Grundsätze
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des
Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug
der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den
Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5,
welche gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden:
a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und
b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat
kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von
einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine
Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges
volljährig geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales
Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend
heranzuziehen sind.
Art. 2
Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von
Jugendlichen.
2 …
Art. 3
Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber
Jugendlichen (Art. 25 JStG).
2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG)
untersteht nicht dem Konkordat.
3 Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft
(Art. 27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn,
die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.
Art. 4
Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit
des Konkordats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung
gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG.
2 …
Art. 5
Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit
des Konkordats
Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der
Vollzug einer disziplinarischen Massnahme nach Artikel 16 Abs. 2 JStG
der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten
Einrichtung anvertraut werden.
II. KAPITEL
Art. 6 Organe des Konkordats
Organe
Die Organe des Konkordats sind:
a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen
Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und
teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz);
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) die Sozialpädagogische Konsultativkommission;
e) die Beschwerdeinstanz des Konkordats;
f) die Fachkommission des Konkordats.
Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats
I. Befugnisse
Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist
zuständig für:
– alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;
– die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats;
– die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats;
– die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone
zur Harmonisierung des Massnahmen- und Strafvollzuges;
– die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz auf Vorschlag der
Konkordatskantone;
– die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf
Vorschlag der Konkordatskantone;
– Empfehlungen und Vorschläge zuhanden der Konkordatskantone,
insbesondere zur Schaffung neuer Einrichtungen und zur Verbesserung
der Vollzugsbedingungen;
– den Vorschlag, die Zweckbestimmung einer Einrichtung zu ändern,
wenn die Umstände dies rechtfertigen;
– den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton
oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die
strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats
zu schliessen;
– die Pflege der Beziehungen mit dem Bund;
– die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und
namentlich mit den Medien;
– die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen
die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird;
– die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und
den kantonalen Kontrollorganen.
Art. 8
II. Zusammensetzung
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen
Departementschef jedes Westschweizer Kantons, zwei Jugendrichtern, die
von der Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet
werden, einem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der
Direktoren der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des
Konkordats (letzterer mit beratender Stimme).
2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben
Anspruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung
bezeichnet wird und über beratende Stimme verfügt.
3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der
Konsultativkommission zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Art. 9
III. Organisation
1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine
Präsidentin.
2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen
gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone
fest.
3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im
Jahr oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz
Sekretariat
1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin.
Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das
Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und
Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden
innehat.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr
Vorschläge und führt das Protokoll.
3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr
von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.
Art. 11 C) Die Konkordatskommission
I. Zusammensetzung – Organisation
1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus:
a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der
Vereinigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet
werden;
b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat
geschaffenen Einrichtungen;
c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des
Konkordatskantons.
2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und
Direktoren der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der
Westschweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr
Vorgehen selbst.
Art. 12
II. Befugnisse
Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe:
– Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer
Mitglieder oder vom Sekretariat vorgelegt werden;
– der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die
der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen;
– …
D) Die Sozialpädagogische Konsultativkommission
Art. 13 (nachstehend: Konsultativkommission)
I. Zusammensetzung – Organisation
1 Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer
Vertreterin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich
ausserhalb der Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über
besondere Kenntnisse im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes
oder des Freiheitsentzugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung
bezeichnet.
2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der
Konkordatskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen
an den Sitzungen teil.
3 Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.
Art. 14
II. Befugnisse
Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben:
– Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom
Konferenzsekretariat oder von der Konkordatskommission vorgelegt
werden.
– Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der
Konkordatskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin
alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.
Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats
Zusammensetzung
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und
zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der
lateinischen Schweiz gewählt werden.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist
möglich.
3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem
anderen Organ des Konkordats angehören.
Art. 14ter Organisation
1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
2 Sie erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen
ist.
Art. 14 quater
Befugnisse
Die Beschwerdeinstanz entscheidet als letztinstanzliche interkantonale
Gerichtsbehörde über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf
der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden.
F) Fachkommission des Konkordats
Art. 14quinquies Zusammensetzung
1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und
zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist
möglich.
3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem
anderen Organ des Konkordats angehören.
4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und
Qualifikationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der
Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.
Art. 14 sexies
Befugnisse
1 Die Fachkommission des Konkordats wird nach Artikel 28 Abs. 3 JStG
zur bedingten Entlassung angehört.
2 Sie kann auch zu jeglichen anderen Anträgen der Jugendstrafbehörde
angehört werden.
III. KAPITEL
Art. 15 Konkordatseinrichtungen
Untersuchungshaft
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft
gemäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt.
Diese Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die
Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander
getrennt werden können.
Art. 16
Freiheitsentzugstrafe
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen
gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in
Module gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und
Aufenthaltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel
15 aufgeführte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der
Untersuchungshaft getrennte Einheit bilden.
Art. 17
Geschlossene Unterbringung
1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen
Unterbringung:
a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg;
b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit
entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls
voneinander je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der
einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.
Art. 18
Vollzug disziplinarischer Massnahmen
Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen
Massnahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in
Module gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter
und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich
um die gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.
IV. KAPITEL
Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher,
Art. 19 beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung
Grundsätze
1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person
hat Anspruch auf die Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen
Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres
Alters, ihrer Sprache, ihrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer
religiösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten
diskriminiert werden.
