Kontrolle
1 Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst werden.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung
der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.
Art. 43
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass
der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird,
muss der administrative Rat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen
ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Bei einer Überschreitung bis 50'000 Franken muss kein Zusatzkredit
eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.
4 Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt
werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält.
Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
5 Über den Zusatzkredit entscheidet das zuständige Organ.
3.3 Budget- und Nachtragskredit
Art. 44
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt das zuständige Organ den
administrativen Rat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck
bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit)
gesprochen werden.
Art. 45
Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflichtungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder
Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die
rechtskräftige Bewilligung des zuständigen Organs noch aussteht, sind
mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt,
bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Art. 46
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites,
Art. 47
3 Über den Nachtragskredit entscheidet das zuständige Organ.
Art. 47 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im
Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um
eine gebundene Ausgabe, kann der administrative Rat die Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene
Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3 Der administrative Rat hat dem zuständigen Organ die Kreditüberschreitungen anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.
Art. 48
Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der
administrative Rat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite auf das Folgejahr übertragen.
3 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können
Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei
Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.
4 Der administrative Rat erstattet dem zuständigen Organ über die Positionen gemäss Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.
3.4 Spezialfinanzierungen
Art. 49
Begriff, Inhalt
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben
beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise
gutzuschreiben.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines
Art. 50
Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
Art. 51
Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Der
administrative Rat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.
Art. 52
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und
der Stetigkeit. Es bedeuten
1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven
sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller
Höhe auszuweisen;
2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz
ist als Stichtagsrechnung zu führen;
3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung
der Staatstätigkeit auszugehen;
4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und
umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein;
6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche
Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen
(wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen
keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden
(Vollständigkeit);
7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Gemeinde und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein;
8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit
als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Art. 53
Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie
einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn
sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich
zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei
denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Vorfinanzierungen werden gebildet für konkret absehbare Aufgaben
und für Ertragsminderungen; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen.
6 Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. *
Art. 54
Bewertung des Fremdkapitals und des
Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert
bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu
Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen
erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 55 * Bewertung und Abschreibung des
Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der
angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen:
1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der
Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab
dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen
Grundsätzen wertberichtigt.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer
von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verursacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der
Abschreibungsmethode festlegen.
Art. 56 * …
4.3 Konsolidierung
Art. 57
Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören in einer ersten Stufe die Politischen
Gemeinden und die Schulgemeinden. Bei Einheitsgemeinden entfällt
die erste Stufe.
2 Selbständige Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss
dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen,
werden in einer zweiten Stufe konsolidiert. Die übrigen selbständigen
Anstalten werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.
Art. 58
Konsolidierungsmethode
1 Die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden werden nach der
Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2 Die selbständigen Anstalten der Gemeinden, welche die Rechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells führen, werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder
nach dem anteiligen Eigenkapitalwert beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert,
falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Controlling
Art. 59
Ziel, Inhalt
1 Die Tätigkeiten der Gemeinden werden durch ein zweckmässiges
Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung
der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des Handelns der
Gemeinde.
Art. 60
Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das
Controlling grundsätzlich selbst zuständig.
3 Das übergeordnete Controlling beaufsichtigt im Auftrag des
administrativen Rates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere abteilungsübergreifende Aufgaben und Beteiligungen der Gemeinde an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten.
Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
abgegeben.
4 Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.
5.2 Buchführung
Art. 61
Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Art. 62
Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten
Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder
Ähnliches ist abzusehen;
2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen
und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der
Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch
Belege nachzuweisen.
Art. 63
Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der
Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Art. 64
Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter)
erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) erfasst.
Art. 65
Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine
physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Art. 66
Verantwortung
1 Die Finanzverwaltung der Gemeinde ist für die Ordnungsmässigkeit
der Buchführung verantwortlich.
2 Der administrative Rat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung
bewilligt wurde.
