1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Kursen, Schulen und Kommandos der Luftwaffe ausgebildet.
2 Für die Fachausbildung von Berufsfallschirmaufklärern und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Milizfallschirmaufklärern und Milizfallschirmaufklärerinnen sowie Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) ist das Kommando Spezialkräfte zuständig.
Art. 2 Brevetierung
1 Brevetiert werden:
a. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe;
b. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen, Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen sowie Miliz- und Berufsdrohnenoperateure und Miliz- und Berufsdrohnenoperateurinnen nach erfolgreichem Abschluss der technischen Ausbildung;
c. Milizfallschirmaufklärer- und Milizfallschirmaufklärerinnen-Offiziere während der Offiziersschule mit praktischem Dienst sowie Milizfallschirmaufklärer- und Milizfallschirmaufklärerinnen-Unteroffiziere nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Dienstes;
d. Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin sowie Angehörige des AAD 10 nach erfolgreichem Abschluss der militärischen Freifallausbildung.
2 Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen ihrer Organisation zu tragen.
Art. 3 Pflichtübungen
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren regelmässig Flug- oder Fallschirmsprungübungen. Die Luftwaffe bestimmt jährlich die Anzahl der Übungen.
2 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren die Übungen im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training.
Art. 4 Individuelles Training
Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes leisten das individuelle Training tageweise. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. Das Tragen der Uniform kann angeordnet werden.
Art. 5 Trainingsunterbruch
1 Die Trainingspflicht im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training unterbrechen dürfen:
a. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Kampfflugzeugen während höchstens sechs Kalenderwochen;
b. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Helikoptern während höchstens acht Kalenderwochen;
c. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Propellerflugzeugen während höchstens acht Kalenderwochen;
d. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen während höchstens acht Kalenderwochen;
e. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen während höchstens acht Kalenderwochen;
f. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen während höchstens zwölf Kalenderwochen.
2 Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch durch Weisungen fest.
3 Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.
1 Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Tauglichkeitsattests beträgt:
a. für Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie Angehörige des Fallschirmsprungdienstes bis zum 40. Altersjahr zwölf Monate, ab dem 41. Altersjahr sechs Monate;
b. für Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen zwölf Monate.
2 In besonderen Fällen kann das Fliegerärztliche Institut (FAI) eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
3 Fliegermedizinische Untersuchungen gelten für Milizangehörige als Einzeldiensttage, die an den Ausbildungsdienst angerechnet werden. Die Luftwaffe erlässt das Aufgebot.
Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
1 Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an und stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen an die Luftwaffe.
2 Die Luftwaffe stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen von Berufsangehörigen an das VBS und ordnet in allen andern Fällen die Einstellung an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vorgängig Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.
3 Die Luftwaffe ordnet die vorübergehende oder endgültige Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vor der Anordnung auf vorübergehende oder endgültige Einstellung Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.
Art. 8 Wiederzulassung
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im militärischen Flugdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.
2 Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI für tauglich erklärt worden sind.
3 Die Luftwaffe entscheidet über die Wiederzulassung und die Einstufung in die ursprüngliche oder eine andere Kategorie nach den Artikeln 19, 20 oder 36, nachdem das FAI die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie erklärt hat.
Art. 9 Auszahlung
1 Die jährliche Entschädigung nach Artikel 17 MFV wird monatlich in gleichen Raten ausgezahlt.
2 Bei Trainingsunterbrüchen werden die Monatsraten erst ausbezahlt, wenn die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr den Flug-, Drohnenflug- oder Fallschirmsprungdienst wieder aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden nach der Wiederaufnahme ausgezahlt.
Art. 10 Kürzung der Entschädigung
1 Wer die für die betreffende Kategorie vorgeschriebenen Dienstleistungen, Pflichtübungen oder Trainings aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, muss die Differenz zwischen der erhaltenen Entschädigung und derjenigen für die nächsttiefere Kategorie nach Anhang 1 der MFV zurückerstatten. In die Kategorie B eingestufte Milizangehörige des militärischen Flugdienstes müssen die Hälfte der erhaltenen Entschädigung zurückbezahlen.
2 Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang 1 der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt:
a. für Milizpiloten und Milizpilotinnen mit vierwöchiger Trainingspflicht einen Zwölftel, für solche mit sechswöchiger Trainingspflicht einen Achtel und für solche mit achtwöchiger Trainingspflicht einen Sechstel;
b. für Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen einen Sechstel;
c. für Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen einen Sechstel.
d. für Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen einen Sechstel.
Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
1 Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
a. Krankheiten oder Unfällen, die nicht mit Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsätzen zusammenhängen, oder Mutterschaftsurlaub;
b. Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
1 Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
a. eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen;
b. Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.
Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
1 Den Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.
2 Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zu diesem zugelassen werden.
3 Die Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Betroffenen berücksichtigt.
4 Der Anspruch auf Entschädigung endet im Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst.
Art. 14 Luftfahrzeugtypen
Die Luftwaffe bestimmt, welche Personen auf welchen Luftfahrzeugtypen eingesetzt werden.
Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
1 Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Flugdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren.
2 Die Luftwaffe und das Kommando Spezialkräfte können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Fallschirmabsprünge aus Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen anordnen.
3 Solche Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen für das Bundesamt für Landestopografie oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge.
4 Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Drohnenflugdienstes zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten als militärische Flüge.
Art. 16 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin kann angestellt werden, wer:
a. die Zulassungsvoraussetzungen für eine staatlich anerkannte universitäre Hochschule oder eine staatlich anerkannte Fachhochschule erfüllt;
b. nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants bekleidet;
c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat;
h. im Rahmen der Eignungsabklärungen SPHAIR nach Artikel 28a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV) für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten oder zur Berufsmilitärpilotin als geeignet beurteilt worden ist oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat; und
i. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Wer bereits im Rahmen der Eignungsabklärungen SPHAIR nach Artikel 28a LFV für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten und zur Berufsmilitärpilotin als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung nach Absatz 1 Buchstabe h zugelassen.
3 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen müssen zudem:
a. die höchstens zehn Tage dauernde Berufseignungsabklärung zur befristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotkandidat oder Berufsmilitärpilotkandidatin bestanden haben;
b. die Abklärung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe zur unbefristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotanwärter oder Berufsmilitärpilotanwärterin bestanden haben; oder
c. die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach Artikel 17 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
SR 748.01
Art. 17 Ausbildung
1 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese Grundausbildung dauert bis zur Brevetierung höchstens vier Jahre.
2 Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen besteht mindestens aus:
a. einer zivilen fliegerischen Ausbildung, die zur Erlangung einer zivilen Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung führt;
b. der militärischen fliegerischen Grundausbildung und der fliegerischen Spartenausbildung zum Helikopter- oder Kampfflugzeugpiloten respektive zur Helikopter- oder Kampfflugzeugpilotin.
3 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen können im Rahmen der Laufbahnplanung eine akademische Weiterausbildung absolvieren.
4 Der Chef oder die Chefin der Armee kann in begründeten Fällen im Rahmen der Grundausbildung wie auch im Rahmen der akademischen Weiterausbildung Ausnahmen bewilligen, wenn Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen beispielsweise einen Teil der Grundausbildung oder ein entsprechendes Studium bereits abgeschlossen haben.
5 Die Luftwaffe erarbeitet die Ausbildungsprogramme.
6 Der Arbeitgeber schliesst gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 BPV mit den Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des VBS.
Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotin
Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen auf Antrag der Luftwaffe.
Art. 19 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:
Unterkategorie
Funktion
Tage
individuelles Training
Minimale Zahl der
Flugstunden
A/1
Piloten und Pilotinnen der Kampfstaffeln
nach Bedarf
40
A/2
Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen der Lufttransportstaffeln
nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage
50*
A/3
Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres
nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage
30
A/4
Piloten und Pilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind
nach Bedarf,
jedoch höchstens 45 Tage
50
* Für Super-Puma-Piloten und Super-Puma-Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden.
Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:
Unterkategorie
Funktion
Tage
individuelles Training
Minimale Zahl der
Flugstunden
B/1
Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, ab dem 46. Altersjahr
nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage
20
B/2
Piloten und Pilotinnen der Zielflug- und der Instrumentenflugstaffel
nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage
20
B/3
Piloten und Pilotinnen der Ausbildungsstaffel
nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage
20
Art. 21 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung jeweils auf Jahresbeginn vor.
Art. 22 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach den Artikeln 19 und 20 um höchstens 25 Prozent herabsetzen oder erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 23
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorien A/1, A/2, A/3 und B scheiden spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem die Militärdienstpflicht endet, aus dem Flugdienst aus.
Art. 24
1 Die Luftwaffe kann Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes sowie ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie zu Einsätzen auf Militärluftfahrzeugen, ausgenommen auf Kampfflugzeugen, beiziehen.
