Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Belegung
einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz
einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die
Konkordatskantone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag
wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen
den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene
Einrichtung benutzen.
Art. 39
Arzt- und Pflegekosten
1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall)
werden vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten
(Versicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde
zu begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen
in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.
IV. KAPITEL
Art. 40 Beaufsichtigung der Haftbedingungen
Besucherkomitee
1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der
geschlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein
Besucherkomitee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem anderen
Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des
Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von
Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität
bezeichnet werden. Sie werden von der Konferenz für eine Dauer von vier
Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber
fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte
Expertenmandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche
Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees
werden auf die Rechnung des Konferenzsekretariates genommen.
Art. 41
Modalitäten der Beaufsichtigung
1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt:
– durch Besuche der Einrichtungen;
– durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten
Jugendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann;
– im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der
Einrichtungen;
– durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die
Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen;
– durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als
nützlich erscheinen.
2 Das Komitee erstattet der Konferenz jährlich einen schriftlichen Bericht
über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es
kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu
einem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich;
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen
Einverständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor
allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der Persönlichkeitsschutz muss
jederzeit gewährleistet sein.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen
Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen.
VII. KAPITEL
Art. 42 Schlussbestimmungen
Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit
Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig
für:
a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;
b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer
Einrichtung, die sich auf seinem Gebiet befindet;
c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton
oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die
strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats.
Art. 43
Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem
Konkordat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als
einziger Instanz entschieden.
Art. 44
Parlamentarische Kontrolle
1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des
Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung,
der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen
Verträgen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die
Mitwirkung der Parlamente, ParlVer).
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton;
diese werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet.
3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise der
interparlamentarischen Kommission.
Art. 45
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt am ... in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die
zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist.
2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der
Konferenz festgelegten Datum in Kraft.
3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die
Konkordatseinrichtungen rasch realisiert werden.
Art. 46
Teilweiser oder späterer Beitritt
Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem
schweizerischen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen,
dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die
Konferenz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.
Art. 47
Übergangsrecht
1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von
Untersuchungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt
in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die
Versetzung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die
Übergangszeit.
Art. 48
Konkordatswidrige Vereinbarungen
Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.
Art. 49
Kündigung
1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer
Kündigungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres
aufkündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den
Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten.
Beitritt durch Dekret vom 17.11.2005
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2007
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2005_121
26.03.2015 Präambel geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 1 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 2 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 4 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 6 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 7 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 12 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Abschnitt E eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14bis eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art 14ter eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art 14quater eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Abschnitt F eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14quinquies eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 14sexies eingefügt 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 20 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 29 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 30 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 35 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 37 geändert 01.07.2018 2015_106
26.03.2015 Art. 44 geändert 01.07.2018 2015_106
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.03.2005 01.01.2007 2005_121
Präambel geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 1 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 2 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 4 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 6 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 7 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 12 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Abschnitt E eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 14bis eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art 14ter eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art 14quater eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Abschnitt F eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 14quinquies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 14sexies eingefügt 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 20 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 29 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 30 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 35 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 37 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106
Art. 44 geändert 26.03.2015 01.07.2018 2015_106