5.3 Kostentransparenz
Art. 67
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung
und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Der administrative Rat erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 68
Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen
Verwaltungseinheiten der Gemeinde. Sie sind vorzunehmen, soweit sie
für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
5.4 Internes Kontrollsystem
Art. 69
Massnahmen
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische
und technische Massnahmen. Der administrative Rat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkommission die erforderlichen Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 70
Ziele
1 Der administrative Rat trifft die notwendigen Massnahmen, um das
Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu
verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
6 Finanzstatistik
Art. 71
Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der administrative Rat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
Art. 72
Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
1 Der administrative Rat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der
von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.
7 Organisation
Art. 73
Administrativer Rat
1 Der administrative Rat ist insbesondere zuständig für:
1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche
Bestimmungen;
2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch
Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des zuständigen
Organs;
4. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden
des zuständigen Organs;
5. den Finanzplan;
6. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
7. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
8. die Organisation des Rechnungswesens;
9. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen;
10. die Beschaffung der Mittel;
11. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens;
12. die Erstellung der Finanzstatistik.
Art. 74
Finanzkommission
1 Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzkommission richten sich nach
den Bestimmungen der Artikel 105–107 sowie Art. 109 des Gemeindegesetzes3).
3) NG 171.1
Art. 75
Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige,
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller
Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
8 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
8.1 Mittelbeschaffung
Art. 76
Gemeindesteuern
1. allgemein
1 Die Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern nach
Massgabe der kantonalen Gesetzgebung erheben.
Art. 77
2. Steuerfuss
1 Ein einmal beschlossener Steuerfuss bleibt in Kraft, bis er neu festgesetzt wird; die Festsetzung des Steuerfusses ist jährlich auf die Geschäftsordnung der ordentlichen Herbst-Gemeindeversammlung zu setzen.
2 Wenn der Steuerfuss geändert werden soll, ist die Änderung vor Beginn des Rechnungsjahres zur Abstimmung zu bringen.
Art. 78
3. Steuerrabatt für natürliche Personen
1 Für natürliche Personen können auf der Basis der beschlossenen
Steuerfüsse Rabatte mit Wirkung für das folgende Jahr gewährt werden,
wobei der Nettosteuerfuss auf höchstens zwei Stellen nach dem Komma festzulegen ist.
2 Für diesen Beschluss ist die Herbst-Gemeindeversammlung abschliessend zuständig.
3 Allfällige Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Genehmigung der
Jahresrechnung in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen.
Art. 79
Gebühren
1 Die Gemeinden erheben für alle durch die kantonale Gesetzgebung
umschriebenen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und
Entscheide amtliche Kosten nach Massgabe der anwendbaren Tarife,
sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2 Die Ausnahmen gemäss Art. 8 des Gebührengesetzes4) sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Gemeinden können in ihrem autonomen Wirkungskreis durch Erlass weitere Gebühren erheben.
Art. 80
Beiträge
1 Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehren, die nicht allen
Gemeindeangehörigen im gleichen Masse zugutekommen, können
nach Massgabe der Gesetzgebung ganz oder teilweise durch Beiträge
der Begünstigten gedeckt werden.
Art. 81
Übrige Gemeindemittel
1 Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen
aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.
2 Für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen
haben die Gemeinden nur dann einen Entschädigungsanspruch, wenn
dies im Erlass, in welchem die Aufgabe der Gemeinde übertragen wird,
ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 82
Fremde Mittel
1 Die Gemeinden können zur Deckung ihrer Finanzbedürfnisse Darlehen und Anleihen aufnehmen.
8.2 Mittelverwendung
Art. 83
Grundsätze
1 Die Mittel der Gemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung
nur für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden; überdies
können die Gemeinden Beiträge zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke
beschliessen.
4) NG 265.5
2 Die Gemeinden dürfen nur dann Bürgschaften und sonstige Garantien
eingehen oder Darlehen gewähren, wenn dies durch die eidgenössische
oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen ist oder im direkten örtlichen
Interesse der Gemeinde liegt.