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Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

Fribourg · 342.3 · intercantonal agreement

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Organe des Konkordats
  7. Art. 7 A) Die Konferenz des Konkordats
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 B) Das Sekretariat der Konferenz
  11. Art. 11 C) Die Konkordatskommission
  12. Art. 12
  13. Art. 13 (nachstehend: Konsultativkommission)
  14. Art. 14
  15. Art. 14 bis E) Beschwerdeinstanz des Konkordats
  16. Art. 14 quater
  17. Art. 14 sexies
  18. Art. 15 Konkordatseinrichtungen
  19. Art. 16
  20. Art. 17
  21. Art. 18
  22. Art. 19 beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30
  34. Art. 31
  35. Art. 32
  36. Art. 33 Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
  37. Art. 34
  38. Art. 35
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40 Beaufsichtigung der Haftbedingungen
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Schlussbestimmungen
  46. Art. 43
  47. Art. 44
  48. Art. 45
  49. Art. 46
  50. Art. 47
  51. Art. 48
  52. Art. 49

52 provisions

Art. 38

Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone 1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt. 2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene Einrichtung benutzen.

Art. 39

Arzt- und Pflegekosten 1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu begleichen. 2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen. IV. KAPITEL

Art. 40 Beaufsichtigung der Haftbedingungen

Besucherkomitee 1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt. 2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier Jahren ernannt und sind wieder wählbar. 3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen.

Art. 41

Modalitäten der Beaufsichtigung 1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt: – durch Besuche der Einrichtungen; – durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann; – im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen; – durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen; – durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als nützlich erscheinen. 2 Das Komitee erstattet der Konferenz jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu einem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der Persönlichkeitsschutz muss jederzeit gewährleistet sein. 3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen. VII. KAPITEL

Art. 42 Schlussbestimmungen

Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für: a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat; b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrichtung, die sich auf seinem Gebiet befindet; c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats.

Art. 43

Streitigkeiten innerhalb des Konkordats Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkordat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als einziger Instanz entschieden.

Art. 44

Parlamentarische Kontrolle 1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer). 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; diese werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet. 3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise der interparlamentarischen Kommission.

Art. 45

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt am ... in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist. 2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft. 3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Konkordatseinrichtungen rasch realisiert werden.

Art. 46

Teilweiser oder späterer Beitritt Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem schweizerischen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.

Art. 47

Übergangsrecht 1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden. 2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.

Art. 48

Konkordatswidrige Vereinbarungen Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.

Art. 49

Kündigung 1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen. 2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten. Beitritt durch Dekret vom 17.11.2005 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2007 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 24.03.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2005_121 26.03.2015 Präambel geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 1 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 2 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 4 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 6 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 7 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 12 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Abschnitt E eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 14bis eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art 14ter eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art 14quater eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Abschnitt F eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 14quinquies eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 14sexies eingefügt 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 20 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 29 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 30 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 35 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 37 geändert 01.07.2018 2015_106 26.03.2015 Art. 44 geändert 01.07.2018 2015_106 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.2005 01.01.2007 2005_121 Präambel geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 1 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 2 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 4 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 6 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 7 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 12 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Abschnitt E eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 14bis eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art 14ter eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art 14quater eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Abschnitt F eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 14quinquies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 14sexies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 20 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 29 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 30 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 35 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 37 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106 Art. 44 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106

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