3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen
Integrität und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf
ab, ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern.
4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem
Masse eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die
Erfordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den normalen
Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche
Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die
oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.
Art. 20
Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen
... Unter Vorbehalt von Artikel 1 Abs. 2, Satz 2, dürfen die in den Artikeln
15 bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen
Personen aufnehmen.
Art. 21
Unterkunft
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung
entsprechen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität
berücksichtigen und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem
Zusammensein mit den anderen Jugendlichen ermöglichen.
2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie
Einrichtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten
und in vertretbaren Verhältnissen aufbewahren können.
Art. 22
Kontrolle und Inspektionen
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen
können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
2 Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstände
auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen werden.
Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen. Muss
die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Ausschluss der
anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Körperinnern
muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorgenommen
werden.
Art. 23
Beziehungen zur Aussenwelt
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur
Aussenwelt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden,
ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
gestattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den
Jugendämtern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener
Jugendlicher zu verkehren.
2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien
und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem
Reglement der Einrichtung vereinbar ist.
3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die
Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung
verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich
zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener
Jugendlicher zu begeben.
Art. 24
Beschäftigung
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die
Beschäftigungsvoraussetzungen durch die zuständige
Untersuchungsbehörde geregelt werden, müssen die eingeschlossenen oder
geschlossen untergebrachten Jugendlichen sobald als möglich eine
Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich studieren können und
Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr Wissen erweitern
können.
2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser
Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung
stehen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur
Entschädigung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen.
3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des
Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten
der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit
geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.
Art. 25
Externe Tätigkeit
1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit
grundsätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder
geschlossen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde ihre Ausbildungs- oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der
Einrichtung ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und
in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist.
2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt
werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.
Art. 26
Medizinische Betreuung
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
haben ab ihrem Eintritt Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu
konsultieren, um einen allfälligen physischen oder seelischen
Gesundheitszustand, der eine angemessene Behandlung erheischt, zu
identifizieren.
2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver
Natur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden
notwendig sind.
3 Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen
Gewalttätigkeit, Sucht erzeugende Betäubungsmittel sowie gegen
übertragbare Krankheiten an.
Art. 27
Freizeit
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
haben einen Anspruch auf eine angemessene tägliche Stundenzahl für die
Freizeit.
2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte
Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt
des disziplinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich
über einige Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle,
sportliche, künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden
dürfen. Die für solche Betätigungen erforderlichen Räume und
Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 28
Religion
1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft,
haben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen
und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu
empfangen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien
beizuwohnen.
2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion
angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ein
bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder
sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.
Art. 29
Disziplinarische Massnahmen
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
haben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement
eingestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren
disziplinarischen Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den
Beschwerdeweg zu kennen.
2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B.
Körperstrafen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind
untersagt. Ebenso sind Kollektivstrafen untersagt.
3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des
Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu behandeln
hat.
Art. 30
Unterredung und Beschwerde
1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen
haben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unterredung mit der
Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden.
2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal,
die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen
zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des Konkordats
festgelegt.
Art. 31
Personal
1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher,
sozialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und
Verwaltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits- und Pflegepersonal
sowie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur
Verfügung.
2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen
Fähigkeiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im
Freiheitsentzug umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der
verschiedenen Personalkategorien zu achten.
3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der
Jugendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen
sowie des Schutzes und der Rechte des Kindes, insbesondere jener der
eingeschlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine
spezifischen Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es
Weiterbildungskurse besucht.
4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist
auf Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher,
ihrer Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und
ihrer Eignung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.
Art. 32
Verweis auf das Reglement
1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das
Regime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung
und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen
Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.
V. KAPITEL
Art. 33 Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
Zuständigkeiten
1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle
Kompetenzen, welche ihnen das JStG hinsichtlich des Vollzugs gegenüber
eingeschlossenen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und
Konkordatseinrichtungen anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich
zuständig für:
– die Beendigung der Untersuchungshaft;
– die bedingte oder endgültige Entlassung;
– die Versetzung in eine andere Einrichtung;
– der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise
Platzierungsregime in ein anderes;
– die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme;
– die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche
Beurlaubung;
– die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung;
– besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime;
– alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen
Jugendlichen verändern.
2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen
durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.
Art. 34
Berichte und Stellungnahmen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch
schriftlichen Bericht der Direktion der Einrichtung über jedes Ereignis zu
informieren, welches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich
ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte
über die Entwicklung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der
Einrichtung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen,
seiner Familie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein,
welches darauf abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen
Vorteil zu erlangen oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu
erzielen.
3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den
Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten
zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen
kann.
Art. 35
Einweisungen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die
Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5
des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die
Konkordatseinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen
verpflichtet.
2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten
für die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der
Einrichtung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben
auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG),
die in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom
13. Dezember 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird.
3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die
zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien
gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des
Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall
geeignete Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche
Gründe vorliegen.
Art. 36
Zutritt zu den Einrichtungen
1 Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien
Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die
sie zuständig sind.
2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene
Beamten, die zum Besuch der Einrichtungen berechtigt sind; die
Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes
Interesse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in
denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.
Art. 37
Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten
1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)
geregelt.
2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die
Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung
der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
3 Wählt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle
zwei Jahre aktualisiert werden.
4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie
und den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.