 1 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen gelten gegenüber sämtlichen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und gegenüber sämtlichen bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Allgemeine Grundsätze 1 Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten. 1) SR 832.10. 2) SR 832.10. 2 Die Patienten und Patientinnen haben Anspruch auf Achtung und Wahrung ihrer persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie verfügen über ein Recht auf Information und Selbstbestimmung. Vorbehalten bleiben die Zwangsmassnahmen, welche dieses Gesetz oder andere Erlasse ausdrücklich vorsehen. 3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben ein Anrecht auf eine angepasste, ganzheitliche Betreuung sowie auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege, Begleitung und Seelsorge.
Aufklärung 1 Die Patienten und Patientinnen sind unaufgefordert, im gebotenen Umfang sowie in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über: a) die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen; b) die vorgeschlagene Behandlung, Behandlungsalternativen sowie deren Zweck und Modalitäten; c) die Risiken und die Nebenwirkungen; d) die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung; e) die Kostenfolgen. 2 Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach dem Willen der aufzuklärenden Person und nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer eingehenden Aufklärung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine solche dem Patienten oder der Patientin zum Nachteil gereichen würde. 3 Sofern eine Aufklärung in Notfallsituationen nicht mehr möglich ist, hat sie nachträglich zu erfolgen.
Mitwirkungspflichten 1 Die Patienten und Patientinnen haben im Rahmen der erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen in zumutbarer Weise mitzuwirken. 2 Sie sind verpflichtet, die für eine sachgemässe Untersuchung, Behandlung und Administration notwendigen Auskünfte über ihre Gesundheit und ihre Person zu erteilen. 3 Sie nehmen auf andere Patienten und Patientinnen sowie auf Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, Rücksicht und respektieren die Hausordnung der betreffenden Betriebe und Einrichtungen.
Einsicht und Herausgabe 1 Die Patienten und Patientinnen oder ihre gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Vertreterinnen können die betreffende Patientendokumentation einsehen, Kopien davon verlangen oder diese im Original gegen eine schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht gemäss § 18 Absatz 3 ausgehändigt erhalten. Für persönliche Notizen der behandelnden und pflegenden Fachpersonen besteht hingegen kein Einsichtsrecht. 2 Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden. 3 Ausnahmsweise können für die Ausfertigung von Kopien Kosten in Rechnung gestellt werden, wobei die Kostenbeteiligung maximal 300 Franken beträgt. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar.
Auskunft an Dritte 1 Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. 2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für: a) Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin; b) medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und an Einrichtungen des Gesundheitswesens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behandlung beteiligt sind. 3 Vorbehalten bleiben die Meldepflichten und -rechte gemäss § 17. 5.2. Zustimmung des Patienten oder der Patientin
Behandlungsverhältnis 1 Das Behandlungsverhältnis beinhaltet sämtliche Massnahmen, welche gemäss den Erkenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands notwendig sind. 2 Die Vornahme einzelner medizinischer Eingriffe sowie die Medikamenteneinnahme können jederzeit vom Patienten oder der Patientin abgelehnt werden. Ferner ist die Auflösung des Behandlungsverhältnisses jederzeit möglich. 3 Lehnen der Patient oder die Patientin oder die gesetzliche Vertretung eine medizinische Massnahme ab, ist dies auf Verlangen hin unterschriftlich, zusammen mit einer entsprechenden Haftungsentbindung, zu bestätigen. Für die Patientenverfügung gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19071). 4 Die behandelnden Personen können in begründeten Fällen, insbesondere aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen, diagnostische, therapeutische oder prophylaktische Massnahmen ablehnen.
Urteilsfähige Patienten und Patientinnen 1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen, insbesondere körperliche Eingriffe, Untersuchungen und Behandlungen, bedürfen der Zustimmung der aufgeklärten und hinsichtlich des betreffenden Entscheids urteilsfähigen Patienten und Patientinnen. 2 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter ist eine stillschweigende Zustimmung des Patienten oder der Patientin ausreichend. 1) SR 210.
Urteilsfähige Patienten und Patientinnen unter Beistandschaft 1 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist der Beistand oder die Beiständin in jedem Fall über grössere oder mit erheblichem Risiko verbundene medizinische Eingriffe zu informieren. 2 Bei Personen, die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen, dürfen Informationen an den Beistand oder die Beiständin nur dann unterbleiben, soweit diese für die Mandatsführung nicht zwingend notwendig sind. Der Patient oder die Patientin ist diesbezüglich vorgängig anzuhören. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.
Urteilsfähige, minderjährige Patienten und Patientinnen 1 Sind urteilsfähige Patienten und Patientinnen minderjährig, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko verbundenen medizinischen Eingriffen die gesetzliche Vertretung zu informieren. 2 Sofern es der Patient oder die Patientin aus zureichenden Gründen verlangt, haben Informationen an die gesetzliche Vertretung zu unterbleiben. Der Arzt oder die Ärztin hält in der Patientendokumentation fest, aus welchen Gründen eine Information unterblieben ist.
Lehre und Forschung 1 Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden, wobei deren Persönlichkeit und Intimsphäre zu wahren sind. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 2 Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet. 3 Für Forschungsvorhaben an lebenden und verstorbenen Personen ist die Zustimmung der Ethikkommission erforderlich.
Obduktion 1 Ohne klare Willensäusserung der verstorbenen Person bedarf eine Obduktion der Zustimmung der gemäss ZGB1) vertretungsberechtigten Person. 2 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit des Menschen durch das Departement sowie die Anordnung einer Obduktion gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20072) und ihrer Nebenerlasse durch die Strafverfolgungsbehörden.
Entnahme von Organen, Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen 1 Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden. 2 Für Ausnahmen von Absatz 1 ist die Zustimmung der Ethikkommission gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 20043) erforderlich. 1) SR 210. 2) SR 312.0. 3) SR 810.21. 5.3. Zwangsmassnahmen und weitere Einschränkungen