Ziele und Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen die kommunalen Behörden und die kommunale Verwaltung:
1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umsetzen können;
2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die
Hand erhalten.
2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das
Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwesens.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten:
1. die Stimmberechtigten;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. die administrativen Räte;
3. die Gemeindeverbände;
4. die kommunale Verwaltung einschliesslich der Verwaltungen unselbständiger und selbständiger Anstalten der Gemeinden;
5. die kommunalen Kommissionen.
2 Es gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für selbständige
Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.
Art. 3
Anstalten der Gemeinden
1 Die unselbständigen und selbständigen Anstalten der Gemeinden
(Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Installationsbetrieb, Kabelfernsehen, usw.) sind nach kaufmännischen Grundsätzen mit eigener Rechnung oder als spezieller
Abschnitt in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung zu führen; sie sind, soweit ihr Zweck es erlaubt, mindestens selbsttragend zu
gestalten.
2 Die Anstalten haben angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten
zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben der Anstalten besorgt.
1.2 Begriffe
Art. 4
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Art. 5
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder
die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
Art. 6
Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe,
des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände
eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von
Absatz 1 gelten kann.
Art. 7
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten
Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten
Periode.
Art. 8
Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände
und Erträge aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
1. den Personalaufwand;
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
4. den Finanzaufwand;
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
6. den Transferaufwand;
7. die durchlaufenden Beiträge;
8. den ausserordentlichen Aufwand;
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
10. den Fiskalertrag;
11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
12. die Entgelte;
13. die verschiedenen Erträge;
14. den Finanzertrag;
15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
16. den Transferertrag;
17. die durchlaufenden Beiträge;
18. die ausserordentlichen Erträge;
19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
Art. 9
Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
1. Ausgaben für Sachanlagen;
2. Investitionen auf Rechnung Dritter;
3. immaterielle Anlagen;
4. Darlehen;
5. Beteiligungen und Grundkapitalien;
6. eigene Investitionsbeiträge;
7. durchlaufende Investitionsbeiträge;
8. ausserordentliche Investitionen;
9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
10. Rückerstattungen;
11. Abgang immaterieller Sachanlagen;
12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von
Darlehen;
13. Übertragungen von Beteiligungen;
14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
15. durchlaufende Investitionsbeiträge;
16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2 Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1 Grundsätze
Art. 10
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:
1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid oder ein
Volksentscheid;
2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten;
3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit
und Tragbarkeit hin zu prüfen;
4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste
Lösung gewährleistet;
6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und
die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Betroffenen Rücksicht genommen;
7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene,
dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
8 Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden;
9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf
ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann
anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das
Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
2.2 Finanzplan
Art. 11
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Finanzplan ist vom administrativen Rat jährlich für die auf das
Budget folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.
2 Der administrative Rat leitet den Finanzplan der Finanzkommission
und bei ausserordentlicher Organisation gemäss dem Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)1)
Art. 12 zusätzlich dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme zu. *
Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.
Art. 13
Gliederung
1 Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der funktionalen
Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.
Art. 14
Inhalt
1 Der Finanzplan enthält:
1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
2. den Planaufwand und -ertrag;
3. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen;
4. den Plangeldfluss;
5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
2.3 Budget
Art. 15
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der administrative Rat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn bis spätestens Mitte Dezember dem für die Beschlussfassung
zuständigen Organ.
1) NG 171.1
2 Wird das Budget nicht genehmigt, ist im Zeitraum von vier Wochen
über das abgeänderte Budget zu beschliessen; bei nochmaliger Nichtgenehmigung setzt der Regierungsrat das Budget für das betreffende
Jahr fest.
Art. 16
Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.
Art. 17
Gliederung
1 Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung einzuteilen. Der Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten
Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.
2 Der Regierungsrat setzt einen verbindlichen Kontenplan fest.
Art. 18
Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit,
der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen
und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann
vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen
oder Ähnliches ist abzusehen;
4. Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinde und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein;
5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander,
ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
Art. 19
Inhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2 Mit dem Budget sind dem zuständigen Organ Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.
3 Der administrative Rat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden Bericht zu begründen.
Art. 20
Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit
Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags
und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel
in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit
der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben
und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für
ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann das zuständige Organ mit dem
Budget auch den Leistungsauftrag beschliessen.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die
Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.
Art. 21
Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung
durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
2.4 Jahresrechnung
Art. 22
Zuständigkeit
1 Die Rechnung ist binnen 80 Tagen nach dem Ende des Rechnungsjahres der Finanzkommission vorzulegen; diese hat die Prüfung binnen
20 Tagen vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
2 Der administrative Rat unterbreitet spätestens bis Ende Juni dem zuständigen Organ die Jahresrechnung zur Genehmigung.
3 Wird die Rechnung zurückgewiesen, ist über die abgeänderte Rechnung bei nächster Gelegenheit zu beschliessen; bei nochmaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.
Art. 23
Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten
Rechnungsmodells.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4 Dem zuständigen Organ sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres
aufzuzeigen.
Art. 24
Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Art. 25
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf
der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwandbeziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht
gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital. *
3 Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungsweise als ausserordentlicher Ertrag verbucht. *
4 Aus den finanzpolitischen Reserven sind Entnahmen nur bis zu einer
Höhe von 10 Prozent des Nettosteuerertrages je Rechnungsjahr zulässig. *
5 Ein Aufwandüberschuss ist aus der finanzpolitischen Reserve zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht. *
Art. 26
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht
zum operativen Bereich gehören.
Art. 27
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Art. 28
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk
und begründet Abweichungen;
2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
4. enthält den Rückstellungsspiegel;
5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel
auf;
7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen
Risiken von Bedeutung sind.
Art. 29
Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des
Eigenkapitals auf.
Art. 30
Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln
aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.
2 Der Rückstellungsspiegel enthält:
1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
2. Kommentar zur Rückstellungsart;
3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;
4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in
Franken;
5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.
Art. 31
Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen
als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen
massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation:
1. Name und Rechtsform der Organisation;
2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
5. wesentliche weitere Beteiligte;
6. eigene Beteiligungen der Organisation;
7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual-
und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.
Art. 32
Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen
sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Gemeinde zugunsten
Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften,
Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch
nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
2 Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit:
1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Vertragspartners;
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
3. Typologie der Rechtsbeziehung;
4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und
empfangender Einheit;
5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.
Art. 33
Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die
kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
1. Zugänge;
2. Abgänge und Veräusserungen;
3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
4. Abschreibungen;
5. Wechselkursdifferenzen;
6. andere Bewegungen.
2.5 Haushaltgleichgewicht und Beurteilung der Finanzlage
Art. 34
Haushaltgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 10 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
Art. 35 * Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner
in Franken;
2. Nettoverschuldungsquotient;
3. Selbstfinanzierungsgrad;
4. Zinsbelastungsanteil;
5. Selbstfinanzierungsanteil;
6. Bruttoverschuldungsanteil;
7. Investitionsanteil;
8. Kapitaldienstanteil.
2 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP)2)
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines
Art. 36
Begriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
2) www.srs-cspcp.ch
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 37
Verpflichtungskredit
1 Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu
beschliessen; sie sind zu befristen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum
bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag
Verpflichtungen einzugehen.
4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für
einen bestimmten Zweck über 250'000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 25'000 Franken.
5 Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.
Art. 38
Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei
einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.
Art. 39
Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe
rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Art. 40
Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.
Art. 41
Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt
wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.
2 Der administrative Rat kann bei ausserordentlichen Umständen die
Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.