2 Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen.
Art. 25 Zulassung
1 Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur oder zur Milizbordoperateurin kann zugelassen werden, wer:
a. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b. den praktischen Dienst als Leutnant bestanden hat;
c. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
d. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
e. eine fachtechnische Eignungsprüfung bestanden hat;
f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
h. das Höchstalter von 26 Jahren nicht überschritten hat; und
i. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung.
Art. 26 Dienstleistungen
Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten:
a. individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
b. 20 Flugstunden.
Art. 27 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach Artikel 26 bis auf 15 Stunden herabsetzen oder bis auf 25 Stunden erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Berufsbordoperateur oder Berufsbordoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
a. den praktischen Dienst als Hauptmann bestanden hat;
b. die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
c. eine sehr gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f. das Höchstalter von 30 Jahren nicht überschritten hat;
g. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
h. in einer höchstens drei Tage dauernden Berufseignungsabklärung als geeignet befunden worden ist.
2 Der Chef oder die Chefin der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder c anerkennen.
Art. 30 Ausbildung
1 Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen werden in der Berufsbordoperateurschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens zwölf Monate.
2 Die Ausbildung für Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen besteht aus einer technischen Grundausbildung und einer Weiterausbildung.
3 Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
Art. 31 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
1 Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer oder zur Milizfallschirmaufklärerin kann zugelassen werden, wer:
a. eine berufliche Grundbildung erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
b. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
c. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
d. das Höchstalter von 25 Jahren nicht überschritten hat;
e. die fliegerische Ausbildung nach Artikel 28a LFV bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbildung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der Schweiz besitzt; und
f. die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.
2 Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls um die Zulassung bewerben. Er oder sie verpflichtet sich, den Grundausbildungsdienst zu leisten.
3 Die Luftwaffe beurteilt die fallschirmtechnische Eignung und entscheidet über die Zulassung der Anwärter und Anwärterinnen zum Fallschirmsprungdienst.
SR 748.01
Art. 32 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, welche die höchstens drei Tage dauernde Eignungsabklärung bestanden haben, können zur Fachausbildung als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin zugelassen werden.
Art. 33 Angehörige des AAD 10
1 Angehörige des AAD 10, welche die Eignungsabklärung des Kommandos Spezialkräfte bestanden haben, können zur fallschirmtechnischen Ausbildung zugelassen werden.
2 Die Luftwaffe beurteilt die fallschirmtechnische Eignung und entscheidet über die Zulassung zum Fallschirmsprungdienst.
Art. 34 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm
Die Luftwaffe kann für die Ausbildung im Fallschirmsprungdienst Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz ohne militärische Freifallausbildung beiziehen.
Art. 35 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung
1 Die militärische Freifallausbildung für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie für Angehörige des AAD 10 dauert höchstens sechs Monate.
2 Die Luftwaffe legt das Ausbildungsprogramm fest.
Art. 36 Einstufung und Dienstleistungen
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:
Unterkategorie
Funktion
Tage
individuelles
Training
Minimale
Zahl der
Absprünge
B/1
in Formationen eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
12
40
B/2
in Stäben eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
8
24
Art. 37 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung jeweils auf Jahresbeginn vor.
Art. 38 Herabsetzung und Erhöhung der Dienstleistungen
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Absprünge nach Artikel 36 um höchstens 50 Prozent herabsetzen oder die Zahl der Absprünge und der Tage des individuellen Trainings nach Artikel 6 MFV um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 39 Training
1 Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen und ihr sportliches Leistungsvermögen auf hohem Niveau aufrechterhalten.
2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbrechungen bewilligen.
Art. 40 Individuelles Training
1 Das individuelle Training ist in ein militärisches und ein ziviles Training aufgeteilt.
2 Im militärischen individuellen Training finden die Absprünge auf Befehl eines Fallschirmaufklärer-Offiziers, eines militärischen Sprungdienstleiters oder einer militärischen Sprungdienstleiterin oder eines Chefs oder einer Chefin Militärisches Individuelles Training statt. Sie werden aus militärischen Luftfahrzeugen und grundsätzlich mit dem Einsatzfallschirm durchgeführt.
3 Im zivilen Training finden die Absprünge unter Aufsicht eines zivilen Instruktors oder einer zivilen Instruktorin des Aero-Clubs der Schweiz statt. Sie werden aus zivilen Luftfahrzeugen durchgeführt und können in ziviler Sprungausrüstung durchgeführt werden.